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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

3S4

Brunner

einer  principiell  verschiedenen  Auffassung  des  Zeugenbeweises  zu
beruhen  scheint.
Nach  dem  langobardischen  Edicte  <)  stellt  sich  das  Zeugenverfahren
  folgendermassen.  Wenn  eine  der  beiden  Parteien  Zeugen
vorführt,  so  verlegt  sie  damit  ihrem  Gegner  den  Eid,  falls  es  sonst
auf  denselben  angekommen  wäre.  Die  vorgeftihrten  Zeugen  werden
vernommen.  Auf  die  Aussage  bin  kann  der  Gegner  sieb  beruhigen.
Bleibt  er  bei  seiner  früheren  Behauptung  und  versagt  er  liiemit  den
Zeugen  den  Glauben,  so  hängt  es  vom  Ermessen  des  Richters  ab,  ob
die  Zeugen  die  Wahrheit  ihrer  Aussage  eidlich  bekräftigen  müssen
oder  nicht  2).  Die  Zeugen  sind  nämlich  auf  den  Einspruch  des
Gegners  bin  hiezu  verpflichtet,  excepto,  si  tales  personcie  fuerint,
quibus  rex  aut  judex  sine  sagramento  credere  possit 3 '),  tales  qnorum
opinio  in  bonis  praecellit  operibus  et  quibus  fides  a(djmittitur
vel  quibus  princeps  aut  ejus  judices  credere  possent 4 ).  Nur  dem

!)  Conf:  Liutprand  8,  lo,  79,  133,  Rnchis  5.  Ich  citiere  nach  Bau  di  di  Vesme
—  Neigebauer.  Liutprand  8  handelt  von  Rechtsgeschäften  „inter  conlibertos
(i.  e.  vicinos)  et  parentes“.  Nach  glossa  Londonensis  ad  l.  c.  (Mon.  Gerin.  LL.
IV)  geben  die  Geschäftszeugen  ihre  Aussage  ab  „non  iurando  set  solis  verbis“
während  der  Zeugenführer  schwört  „quod  illud  testimonium  verum  sil“.  Irrthiimlich
glaubt  die  Expositio  zu  dieser  Stelle  (saeculi  XI.),  dass  die  Zeugen,  wenn  es  zum
Schwur  kömmt,  vor  der  Ablegung  des  Zeugnisses  zu  schwören  haben.  Liutp.  79
macht  die  Schwurpflicht  der  Zeugen  ohne  Beschränkung  auf  Gemeindegenossen
und  Verwandte  vom  Ermessen  des  Richters  abhängig.  Liutp.  lö  und  Ra  c  bis  ö
schliessen  den  Eid  der  Partei  bei  Streitigkeiten  über  verbürgte  Verträge  durch  den
Zeugenbeweis  aus.  Liutpr.  133  lässt  die  Zeugen  ohne  weiters  schwören;  allein
es  handelt  sich  um  den  Process  eines  libcllarius  (qui  in  casam  alienam  introierit
ad  resedendum  et.  ..  censum  reddendumj  welcher  durch  Zeugen  zu  beweisen  hat,
dass  er  die  Verbesserungen  am  Gute  seines  Zinsherren  aus  dem  Vermögen  seiner
Frau  bestritten  habe.  Der  Zeugenführer  beweist  mit  Genossen,  im  vorliegenden  Falle
wohl  mit  Verwandten  seiner  Frau.  Der  homo  libcllarius  ist  aber  kein  homo  bonus
(conf.  Liutp.  8),  der  bei  den  Langobarden  den  Arimannen  bezeichnet.
2 )  Liutp.  8,  79.
s )  Liutp.  79.  Daher  der  bei  den  Langobarden  technische  Ausdruck  „homines  crcdentes
 u .
Liutp.  8.  In  dem  examen  testium  bei  Muratori  Ant.  VI,  371,  welches  die  Missi
Liutprand’s  i.  J.  71ö  aus  Anlass  des  Streites  der  Bischöfe  von  Arezzo  und  Siena
Vornehmen  ,  deponieren  die  Priester  „per  ista  sancta  dei  cvanyelia  et  sanctam
crucem u .  Von  den  arimanni  und  homines  excrcitalcs  heisst  es  schlechtweg  „dicunt
 u ->  „dixerunt“,  ohne  dass  von  einer  Beschwörung  der  Aussage  die  Rede  wäre.
            
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