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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inqnisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  363

ausdrücklich  von  Schöffen.  „  Vohimus  ut  quicumque  de  scabinis
deprehensus  fuerit  propter  mnnera  aut  propter  amicitiam—hnuste
indicasse,  ut...missus  ad  praesentiam  nostram  illum  venire  faciat“.
Da  §.  2  und  4  ausdrücklich  von  Schöffen  handeln,  kann  der  von
diesen  Stellen  eingeschlossene  3  dem  Zusammenhänge  1 )  nach
sich  gleichfalls  nur  auf  scabini  beziehen.  Unrichtig  ist  es,  wenn
Bien  er  die  entscheidenden  Worte  ad  inquisitiones  facienda  ft  et
rei  veritatem  dicendam  wiedergibt:  „die  als  Zeugen  veritateni
dicunt  und  durch  deren  Zeugniss  der  Richter  die  Thatsache  untersucht ­
  (inquirit)“.  Das  Gerundivum  darf  nicht  ohne  weiters  einmal
in  activer,  einmal  in  passiver  Bedeutung  genommen  werden.  Grammatikalisch ­
  aufgelöst  lautet  der  Passus:  qui  inquisitiones  faciant  et
veritatem  dicunt  et  adiutores  comitum  sint  ad  iustitias  faciendas.
Die  Erwählten  sollen  inquirere  et  veritatem  dicere,  während  nach
der  Auffassung  von  Biener,  Waitz  und  Dowe  dieselben  Personen
inquiriert  werden  und  die  Wahrheit  aussagen  sollen.  Um  dem  Wortlaute ­
  der  Stelle  zu  genügen,  müssten  die  Rügezengen  zugleich  Subject
  und  Object  der  Inquisition  sein,  während  sie  doch  in  der  That
nur  das  letztere  sind.  Minder  gezwungene  Auslegungen  bieten  sich,
wenn  wir  die  Bestimmung  auf  die  „gemeinen“  Schöffen  beziehen.
Beide  Ausdrücke  finden  sich  in  so  allgemeiner  Fassung  3 ),  dass  man
immerhin  interpretieren  kann:  um  die  Streitsachen  zu  untersuchen
und  auf  Grund  dieser  Untersuchung  das  Recht  zu  sprechen  und  dem
Grafen  helfend  zur  Seite  zu  sein.  Will  man  das  inquisitiones  facere
von  technischer  Inquisitio  verstehen,  so  lässt  sich  die  Beziehung

] )  Conf.  Dowe  I.  c.
2 )  Über  inquisitiones  facere  sieh  oben  S.  349.  Der  sachliche  Unterschied  von  veritatem
dicere  und  leyem  dicere  wurde  im  Ausdrucke  nicht  strenge  festgehalten.  Einerseits
spricht  man,  da  die  Zeugen  mitunter  auch  auf  Rechtsfragen  eingehen  ,  von  einem
judicare  der  Zeugen.  Grimm.  R.  A.  839.  Anderseits  wird  „veritatem  dicere u  auf
die  Thatigkeit  der  Urtheiler  bezogen.  In  Marc  ul  f  f,  23  ..  .  „unieuique  et  iustitiam
reddat  et  ah  aliis  sirnili  modo  veritatem  percipiat**  .  .  .  und  in  Marculf  I,  21  „et
directum  faciat  et  ah  aliis  sirnili  modo  veritatem  recipiat u ,  sowie  in  Urkunde  Beyer
mittelrhein.  U.  ß.  I,  N.  24  bedeutet  veritas  so  viel  wie  Recht.  Sihi  concredere  heisst
nach  langobardischer  Rechtsterminologie:  sich  bei  dem  Urtbeile  beruhigen.  Auch
Dove  hat  früher  interpretiert:  „Schöffen,  bestimmt  bei  Kriminaluntersuchungen
(zu  eng)  zu  Gericht  zn  sitzen  (ad  inquisitiones  faciendasj  und  Urtheile  zu  finden
(ad  veritatem  dicendam)**.  Zeitschr.  f.  d.  R.  XIX,  347.
            
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