Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 3tU>
placitum suum fidelibus suis ammonuit“ nicht auf die Wahl durch
die Beamten , sondern kann sehr wohl auch auf die Wahl durch die
Partei bezogen werden. So sagt z. B. der vorausgehende §.11:
„volumus ut advocati in presentin comitis eligantur non habentes
fama mala, sed tales eligantur quales lex iubet eligere“ >). Zudem
verlangt der Gegensatz zur unmittelbar folgenden Bestimmung, dass
unter den festes Zeugen zu verstehen sind, welche die Partei vor
Gericht bringt. §.12 fährt nämlich fort: „ut et ipsi comites vel
eorum iudices, quos noverunt causa de qua inter eos agitur conperta
esse, sine blandimento ipsius qui causam habet, faciant ad
eandem causam venire et per eorum inquisitionem fiat definita“.
Hieran schliesst sich der Befehl, die Zeugen einzeln zu verhören.
Die Verfügung ist jedenfalls nur dispositiv; die Production der Zeugen
ist nicht verboten. Wenn der Graf Wissende herbeiziehen soll,
so ist damit die Vorführung von Zeugen durch die Partei nicht ausgeschlossen.
Eine andere Frage ist es, worin denn jenes Herbeiziehen
besteht? Haben der Graf und dessen Unterrichter Inquisitionsgewalt
im technischen Sinne oder handelt es sich nur um eine bannitio
testium, eine richterliche Vorladung von Zeugen, auf welche die
Partei vor Gericht sich berufen hatte, während diese die verlangte
Zeugenschaft verweigernd nicht mit ihr im Ding erscheinen? Um des
Zusammenhangs willen werde ich diese Frage im Abschnitte über
die Inquisitionsgewalt behandeln. Vorläufig sei bemerkt, dass ich die
Stelle ebenso wie L. L. Loth. 67 auf den Zeugenzwang im ordentlichen
Zeugenverfahren beziehe. Einen positiven Beleg für das
Productionsrecht der Partei bietet in Bezug auf Italien §. 12, Cap.
Pi pp. Lang. 787 2 ), P. 71. „Placuit nobis ut nullus comes nee
iuniores eorum nul/atenus praesumant alicui homini sua testimonia
tollere aut abstrahere, nisi permittantur ei ipsa testimonia
habere, qui eas potest conquirere aut rogare. Et si aliquis contra
hoc facere praesumpserit, nostra est voluntas ut ipse in nostra
presentia veniat et ibidem talem exinde accipiat sententiam, quomodo
nostra fuerit voluntas ad iudicandumDie Stelle ist zwar
älter als die zwei von Bien er angeführten, doch liegt kein Grund
vor, an eine Derogierung zu denken. Im übrigen spricht sie so klar
D Vergl. Waitz IV, 396.
2 ) Vergl. Boretius 129.
Sitzb. d. phil.-hist. CI. LI. Bd. II. Hffc.
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