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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  361
sei  hier  bemerkt,  dass  ich  sie  auch  in  dem  angegebenen  Sinne  nicht
auf  den  Zeugen-,  sondern  auf  den  Inquisitionsbeweis  beziehe  <).
Als  fernerer  Beleg  dient  Biener  §.  3,  Cap.  Aq.  812  P.  174:  „Ut
quandociimque  testes  adrem  quamlibet  discutiendam  quaerendi  atque
eligendi  sunt,  a  misso  nostro  et  comite,  in  cuins  ministerio  de  rebns
qualibuscumque  agendum  est,  tules  eligantur  quales  optimi  in  ipso
pago  inveniri  possunt.  Et  non  liceat  litigatores  per  praemici  falso» ­
  testes  adducere  sicut  actenus  fieri  solebant“.  Ich  sehein  dieser  Bestimmung ­
  nur  eine  Instruction  für  die  Missi,  wie  die  meisten  •§§.  dieses
Capitulars  eine  solche  enthalten.  Karl  will  seinen  Machtboten  sagen:
Wenn  es  sich  als  Nothwendigkeit  ergibt,  zur  Untersuchung  einer
Sache  „testes“  aufzubringen  und  auszuwählen,  so  sollt  ihr  mit  dem
Grafen,  in  dessen  Sprenge]  ein  Process  zu  erledigen  ist,  von  den
Gaugenossen  jene  heranziehen,  welche  die  Angesehensten  sind.  Dass
die  Stelle  sich  nur  auf  das  Verfahren  im  missatischen  Gerichte
bezieht,  geht  aus  den  Worten  „a  misso  et  comite,  in  cuius  ministerio ­
  .  .  .  agendum  est“  mit  Evidenz  hervor,  sofern  Missus  und  Graf
gemeinschaftlich  zu  wählen  haben  und  der  Zusatz  in  cuius  ministerio
nur  dem  Missus  gegenüber  in  Betracht  kommen  kann,  dessen  Sprengel ­
  sich  über  mehrere  Grafschaften  erstreckt.  Von  einem  Verbote
der  Zeugenproduction  ist  hier  mit  niehten  die  Rede.  Der  Schwerpunet
  der  Bestimmung  liegt  nicht  darin,  ob,  sondern  wie  die  „testes“
aufzubringen  sind,  vorausgesetzt  (quandocunque)  dass  eine  solche
Nothwendigkeit  sich  ergibt  3 ).  Wann  dies  der  Fall  sei,  darüber  sagt
die  Stelle  nichts.  Würde  sie  nicht  in  der  angegebenen  Weise  hypothetisch ­
  gefasst,  so  bliebe  kein  Raum  für  den  Inhalt  der  zweiten
Bestimmung:  „et  non  liceat.  .  .  adducere“.  Ich  lasse  es  unberücksichtigt, ­
  dass  es  überflüssig  wäre  die  Wahl  der  Zeugen  durch  die
Partei  zu  verbieten,  nachdem  die  Wahl  durch  den  Richter  anbefohlen
worden,  denn  der  Capitularienstyl  ist  nicht  frei  von  Wiederholungen.
Allein  Karl  verbietet  das  „adducere  testes  per  praemia“  und
zwar  die  adductio  falsorum  testium.  Da  es  zur  Pflicht  gemacht
wird,  falsche,  bestochene  Zeugen  der  Parteien  nicht  zuzulassen,  so

*)  Auch  Waitz  hat  diese  Anwendung-  der  genannten  Stelle  als  möglich  ins  Auge  gefasst. ­
  Yergl.  V.  G.  1Y,  355,  N.  1  mit  IV,  356,  N.  3.
2 )  Da  dies  im  Inquisitionsbeweise  der  Fall  ist,  wird  dieser  Passus  weiter  unten
nochmals  zur  Erörterung  kommen.
I
            
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