■
Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 361
sei hier bemerkt, dass ich sie auch in dem angegebenen Sinne nicht
auf den Zeugen-, sondern auf den Inquisitionsbeweis beziehe <).
Als fernerer Beleg dient Biener §. 3, Cap. Aq. 812 P. 174: „Ut
quandociimque testes adrem quamlibet discutiendam quaerendi atque
eligendi sunt, a misso nostro et comite, in cuins ministerio de rebns
qualibuscumque agendum est, tules eligantur quales optimi in ipso
pago inveniri possunt. Et non liceat litigatores per praemici falso»
testes adducere sicut actenus fieri solebant“. Ich sehein dieser Bestimmung
nur eine Instruction für die Missi, wie die meisten •§§. dieses
Capitulars eine solche enthalten. Karl will seinen Machtboten sagen:
Wenn es sich als Nothwendigkeit ergibt, zur Untersuchung einer
Sache „testes“ aufzubringen und auszuwählen, so sollt ihr mit dem
Grafen, in dessen Sprenge] ein Process zu erledigen ist, von den
Gaugenossen jene heranziehen, welche die Angesehensten sind. Dass
die Stelle sich nur auf das Verfahren im missatischen Gerichte
bezieht, geht aus den Worten „a misso et comite, in cuius ministerio
. . . agendum est“ mit Evidenz hervor, sofern Missus und Graf
gemeinschaftlich zu wählen haben und der Zusatz in cuius ministerio
nur dem Missus gegenüber in Betracht kommen kann, dessen Sprengel
sich über mehrere Grafschaften erstreckt. Von einem Verbote
der Zeugenproduction ist hier mit niehten die Rede. Der Schwerpunet
der Bestimmung liegt nicht darin, ob, sondern wie die „testes“
aufzubringen sind, vorausgesetzt (quandocunque) dass eine solche
Nothwendigkeit sich ergibt 3 ). Wann dies der Fall sei, darüber sagt
die Stelle nichts. Würde sie nicht in der angegebenen Weise hypothetisch
gefasst, so bliebe kein Raum für den Inhalt der zweiten
Bestimmung: „et non liceat. . . adducere“. Ich lasse es unberücksichtigt,
dass es überflüssig wäre die Wahl der Zeugen durch die
Partei zu verbieten, nachdem die Wahl durch den Richter anbefohlen
worden, denn der Capitularienstyl ist nicht frei von Wiederholungen.
Allein Karl verbietet das „adducere testes per praemia“ und
zwar die adductio falsorum testium. Da es zur Pflicht gemacht
wird, falsche, bestochene Zeugen der Parteien nicht zuzulassen, so
*) Auch Waitz hat diese Anwendung- der genannten Stelle als möglich ins Auge gefasst.
Yergl. V. G. 1Y, 355, N. 1 mit IV, 356, N. 3.
2 ) Da dies im Inquisitionsbeweise der Fall ist, wird dieser Passus weiter unten
nochmals zur Erörterung kommen.
I