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Brunner
musste es den Parteien überhaupt gestattet sein, Zeugen vorzuführen,
wenn anders man nicht behaupten will, dass der Gesetzgeber von
vorne herein alle Zeugen, die etwa eine Partei producieren könnte,
für falsch und bestochen erklärt. Karl will mit seiner Verfügung ein
Doppeltes. Er sagt seinen Beamten, wie sie wählen sollen, wenn
sie zu wählen haben, und zweitens, welche festes sie nicht zulassen
sollen, wenn sie nicht zu wählen haben. Der zweite Fall tritt im
ordentlichen Zeugenverfahren, der erstere im Verfahren per inquisitionem
ein.
Aus §. 3, Cap. Worin, mund. p. s. scrib. 829, P. 331 folgert
Bien er, dass ein für alle mal von den Missis für jeden Comitat
eine Anzahl rechtlicher Männer ausgewählt wurde, die als Zeugen
veritatem dicunt und durch deren Zeugniss der Richter die Thatsache
untersucht (inquirit). Waitz bringt die gedachte Stelle zwar nicht
mit einem allgemeinen Verbote der Zeugenproduetion in Zusammenhang,
glaubt aber, dass dadurch ständige Gehilfen der Grafen eingeführt
worden seien, die über begangene Verbrechen Auskunft
geben sollten und welche mit den scabini nicht zu verwechseln sind 1 ).
Dowe pflichtet ihm neuerdings 2 ) hei, nachdem er früher 3 ) die
Stelle auf gewöhnliche Schöffen bezogen hatte.
Meines Erachtens hat Dowe seine jetzt aufgegebene Ansicht in
der Zeitschrift f. d. R. schlagend begründet, indem er die massgebenden
Stellen in ihrem Zusammenhänge abdruckte 4 ). Da ihm
aber seitdem die früheren Schöffen zu ständigen Rügezeugen geworden
sind, nehme ich nicht nur seine vormalige Ansicht, sondern auch sein
Beweismittel nieder auf. „ Vt missi nostri“, lautet §. 2 des erwähnten
Capitulars, _ubicumque malos scubinos inveniant, eiciant et totius
popuii consensu in locum eorum bonos eligant. Et cum electi
fuerint, iurare faciant ut scienter iniuste iudicare non debeqnt“.
Hieran schliesst sich die bestrittene Stelle (§. 3.): ..ut in omni comitatu
bi qui meliores et veratiores inveniri possunt, eligantur a missis
7iostris ad inquisitiones fadendas et rei veritatem dicendam et ut
adiutores comitum sint ad iustitias fadendas“. §• 4 spricht nieder
1) Waitz, V. G. IV, 332; 369.
2 ) Zeitschrift für Kirchenrecht IV, 39 und Note 30.
3 ) Zeitschrift für deutsches Recht XIX. 346.
4) I. c. 346, Note 48.