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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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ß  r  u  n  n  e  r

Der  Tenor  des  Zeugnisses  wird  nicht  in  den  Eid  aufgenommen,
sondern  die  Wahrheit  der  bereits  abgelegten  Aussage  eidlich  bekräftigt. ­
  Die  Aussage  ist  die  Hauptsache,  die  eidliche  firmatio,  wie
wir  oben  gesehen,  nicht  einmal  ein  wesentliches  Glied  des  Zeugenverfahrens.
  Gerade  diese  accessorische  Natur  des  Zeugeneides  unterscheidet ­
  das  langobardische  Verfahren  von  dem  der  übrigen  Stammesrechte. ­
  Der  Eid  der  Zeugen  ist  übrigens  •—  das  müssen  wir  mit
Rücksicht  auf  den  Inquisitionsbeweis  registrieren  —  ein  Versicherungseid. ­


Das  westgothische  Recht  hat  vom  Verhandlungsprincip
und  damit  auch  vom  Formalismus  des  altdeutschen  Gerichtsverfahrens
am  meisten  eingebüsst.  Das  richterliche  Ermessen  hat  bereits  verhältnissmässig
  weiten  Spielraum.  Die  Beweisrolle  der  Partei  wird
nicht  mehr  mit  Strenge  festgehalten.  Beide  Parteien  können  Zeugen
producieren;  auf  Grund  des  Verhörs  entscheidet  der  Richter,  wessen
Zeugen  zum  Schwure  zugelassen  werden  sollen  i).  Dennoch  trägt
auch  hier  der  Zeugenbeweis  formale  Momente  an  sich,  durch  die  er
sich  scharf  und  deutlich  vom  Inquisitionsbeweise  abhebt.
Aus  den  Urkunden  bei  Va  i  s  s  e  t  e 2 ),  B  a  1  u  z  e 3 )  und  M  a  r  c  a 4 )
fügt  sich  ein  ziemlich  vollständiges  Bild  des  westgothischen  Zeugenbeweises ­
  in  karolingischer  Zeit  zusammen.  Die  Art  und  Weise,  in
der  ich  die  Urkunden  wechselseitig  ergänze,  trägt  ihre  Rechtfertigung ­
  in  sich  selbst.
Die  klagende  Partei  bittet  das  Gericht  etwa  folgendermassen  um
rechtliches  Gehör.  „Jubete  me  auclire  cum  isto  Milone,  qui  tales
villas  ...  de  causa  ecclesiarum  .  .  .  retinet  mulum  ordinem
injuste  .  .  .  hoc  adprobabo  5 )  per  series  condiciones,  quod
iste  Milo  comes  retinet  ipsas  villas  malum  ordinem  injuste,

*)  „Discussa  prius  veritate  verborum,  quibus  magis  debeat  crcdi,  iudieis  aestimabit
elcctio“.  L.  Wisigoth.  L.  II,  tit.  IV  §.2.  „Judex  corum  testirnonium  rccipcre  debet,
quos  meliores  atque  pluriores  esse  jtroviderit“.  L.  V,  tit.  VII,  §.  8.  Ich  citiere  nach
Walter’s  C.  J.  G.
2 )  Histoire  de  Langue  doe  I,  II.
3 )  Capitularia  II.
4 )  Marca  Ilispanica.
5 )  So  ist  das  sinnwidrige  adprobavi  zu  einen  dieren.
            
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