Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 355
Richter stellt das Recht zu, die eidliche firmatio testimonii anzuordnen,
sei es nun, dass der Gegner des Zeugenführers sie verlangt *)>
oder dass jener seihst über die Wahrheit der Aussage Zweifel liegt 2 ).
Auf alle Fälle aber, mag nun eine firmatio erfolgen oder nicht,
muss der Zeugenführer die Wahrheit der Zeugenaussagen beschwören
“). Durch diesen Ergänzungseid erhält auch der Beweis
mit unbeeidigten Zeugen einen formalen Charakter. Abgesehen davon,
dass dieser Eid anderer Natur ist als der Eineid oder der Eid mit
Helfern, könnte man sagen, dass die Partei durch Zeugen sich den
Weg zum Eide entweder öffnet, wenn er sonst dem Gegner freisteht
und falls er ihr durch das Gesetz verschlossen ist 4 ), oder sich ihn
offen hält, wenn anderseits der Gegner ihn durch Zeugen zu verlegen
in der Lage wäre.
Eigenthümlich für die Stellung des Richters im langobardischen
Zeugenverfahren ist der Umstand. dass die Zeugenaussage nicht der
Partei sondern dem Gerichte eidlich bestätigt wird. Die Abschwörung
eines Eides ist eine Leistung, sie wird gewöhnlich als eine dem Gegner
gewährte „satisfactio“ betrachtet. „Nihil exinderedebeo; nisi idoneo
sacramento“ schwört hei den Franken die Partei 5 ). Diese Auffassung
gilt nicht hlos vom Eide der Partei, sondern auch vom Zeugeneide. So
spricht die Lex Salica von einem satisfacere per festes 6 ). Während
hier der Zeugeneid als eine satisfactio der Partei gegenüber in Betracht
kommt, ist der Sprachgebrauch im langobardischen Edicte in
Bezug auf die firmatio testimonii ein anderer. Liutprand 8 sagt vom
schwurpflichtigen Zeugeniuhrer: „liomo causatori suoper sacra-1)
Liutp. 79.
а ) Liutp. 8.
3 ) Liutp. 8: „Pro cujus autem causa testis Uli testimonium reddiderint, ipse homo
causatori suo per saerdmentum satisfaciat“.
Wie nach Liutpr. 79, wenn der Beklagte der Anefangsklage gegenüber keinen
Auctor anzugeben weiss.
5 ) Conf. Lex Salica CIV (ich citiere nach der Ausgabe Merke Ts) und Urk.
Pardessus Nr. 394, a. 680.
б ) L. Sal. XLIX, Nov. 137 „qui eos (testes) habet neccessarios ad satisfacere“. Das
„et“ zwischen satisfacere und mannire im Merk ersehen Texte ist zu streichen.
Vgl. den Text bei Waitz das Recht der salischen Franken. Mit jenem „et“
fällt die Ansicht Siegel’s S. 67, N. 13, welcher das satisfacere auf eine Geldentschädigung
deutet. Vgl. unten S. 472.