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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  31)  7
insgesammt  die  Schwurhand  vom  Altäre  i).  Keiner  schwört.  Nur  einer
kämpft.  Unterliegt  der  kämpfende  Zeuge,  so  zahlen  sämmtliehe
Zeugen,  die  sich  zum  Zeugeneide  erboten  hatten,  eine  Busse  von  je
dreihundert  Schillingen  2 ).
B.  Das  Zeugenverfahren  der  Capitularien.
Dies  die  Rechtsgewohnheiten,  welche  die  Karolinger  vorfanden,
als  sie  in  die  Gestaltung  des  Zeugenverfahrens  einzugreifen  sich
veranlasst  sahen.  Die  Tragweite  ihrer  Neuerungen  ist  auf  diesem
Gebiete  vielfach  überschätzt  worden,  indem  man  nicht  die  Gesammtheit
  der  den  Zeugenbeweis  betreffenden  Bestimmungen  ins  Auge
fasste,  sondern  einzelne  missverstandene  Stellen  zum  Ausgangspuncte
unrichtiger  Schlussfolgerungen  machte.  So  soll  nach  Rogge  s)  Karl
der  Grosse  verordnet  haben,  „dass  es  lediglich  die  Sache  des  Richters
sein  solle,  die  Thatsache  mit  Zuziehung  wahrhafter  Leute,  die  er  und
nicht  die  Parteien  zu  bestimmen  hätten,  zu  untersuchen,  und  dass
ebenso  wie  die  Scabinen  so  auch  diese  Sckiedsleute  oder  Gehilfen
des  Richters  durch  den  königlichen  Missus  und  den  Grafen  für  jeden
einzelnen  Gau  erwählt  und  angestellt  werden  sollten“.  Während
Rogge  auf  Grund  eines  zweifachen  Irrthums  hierin  eine  Beschränkung ­
  der  Anwendung  von  Eideshelfern  findet,  glaubt  Bien  er 4 ),
dass  Karl  in  einer  Hinneigung  zum  inquisitorischen  Verfahren  die
Production  der  Zeugen  durch  die  Partei  liahe  beseitigen  wollen,  indem ­
  er  bestimmte,  dass  im  Civilverfahren  die  Zeugen  nicht  mehr
von  den  Parteien,  sondern  vom  Richter  zu  „ernennen“  seien.  Unter
Ludwig  dem  Frommen  sei  dann  für  jeden  Comitat  eine  „Anstellung“
ständiger  Zeugen  verfügt  worden.  Weil  Biener  aber  in  Urkunden
Zeugen  erwähnt  findet,  welche  die  Partei  aufstellte,  scheint  ihm,  dass
Karl’s  inquisitorische  Massregel  nicht  von  Dauer  gewesen  sei.  Desgleichen ­
  lässt  er  es  dahingestellt,  „ob  eine  feste  Anstellung  von  Zeugen

O  Conf.  M.  G.  LL.  1,  129,  §.  3.
Zweifelsohne  gab  es  auch  fernerhin  eine  Meineidsklage  nach  abgelegtem  Zeugeneide,
  da  Titel  8,  l.  c.  in  Bezug  auf  den  Parteieneid  ein  „sacramentum  tollere  de
manu“  (iuraturi)  und  ein  „post  sacramentum  convinci“  unterscheidet.
3 )  Gerichtswesen  der  Germanen,  241.
4 )  Beiträge  zur  Geschichte  des  Inquisitionsprocesses,  124  fl*.
            
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