Zeugen- u. Inqnisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 363
ausdrücklich von Schöffen. „ Vohimus ut quicumque de scabinis
deprehensus fuerit propter mnnera aut propter amicitiam—hnuste
indicasse, ut...missus ad praesentiam nostram illum venire faciat“.
Da §. 2 und 4 ausdrücklich von Schöffen handeln, kann der von
diesen Stellen eingeschlossene 3 dem Zusammenhänge 1 ) nach
sich gleichfalls nur auf scabini beziehen. Unrichtig ist es, wenn
Bien er die entscheidenden Worte ad inquisitiones facienda ft et
rei veritatem dicendam wiedergibt: „die als Zeugen veritateni
dicunt und durch deren Zeugniss der Richter die Thatsache untersucht
(inquirit)“. Das Gerundivum darf nicht ohne weiters einmal
in activer, einmal in passiver Bedeutung genommen werden. Grammatikalisch
aufgelöst lautet der Passus: qui inquisitiones faciant et
veritatem dicunt et adiutores comitum sint ad iustitias faciendas.
Die Erwählten sollen inquirere et veritatem dicere, während nach
der Auffassung von Biener, Waitz und Dowe dieselben Personen
inquiriert werden und die Wahrheit aussagen sollen. Um dem Wortlaute
der Stelle zu genügen, müssten die Rügezengen zugleich Subject
und Object der Inquisition sein, während sie doch in der That
nur das letztere sind. Minder gezwungene Auslegungen bieten sich,
wenn wir die Bestimmung auf die „gemeinen“ Schöffen beziehen.
Beide Ausdrücke finden sich in so allgemeiner Fassung 3 ), dass man
immerhin interpretieren kann: um die Streitsachen zu untersuchen
und auf Grund dieser Untersuchung das Recht zu sprechen und dem
Grafen helfend zur Seite zu sein. Will man das inquisitiones facere
von technischer Inquisitio verstehen, so lässt sich die Beziehung
] ) Conf. Dowe I. c.
2 ) Über inquisitiones facere sieh oben S. 349. Der sachliche Unterschied von veritatem
dicere und leyem dicere wurde im Ausdrucke nicht strenge festgehalten. Einerseits
spricht man, da die Zeugen mitunter auch auf Rechtsfragen eingehen , von einem
judicare der Zeugen. Grimm. R. A. 839. Anderseits wird „veritatem dicere u auf
die Thatigkeit der Urtheiler bezogen. In Marc ul f f, 23 .. . „unieuique et iustitiam
reddat et ah aliis sirnili modo veritatem percipiat** . . . und in Marculf I, 21 „et
directum faciat et ah aliis sirnili modo veritatem recipiat u , sowie in Urkunde Beyer
mittelrhein. U. ß. I, N. 24 bedeutet veritas so viel wie Recht. Sihi concredere heisst
nach langobardischer Rechtsterminologie: sich bei dem Urtbeile beruhigen. Auch
Dove hat früher interpretiert: „Schöffen, bestimmt bei Kriminaluntersuchungen
(zu eng) zu Gericht zn sitzen (ad inquisitiones faciendasj und Urtheile zu finden
(ad veritatem dicendam)**. Zeitschr. f. d. R. XIX, 347.