Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 353
bot daher kein beweiskräftiges Moment. Die Beweiskraft lag ungetheilt
in der Form der Aussage, im Eide der Zeugen.
Act der Aussage und Act des Schwures sind in der Zeit vor Karl
d. G. noch nicht geschieden. „Testes dicunt jurati“■ Sie wiederholen
den im Urtheil angegebenen Beweissatz und betheuern unter
Anrufung der Gottheit die Wahrheit des Gesagten. Der Zeugeneid ist
also ein Versicherungseid, ein Eid gerichtet auf das Wissen und nicht
auf den Willen, wie dies beim promissorischen Eide der Fall ist <).
In Bezug auf Ablegung des Zeugeneides finden sich hei einigen
Stämmen Eigentlnimtichkeiten 3 ), die hier nicht übergangen werden
können. So viele Zeugen nüthig sind, so viele schwören in der Regel
den Eid. Allein nach ripuarischem Volksrechte schwört mit den
Zeugen zugleich auch der Zeugenführer. Bei den Baiern leistet von
den Zeugen nur einer den Eid, welcher, bestimmt das Loos 3 ). Bei
den Langobarden bestätigt der Zeugenführer nachträglich die Wahrheit
der Zeugenaussagen durch seinen Eid 4 ). Was die Aussagen der
Zeugen seihst betrifft, so zeigt das langobardische Verfahren eine
Anomalie, die sich in keinem anderen Stammesrechte findet und auf
*) Die assertorische Scliwurform folgt schon aus dem formalen Charakter des Zeugenbeweises.
Beim promissorischen Eide tritt zwischen das eidliche Wahrheitsversprechen
und die Aussage des Zeugen die Frage des Richters. Für eine solche
Frage bietet das altdeutsche ßeweisverfahren keinen Raum, da cs nach dein Urtheile
und ohne gerichtliche Intervention stattfindet. Unrichtig ist es, wenn ZöpflR.
G. 3. Aufl. 876. sagt: Die Zeugen sollten regelmässig vor der Aussage vereidigt
werden, doch stand es im Ermessendes Richters, von der Vereidigung ganz Umgang
zu nehmen oder auch die Zeugen erst nach der Aussage zu vereidigen. Das „iurati
dicant“ der lex Salica darf nicht auf einen promissorischen Eid gedeutet werden.
Wie ich unten urkundlich nachweisen werde, haben die Zeugen salischen Rechts
assertorisch geschworen. Auch in Lex Rib. L, 1 heisst es von den Zeugen „iurati
dicant“ und doch kann nach L. Rib. XXX, 2 und LVI1I, 5 kein Zweifel herrschen,
dass der Zeugenführer mit seinen Zeugen einen Versicherungseid ablegt. Jurati
dicant ist soviel wiejurantes dicant. Conf. L. Baiuw. LL. III, 1. Text, XII, 9: „festes
jurantes testimonium praeferantausserdem L. Baiuw. XVII, 2; 3; 6; L. Alain.
Hloth. II, 2 und die unten S. 334, N. 1 angeführten Stellen des langob. Edicts.
Z öpfTs Citat aus Lmtprand 79 a. a. 0. N. 110 ist ungenau.
2 ) S i e gel a. a. 0. 233.
3 ) L. Baiuw. XVII, 6.
Extravagante o zur Lex Salica, Merkel S. iOO: „Franci autem post festes non adfirmant
sacramentitm u .