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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

musste  es  den  Parteien  überhaupt  gestattet  sein,  Zeugen  vorzuführen,
wenn  anders  man  nicht  behaupten  will,  dass  der  Gesetzgeber  von
vorne  herein  alle  Zeugen,  die  etwa  eine  Partei  producieren  könnte,
für  falsch  und  bestochen  erklärt.  Karl  will  mit  seiner  Verfügung  ein
Doppeltes.  Er  sagt  seinen  Beamten,  wie  sie  wählen  sollen,  wenn
sie  zu  wählen  haben,  und  zweitens,  welche  festes  sie  nicht  zulassen
sollen,  wenn  sie  nicht  zu  wählen  haben.  Der  zweite  Fall  tritt  im
ordentlichen  Zeugenverfahren,  der  erstere  im  Verfahren  per  inquisitionem
  ein.
Aus  §.  3,  Cap.  Worin,  mund.  p.  s.  scrib.  829,  P.  331  folgert ­
  Bien  er,  dass  ein  für  alle  mal  von  den  Missis  für  jeden  Comitat
eine  Anzahl  rechtlicher  Männer  ausgewählt  wurde,  die  als  Zeugen
veritatem  dicunt  und  durch  deren  Zeugniss  der  Richter  die  Thatsache
untersucht  (inquirit).  Waitz  bringt  die  gedachte  Stelle  zwar  nicht
mit  einem  allgemeinen  Verbote  der  Zeugenproduetion  in  Zusammenhang, ­
  glaubt  aber,  dass  dadurch  ständige  Gehilfen  der  Grafen  eingeführt ­
  worden  seien,  die  über  begangene  Verbrechen  Auskunft
geben  sollten  und  welche  mit  den  scabini  nicht  zu  verwechseln  sind 1 ).
Dowe  pflichtet  ihm  neuerdings 2 )  hei,  nachdem  er  früher 3 )  die
Stelle  auf  gewöhnliche  Schöffen  bezogen  hatte.
Meines  Erachtens  hat  Dowe  seine  jetzt  aufgegebene  Ansicht  in
der  Zeitschrift  f.  d.  R.  schlagend  begründet,  indem  er  die  massgebenden ­
  Stellen  in  ihrem  Zusammenhänge  abdruckte  4 ).  Da  ihm
aber  seitdem  die  früheren  Schöffen  zu  ständigen  Rügezeugen  geworden
sind,  nehme  ich  nicht  nur  seine  vormalige  Ansicht,  sondern  auch  sein
Beweismittel  nieder  auf.  „  Vt  missi  nostri“,  lautet  §.  2  des  erwähnten
Capitulars,  _ubicumque  malos  scubinos  inveniant,  eiciant  et  totius
popuii  consensu  in  locum  eorum  bonos  eligant.  Et  cum  electi
fuerint,  iurare  faciant  ut  scienter  iniuste  iudicare  non  debeqnt“.
Hieran  schliesst  sich  die  bestrittene  Stelle  (§.  3.):  ..ut  in  omni  comitatu
bi  qui  meliores  et  veratiores  inveniri  possunt,  eligantur  a  missis
7iostris  ad  inquisitiones  fadendas  et  rei  veritatem  dicendam  et  ut
adiutores  comitum  sint  ad  iustitias  fadendas“.  §•  4  spricht  nieder

1)  Waitz,  V.  G.  IV,  332;  369.
2 )  Zeitschrift  für  Kirchenrecht  IV,  39  und  Note  30.
3 )  Zeitschrift  für  deutsches  Recht  XIX.  346.
4)  I.  c.  346,  Note  48.
            
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