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ß r u n n e r
Der Tenor des Zeugnisses wird nicht in den Eid aufgenommen,
sondern die Wahrheit der bereits abgelegten Aussage eidlich bekräftigt.
Die Aussage ist die Hauptsache, die eidliche firmatio, wie
wir oben gesehen, nicht einmal ein wesentliches Glied des Zeugenverfahrens.
Gerade diese accessorische Natur des Zeugeneides unterscheidet
das langobardische Verfahren von dem der übrigen Stammesrechte.
Der Eid der Zeugen ist übrigens •— das müssen wir mit
Rücksicht auf den Inquisitionsbeweis registrieren — ein Versicherungseid.
Das westgothische Recht hat vom Verhandlungsprincip
und damit auch vom Formalismus des altdeutschen Gerichtsverfahrens
am meisten eingebüsst. Das richterliche Ermessen hat bereits verhältnissmässig
weiten Spielraum. Die Beweisrolle der Partei wird
nicht mehr mit Strenge festgehalten. Beide Parteien können Zeugen
producieren; auf Grund des Verhörs entscheidet der Richter, wessen
Zeugen zum Schwure zugelassen werden sollen i). Dennoch trägt
auch hier der Zeugenbeweis formale Momente an sich, durch die er
sich scharf und deutlich vom Inquisitionsbeweise abhebt.
Aus den Urkunden bei Va i s s e t e 2 ), B a 1 u z e 3 ) und M a r c a 4 )
fügt sich ein ziemlich vollständiges Bild des westgothischen Zeugenbeweises
in karolingischer Zeit zusammen. Die Art und Weise, in
der ich die Urkunden wechselseitig ergänze, trägt ihre Rechtfertigung
in sich selbst.
Die klagende Partei bittet das Gericht etwa folgendermassen um
rechtliches Gehör. „Jubete me auclire cum isto Milone, qui tales
villas ... de causa ecclesiarum . . . retinet mulum ordinem
injuste . . . hoc adprobabo 5 ) per series condiciones, quod
iste Milo comes retinet ipsas villas malum ordinem injuste,
*) „Discussa prius veritate verborum, quibus magis debeat crcdi, iudieis aestimabit
elcctio“. L. Wisigoth. L. II, tit. IV §.2. „Judex corum testirnonium rccipcre debet,
quos meliores atque pluriores esse jtroviderit“. L. V, tit. VII, §. 8. Ich citiere nach
Walter’s C. J. G.
2 ) Histoire de Langue doe I, II.
3 ) Capitularia II.
4 ) Marca Ilispanica.
5 ) So ist das sinnwidrige adprobavi zu einen dieren.