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B r u n n e r
men tum satisfaciat“ f ). Dagegen heisst es in derselben Stelle von den
Zeugen, die in der Regel nicht zu schwören haben: „si forsitän rememorati
festes veritatem ipsam celare voluerent, tune per sacramentum
satisfaciant princepi aut a missom ejus, ut ipsa veritas non
obfuscetur-. Ebenso in Liutprand 15 : „et si debuerent ipsi festes
suum testimoninm firmare, nobis vel, qui in tempore princeps
fuerit, vel iudici firmare deveaut“. Das Gesagte gestattet einen
Schluss auf das Verhältnis des Zeugenbeweises zum Urtheil. Das
Zeugenverfaliren wird, da es richterliche Recognition zur Voraussetzung
hat, in das Verfahren vor Gericht und vor dem Endurtheile
einbezogen, während nach den übrigen Volksrechten auf den Zeugenbeweis
durch zweiziingiges Endurtheil erkannt wird.
Ich kehre von der provincialen Ausnahme zur allgemeinen Regel
zurück. Hatten die Zeugen geschworen, so war die Streitsache zu
Gunsten des Zeugenführers entschieden. Wollte der Gegner einen
Zeugen des Meineids überführen, so konnte er dies erst nach beendigtem
Verfahren und ohne sich dadurch von der Erfüllung des
Urtheils zu befreien 2). Er erhob eine „kampfbedürftige“ Klage,
dahin gehend, „dass Zeuge gelogen und deshalb Ersatz gewähren
müsse“ 3 ). Bei den Burgundern wurde in Bezug auf die Überführung
der Zeugen bereits frühe eine Änderung getroffen, die für uns deshalb
von Wichtigkeit ist, weil die Karolinger einen ähnlichen Neuerungsgedanken
aufgriffen. Der Gesetzgeber klagt in Titel 45 der
Gundobada auf eine für die früh romanisierten Burgunder charakteristische
Weise: „multos iu populo nostro et pervicatione cüusantium
et cupiditatis instinctu ita eognoseimus depravari, ut de
rebus incertis sacramenta ojferre non dubitent et de incognitis iugiter
periurare“. Aus diesem Grunde wird beschlossen, dass von nun an
der Gegner des Zeugenführers demselben den Zeugenbeweis verlegen
könne, indem er einen der zum Schwure bereiten Zeugen zum
Zweikampf auffordert. Durch diese Aufforderung zieht er den Zeugen
D Conf. Ro th a ri 9 : „leciat ei, qui accusatus fuerit, eutn sacramentalibus satisfacere u .
ä ) Lex Baiuw. XVII, 2: „Post sacramentum reddat (der Gegner des Zeugcnfiihrers)
agrum. Tune... dicat ad illum festem: mendatium iurasti contra me. Spondc
mihi pugnam duorum . . . si vicerit ille, qui quaerit, conponat cum XII solidis
(der Zeuge) et illam terram reddet; et si i/lam terram non potuerit donarc
aliam. .. donet“.
8 ) Siegel n. a. 0. 128“.