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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  3tU>

placitum  suum  fidelibus  suis  ammonuit“  nicht  auf  die  Wahl  durch
die  Beamten  ,  sondern  kann  sehr  wohl  auch  auf  die  Wahl  durch  die
Partei  bezogen  werden.  So  sagt  z.  B.  der  vorausgehende  §.11:
„volumus  ut  advocati  in  presentin  comitis  eligantur  non  habentes
fama  mala,  sed  tales  eligantur  quales  lex  iubet  eligere“  >).  Zudem
verlangt  der  Gegensatz  zur  unmittelbar  folgenden  Bestimmung,  dass
unter  den  festes  Zeugen  zu  verstehen  sind,  welche  die  Partei  vor
Gericht  bringt.  §.12  fährt  nämlich  fort:  „ut  et  ipsi  comites  vel
eorum  iudices,  quos  noverunt  causa  de  qua  inter  eos  agitur  conperta
  esse,  sine  blandimento  ipsius  qui  causam  habet,  faciant  ad
eandem  causam  venire  et  per  eorum  inquisitionem  fiat  definita“.
Hieran  schliesst  sich  der  Befehl,  die  Zeugen  einzeln  zu  verhören.
Die  Verfügung  ist  jedenfalls  nur  dispositiv;  die  Production  der  Zeugen ­
  ist  nicht  verboten.  Wenn  der  Graf  Wissende  herbeiziehen  soll,
so  ist  damit  die  Vorführung  von  Zeugen  durch  die  Partei  nicht  ausgeschlossen. ­
  Eine  andere  Frage  ist  es,  worin  denn  jenes  Herbeiziehen
besteht?  Haben  der  Graf  und  dessen  Unterrichter  Inquisitionsgewalt
im  technischen  Sinne  oder  handelt  es  sich  nur  um  eine  bannitio
testium,  eine  richterliche  Vorladung  von  Zeugen,  auf  welche  die
Partei  vor  Gericht  sich  berufen  hatte,  während  diese  die  verlangte
Zeugenschaft  verweigernd  nicht  mit  ihr  im  Ding  erscheinen?  Um  des
Zusammenhangs  willen  werde  ich  diese  Frage  im  Abschnitte  über
die  Inquisitionsgewalt  behandeln.  Vorläufig  sei  bemerkt,  dass  ich  die
Stelle  ebenso  wie  L.  L.  Loth.  67  auf  den  Zeugenzwang  im  ordentlichen ­
  Zeugenverfahren  beziehe.  Einen  positiven  Beleg  für  das
Productionsrecht  der  Partei  bietet  in  Bezug  auf  Italien  §.  12,  Cap.
Pi  pp.  Lang.  787  2 ),  P.  71.  „Placuit  nobis  ut  nullus  comes  nee
iuniores  eorum  nul/atenus  praesumant  alicui  homini  sua  testimonia
  tollere  aut  abstrahere,  nisi  permittantur  ei  ipsa  testimonia
habere,  qui  eas  potest  conquirere  aut  rogare.  Et  si  aliquis  contra
hoc  facere  praesumpserit,  nostra  est  voluntas  ut  ipse  in  nostra
presentia  veniat  et  ibidem  talem  exinde  accipiat  sententiam,  quomodo
  nostra  fuerit  voluntas  ad  iudicandumDie  Stelle  ist  zwar
älter  als  die  zwei  von  Bien  er  angeführten,  doch  liegt  kein  Grund
vor,  an  eine  Derogierung  zu  denken.  Im  übrigen  spricht  sie  so  klar

D  Vergl.  Waitz  IV,  396.
2 )  Vergl.  Boretius  129.
Sitzb.  d.  phil.-hist.  CI.  LI.  Bd.  II.  Hffc.

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