3S4
Brunner
einer principiell verschiedenen Auffassung des Zeugenbeweises zu
beruhen scheint.
Nach dem langobardischen Edicte <) stellt sich das Zeugenverfahren
folgendermassen. Wenn eine der beiden Parteien Zeugen
vorführt, so verlegt sie damit ihrem Gegner den Eid, falls es sonst
auf denselben angekommen wäre. Die vorgeftihrten Zeugen werden
vernommen. Auf die Aussage bin kann der Gegner sieb beruhigen.
Bleibt er bei seiner früheren Behauptung und versagt er liiemit den
Zeugen den Glauben, so hängt es vom Ermessen des Richters ab, ob
die Zeugen die Wahrheit ihrer Aussage eidlich bekräftigen müssen
oder nicht 2). Die Zeugen sind nämlich auf den Einspruch des
Gegners bin hiezu verpflichtet, excepto, si tales personcie fuerint,
quibus rex aut judex sine sagramento credere possit 3 '), tales qnorum
opinio in bonis praecellit operibus et quibus fides a(djmittitur
vel quibus princeps aut ejus judices credere possent 4 ). Nur dem
!) Conf: Liutprand 8, lo, 79, 133, Rnchis 5. Ich citiere nach Bau di di Vesme
— Neigebauer. Liutprand 8 handelt von Rechtsgeschäften „inter conlibertos
(i. e. vicinos) et parentes“. Nach glossa Londonensis ad l. c. (Mon. Gerin. LL.
IV) geben die Geschäftszeugen ihre Aussage ab „non iurando set solis verbis“
während der Zeugenführer schwört „quod illud testimonium verum sil“. Irrthiimlich
glaubt die Expositio zu dieser Stelle (saeculi XI.), dass die Zeugen, wenn es zum
Schwur kömmt, vor der Ablegung des Zeugnisses zu schwören haben. Liutp. 79
macht die Schwurpflicht der Zeugen ohne Beschränkung auf Gemeindegenossen
und Verwandte vom Ermessen des Richters abhängig. Liutp. lö und Ra c bis ö
schliessen den Eid der Partei bei Streitigkeiten über verbürgte Verträge durch den
Zeugenbeweis aus. Liutpr. 133 lässt die Zeugen ohne weiters schwören; allein
es handelt sich um den Process eines libcllarius (qui in casam alienam introierit
ad resedendum et. .. censum reddendumj welcher durch Zeugen zu beweisen hat,
dass er die Verbesserungen am Gute seines Zinsherren aus dem Vermögen seiner
Frau bestritten habe. Der Zeugenführer beweist mit Genossen, im vorliegenden Falle
wohl mit Verwandten seiner Frau. Der homo libcllarius ist aber kein homo bonus
(conf. Liutp. 8), der bei den Langobarden den Arimannen bezeichnet.
2 ) Liutp. 8, 79.
s ) Liutp. 79. Daher der bei den Langobarden technische Ausdruck „homines crcdentes
u .
Liutp. 8. In dem examen testium bei Muratori Ant. VI, 371, welches die Missi
Liutprand’s i. J. 71ö aus Anlass des Streites der Bischöfe von Arezzo und Siena
Vornehmen , deponieren die Priester „per ista sancta dei cvanyelia et sanctam
crucem u . Von den arimanni und homines excrcitalcs heisst es schlechtweg „dicunt
u -> „dixerunt“, ohne dass von einer Beschwörung der Aussage die Rede wäre.