Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 31) 7
insgesammt die Schwurhand vom Altäre i). Keiner schwört. Nur einer
kämpft. Unterliegt der kämpfende Zeuge, so zahlen sämmtliehe
Zeugen, die sich zum Zeugeneide erboten hatten, eine Busse von je
dreihundert Schillingen 2 ).
B. Das Zeugenverfahren der Capitularien.
Dies die Rechtsgewohnheiten, welche die Karolinger vorfanden,
als sie in die Gestaltung des Zeugenverfahrens einzugreifen sich
veranlasst sahen. Die Tragweite ihrer Neuerungen ist auf diesem
Gebiete vielfach überschätzt worden, indem man nicht die Gesammtheit
der den Zeugenbeweis betreffenden Bestimmungen ins Auge
fasste, sondern einzelne missverstandene Stellen zum Ausgangspuncte
unrichtiger Schlussfolgerungen machte. So soll nach Rogge s) Karl
der Grosse verordnet haben, „dass es lediglich die Sache des Richters
sein solle, die Thatsache mit Zuziehung wahrhafter Leute, die er und
nicht die Parteien zu bestimmen hätten, zu untersuchen, und dass
ebenso wie die Scabinen so auch diese Sckiedsleute oder Gehilfen
des Richters durch den königlichen Missus und den Grafen für jeden
einzelnen Gau erwählt und angestellt werden sollten“. Während
Rogge auf Grund eines zweifachen Irrthums hierin eine Beschränkung
der Anwendung von Eideshelfern findet, glaubt Bien er 4 ),
dass Karl in einer Hinneigung zum inquisitorischen Verfahren die
Production der Zeugen durch die Partei liahe beseitigen wollen, indem
er bestimmte, dass im Civilverfahren die Zeugen nicht mehr
von den Parteien, sondern vom Richter zu „ernennen“ seien. Unter
Ludwig dem Frommen sei dann für jeden Comitat eine „Anstellung“
ständiger Zeugen verfügt worden. Weil Biener aber in Urkunden
Zeugen erwähnt findet, welche die Partei aufstellte, scheint ihm, dass
Karl’s inquisitorische Massregel nicht von Dauer gewesen sei. Desgleichen
lässt er es dahingestellt, „ob eine feste Anstellung von Zeugen
O Conf. M. G. LL. 1, 129, §. 3.
Zweifelsohne gab es auch fernerhin eine Meineidsklage nach abgelegtem Zeugeneide,
da Titel 8, l. c. in Bezug auf den Parteieneid ein „sacramentum tollere de
manu“ (iuraturi) und ein „post sacramentum convinci“ unterscheidet.
3 ) Gerichtswesen der Germanen, 241.
4 ) Beiträge zur Geschichte des Inquisitionsprocesses, 124 fl*.