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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunne  1*

bei  jedem  Comitat  in  die  Wirklichkeit  getreten  ist“.  Nachdem  somit
Biener  selbst  an  der  praktischen  Durchführung  der  Neuerung
zweifelt,  kann  es  sich  nur  darum  handeln,  ob  die  Karolinger  in  der
That  die  Absicht  hatten,  jede  Production  von  Zeugen  zu  verbieten
und  dafür  Zeugen  von  Gerichtswegen,  etwa  auf  Lebenszeit,  anstellen
zu  lassen,  so  wie  man  einen  Schöffen  oder  einen  Vogt  anstellte.
Die  öffentliche  Gewalt  kann  die  Wahl  der  Zeugen  in  zweifacher
Weise  von  sich  abhängig  machen,  je  nachdem  sie  ihren  Einfluss  bei
der  Ziehung  oder  der  Vorladung  von  Zeugen  geltend  macht.  Entweder
wird  ein  für  allemal  ein  Kreis  von  Personen  bezeichnet,  aus  welchem
die  Parteien  vorkommenden  Falles  zur  Stätigung  einer  Thatsache
ihre  Zeugen  zu  wählen  haben.  Hierin  liegt  strenge  genommen  nicht
eine  „Ernennung“  von  Zeugen,  sondern  eine  Beschränkung  der
Zeugnissfähigkeit  auf  eine  Anzahl  bestimmter  Personen,  die,  wenn  es
sich  um  die  Aussage  über  die  durch  sie  gestätigte  Thatsache  handelt,
immerhin  von  der  Partei  produciert  werden  können.  Aus  den  Capitularien
  wäre  höchstens  §.  19,  Cap.  Mantuan.  dupl.  787,  Pertz  111
hieherzuziehen,  welches  eine  kirchspielweise  Wahl  von  4—8  Männern
anordnet,  aus  welchen  bei  Entrichtung  der  Zehnten  mindestens  zwei
zuzuziehen  sind.  Oder  zweitens,  es  werden,  wenn  es  sich  im  Rechtstreite ­
  um  Feststellung  einer  Thatsache  handelt,  die  Zeugen  vom
Richter  gewählt,  ohne  eine  Production  durch  die  Partei  abzuwarten.
Diese  letztere  Art  von  „Zeugenernennung“  wie  Biener  sie  behauptet,
kann  sich  „im  Civilverfahren“  der  Natur  der  Sache  nach  nur  auf
Gemeindezeugniss  -),  nicht  aber  auf  Geschäftszeugniss  beziehen,  da
bei  diesem  dem  Richter  keine  Auswahl  unter  mehreren  Personen  zusteht. ­
  Allein  auch  in  der  angegebenen  Beschränkung  bestreite  ich
das  Wahlrecht  des  Richters  im  ordentlichen  Zeugenverfahren;  die

1)  In  diese  Kategorie  gehören  die  „  Dehominati u  in  einzelnen  Stadtrechten  des
13.  Jahrhunderts.
2 )  In  diesem  Sinne  scheinen  Waitz  V.  G.  IV,  354,  Walter  R.  G.  §.663.  N.  5,  Konrad
Maurer  Krit.  Überschau,  V,  193,  N.  1  ein  richterliches  Recht  der  Zeugenbestiminung
  anzunehmen;  doch  drücken  sie  alle  sich  mit  grosser  Vorsicht  aus.
Daniels’  „Ursprung  und  Werth  der  Geschworncnanstalt,  Ausführung  eines  den
11.  Feb.  1848  in  dem  Juristenvereine  zu  Berlin  gehaltenen  Vortrags“,  eine  Abhandlung, ­
  die  ich  leider  erst  nach  Abschluss  meiner  Arbeit  kennen  lernte,  theilt  den
Irrthum  Dieners.  Auch  nach  Daniels  soll  Karl  der  Grosse  „dem  Beweisführer
die  freie  Wahl  seiner  Zeugen  benommen“  haben,  A.  a.  0.  S.  21.
            
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