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bei jedem Comitat in die Wirklichkeit getreten ist“. Nachdem somit
Biener selbst an der praktischen Durchführung der Neuerung
zweifelt, kann es sich nur darum handeln, ob die Karolinger in der
That die Absicht hatten, jede Production von Zeugen zu verbieten
und dafür Zeugen von Gerichtswegen, etwa auf Lebenszeit, anstellen
zu lassen, so wie man einen Schöffen oder einen Vogt anstellte.
Die öffentliche Gewalt kann die Wahl der Zeugen in zweifacher
Weise von sich abhängig machen, je nachdem sie ihren Einfluss bei
der Ziehung oder der Vorladung von Zeugen geltend macht. Entweder
wird ein für allemal ein Kreis von Personen bezeichnet, aus welchem
die Parteien vorkommenden Falles zur Stätigung einer Thatsache
ihre Zeugen zu wählen haben. Hierin liegt strenge genommen nicht
eine „Ernennung“ von Zeugen, sondern eine Beschränkung der
Zeugnissfähigkeit auf eine Anzahl bestimmter Personen, die, wenn es
sich um die Aussage über die durch sie gestätigte Thatsache handelt,
immerhin von der Partei produciert werden können. Aus den Capitularien
wäre höchstens §. 19, Cap. Mantuan. dupl. 787, Pertz 111
hieherzuziehen, welches eine kirchspielweise Wahl von 4—8 Männern
anordnet, aus welchen bei Entrichtung der Zehnten mindestens zwei
zuzuziehen sind. Oder zweitens, es werden, wenn es sich im Rechtstreite
um Feststellung einer Thatsache handelt, die Zeugen vom
Richter gewählt, ohne eine Production durch die Partei abzuwarten.
Diese letztere Art von „Zeugenernennung“ wie Biener sie behauptet,
kann sich „im Civilverfahren“ der Natur der Sache nach nur auf
Gemeindezeugniss -), nicht aber auf Geschäftszeugniss beziehen, da
bei diesem dem Richter keine Auswahl unter mehreren Personen zusteht.
Allein auch in der angegebenen Beschränkung bestreite ich
das Wahlrecht des Richters im ordentlichen Zeugenverfahren; die
1) In diese Kategorie gehören die „ Dehominati u in einzelnen Stadtrechten des
13. Jahrhunderts.
2 ) In diesem Sinne scheinen Waitz V. G. IV, 354, Walter R. G. §.663. N. 5, Konrad
Maurer Krit. Überschau, V, 193, N. 1 ein richterliches Recht der Zeugenbestiminung
anzunehmen; doch drücken sie alle sich mit grosser Vorsicht aus.
Daniels’ „Ursprung und Werth der Geschworncnanstalt, Ausführung eines den
11. Feb. 1848 in dem Juristenvereine zu Berlin gehaltenen Vortrags“, eine Abhandlung,
die ich leider erst nach Abschluss meiner Arbeit kennen lernte, theilt den
Irrthum Dieners. Auch nach Daniels soll Karl der Grosse „dem Beweisführer
die freie Wahl seiner Zeugen benommen“ haben, A. a. 0. S. 21.