Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 359
Bestimmung der festes durch den Richter ist eine Eigentümlichkeit
des Inquisitionsbeweises.
Abgesehen von den zwingenden Belegen der Urkunden, die ich
vorläufig wie Biener aus dem Spiele lassen will,legen die Capitularien
seihst die Wahl der Zeugen in die Hand der Parteien, und zwar in
einer Weise, die der Einwendung keinen Raum lässt, dass dies nicht
auch auf Gemeindezeugniss zu beziehen sei. So bestimmt §. 11, Cap.
Theod. 805, P. 133: „non solum accusatorem liceat festes eligere
absente suo cuusatore“, auf dassdies emdas Refutationsrecht gewahrt
bleibe. §. 12, Cap. legi Sah add. 819, P. 226: „et hoc iiulicaverunt,
nt omnis qui alteri aliquid quaerit, licentiam habend prius
sua testimonia producere contra eum“. In einem langobardischen
Capitulare, auf das ich unten zurückkommen werde (§. 12, Cap.
Pipp. P. 71) wird dem Richter die eigenmächtige Zurückweisung der
von der Partei vorgeführten Zeugen hei Strafe verboten. Geradezu
auf das Gemeindezeugniss bezieht sich §. 10 des Cap. Worm. legg.
add. 817, P. 211, wenn verlangt wird, dass die Partei >) die Zeugen
aus den Umsassen wählen solle, da nicht leicht ein anderer „vel de
statu hominis, vel de possessione cuiuslibet“ besser Auskunft
gehen könne. Ein Capitular Ludwigs II. (■§. 1. Conv. Tic. 833, P.
436) normiert das Verfahren für den Fall, „si quis .. . testimonia
produxerit et (sc. adversarius) dixerit, quod ea recipere non debeat,
quia aliquis eorum servus sit“. Ich begnüge mich diese Stellen
beispielsweise angeführt zu haben. Eine erschöpfende Beweisführung
wird nach dieser Richtung hin überflüssig, wenn es gelingt darzuthun,
dass die Stellen, auf welche Biener sich stützt, für dessen Ansicht
nicht schlüssig sind 3 ).
Zumeist würde §. 3, Cap. Noviom. 808, P. 132 in die Wagschale
fallen. „Ut nullus festes mittere in iudicium praesumat, sed
comes hoc per veraces homines circa manentes per sacramentum
inquirat, id sicut exinde sapiunt hoc modis omnibus dicant
*) Vgl. Unten S. 367, N. 3.
2 ) Ich wähle Bi ener’s Darstellung zum Gegenstand meiner Widerlegung, weil seine
Anschauung am meisten von meiner differiert und weil er die Sache meines Wissens
am ausführlichsten behandelt, während die Neueren sie in der Regel in den Noten
ablhun, ohne in ihren Belegen über Biener hinauszugeheit.