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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  355
Richter  stellt  das  Recht  zu,  die  eidliche  firmatio  testimonii  anzuordnen, ­
  sei  es  nun,  dass  der  Gegner  des  Zeugenführers  sie  verlangt  *)>
oder  dass  jener  seihst  über  die  Wahrheit  der  Aussage  Zweifel  liegt 2 ).
Auf  alle  Fälle  aber,  mag  nun  eine  firmatio  erfolgen  oder  nicht,
muss  der  Zeugenführer  die  Wahrheit  der  Zeugenaussagen  beschwören ­
  “).  Durch  diesen  Ergänzungseid  erhält  auch  der  Beweis
mit  unbeeidigten  Zeugen  einen  formalen  Charakter.  Abgesehen  davon,
dass  dieser  Eid  anderer  Natur  ist  als  der  Eineid  oder  der  Eid  mit
Helfern,  könnte  man  sagen,  dass  die  Partei  durch  Zeugen  sich  den
Weg  zum  Eide  entweder  öffnet,  wenn  er  sonst  dem  Gegner  freisteht
und  falls  er  ihr  durch  das  Gesetz  verschlossen  ist  4 ),  oder  sich  ihn
offen  hält,  wenn  anderseits  der  Gegner  ihn  durch  Zeugen  zu  verlegen
in  der  Lage  wäre.
Eigenthümlich  für  die  Stellung  des  Richters  im  langobardischen
Zeugenverfahren  ist  der  Umstand.  dass  die  Zeugenaussage  nicht  der
Partei  sondern  dem  Gerichte  eidlich  bestätigt  wird.  Die  Abschwörung
eines  Eides  ist  eine  Leistung,  sie  wird  gewöhnlich  als  eine  dem  Gegner
gewährte  „satisfactio“  betrachtet.  „Nihil  exinderedebeo;  nisi  idoneo
sacramento“  schwört  hei  den  Franken  die  Partei 5 ).  Diese  Auffassung
gilt  nicht  hlos  vom  Eide  der  Partei,  sondern  auch  vom  Zeugeneide.  So
spricht  die  Lex  Salica  von  einem  satisfacere  per  festes 6 ).  Während
hier  der  Zeugeneid  als  eine  satisfactio  der  Partei  gegenüber  in  Betracht ­
  kommt,  ist  der  Sprachgebrauch  im  langobardischen  Edicte  in
Bezug  auf  die  firmatio  testimonii  ein  anderer.  Liutprand  8  sagt  vom
schwurpflichtigen  Zeugeniuhrer:  „liomo  causatori  suoper  sacra-1)

  Liutp.  79.
а )  Liutp.  8.
3 )  Liutp.  8:  „Pro  cujus  autem  causa  testis  Uli  testimonium  reddiderint,  ipse  homo
causatori  suo  per  saerdmentum  satisfaciat“.
Wie  nach  Liutpr.  79,  wenn  der  Beklagte  der  Anefangsklage  gegenüber  keinen
Auctor  anzugeben  weiss.
5 )  Conf.  Lex  Salica  CIV  (ich  citiere  nach  der  Ausgabe  Merke  Ts)  und  Urk.
Pardessus  Nr.  394,  a.  680.
б )  L.  Sal.  XLIX,  Nov.  137  „qui  eos  (testes)  habet  neccessarios  ad  satisfacere“.  Das
„et“  zwischen  satisfacere  und  mannire  im  Merk  ersehen  Texte  ist  zu  streichen.
Vgl.  den  Text  bei  Waitz  das  Recht  der  salischen  Franken.  Mit  jenem  „et“
fällt  die  Ansicht  Siegel’s  S.  67,  N.  13,  welcher  das  satisfacere  auf  eine  Geldentschädigung ­
  deutet.  Vgl.  unten  S.  472.
            
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