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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  359

Bestimmung  der  festes  durch  den  Richter  ist  eine  Eigentümlichkeit
des  Inquisitionsbeweises.
Abgesehen  von  den  zwingenden  Belegen  der  Urkunden,  die  ich
vorläufig  wie  Biener  aus  dem  Spiele  lassen  will,legen  die  Capitularien
seihst  die  Wahl  der  Zeugen  in  die  Hand  der  Parteien,  und  zwar  in
einer  Weise,  die  der  Einwendung  keinen  Raum  lässt,  dass  dies  nicht
auch  auf  Gemeindezeugniss  zu  beziehen  sei.  So  bestimmt  §.  11,  Cap.
Theod.  805,  P.  133:  „non  solum  accusatorem  liceat  festes  eligere
absente  suo  cuusatore“,  auf  dassdies  emdas  Refutationsrecht  gewahrt
bleibe.  §.  12,  Cap.  legi  Sah  add.  819,  P.  226:  „et  hoc  iiulicaverunt,
  nt  omnis  qui  alteri  aliquid  quaerit,  licentiam  habend  prius
sua  testimonia  producere  contra  eum“.  In  einem  langobardischen
Capitulare,  auf  das  ich  unten  zurückkommen  werde  (§.  12,  Cap.
Pipp.  P.  71)  wird  dem  Richter  die  eigenmächtige  Zurückweisung  der
von  der  Partei  vorgeführten  Zeugen  hei  Strafe  verboten.  Geradezu
auf  das  Gemeindezeugniss  bezieht  sich  §.  10  des  Cap.  Worm.  legg.
add.  817,  P.  211,  wenn  verlangt  wird,  dass  die  Partei  >)  die  Zeugen
aus  den  Umsassen  wählen  solle,  da  nicht  leicht  ein  anderer  „vel  de
statu  hominis,  vel  de  possessione  cuiuslibet“  besser  Auskunft
gehen  könne.  Ein  Capitular  Ludwigs  II.  (■§.  1.  Conv.  Tic.  833,  P.
436)  normiert  das  Verfahren  für  den  Fall,  „si  quis  ..  .  testimonia
produxerit  et  (sc.  adversarius)  dixerit,  quod  ea  recipere  non  debeat,
  quia  aliquis  eorum  servus  sit“.  Ich  begnüge  mich  diese  Stellen
beispielsweise  angeführt  zu  haben.  Eine  erschöpfende  Beweisführung
wird  nach  dieser  Richtung  hin  überflüssig,  wenn  es  gelingt  darzuthun,
dass  die  Stellen,  auf  welche  Biener  sich  stützt,  für  dessen  Ansicht
nicht  schlüssig  sind 3 ).
Zumeist  würde  §.  3,  Cap.  Noviom.  808,  P.  132  in  die  Wagschale ­
  fallen.  „Ut  nullus  festes  mittere  in  iudicium  praesumat,  sed
comes  hoc  per  veraces  homines  circa  manentes  per  sacramentum
  inquirat,  id  sicut  exinde  sapiunt  hoc  modis  omnibus  dicant

*)  Vgl.  Unten  S.  367,  N.  3.
2 )  Ich  wähle  Bi  ener’s  Darstellung  zum  Gegenstand  meiner  Widerlegung,  weil  seine
Anschauung  am  meisten  von  meiner  differiert  und  weil  er  die  Sache  meines  Wissens
am  ausführlichsten  behandelt,  während  die  Neueren  sie  in  der  Regel  in  den  Noten
ablhun,  ohne  in  ihren  Belegen  über  Biener  hinauszugeheit.
            
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