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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  353

bot  daher  kein  beweiskräftiges  Moment.  Die  Beweiskraft  lag  ungetheilt
in  der  Form  der  Aussage,  im  Eide  der  Zeugen.
Act  der  Aussage  und  Act  des  Schwures  sind  in  der  Zeit  vor  Karl
d.  G.  noch  nicht  geschieden.  „Testes  dicunt  jurati“■  Sie  wiederholen ­
  den  im  Urtheil  angegebenen  Beweissatz  und  betheuern  unter
Anrufung  der  Gottheit  die  Wahrheit  des  Gesagten.  Der  Zeugeneid  ist
also  ein  Versicherungseid,  ein  Eid  gerichtet  auf  das  Wissen  und  nicht
auf  den  Willen,  wie  dies  beim  promissorischen  Eide  der  Fall  ist  <).
In  Bezug  auf  Ablegung  des  Zeugeneides  finden  sich  hei  einigen
Stämmen  Eigentlnimtichkeiten  3 ),  die  hier  nicht  übergangen  werden
können.  So  viele  Zeugen  nüthig  sind,  so  viele  schwören  in  der  Regel
den  Eid.  Allein  nach  ripuarischem  Volksrechte  schwört  mit  den
Zeugen  zugleich  auch  der  Zeugenführer.  Bei  den  Baiern  leistet  von
den  Zeugen  nur  einer  den  Eid,  welcher,  bestimmt  das  Loos  3 ).  Bei
den  Langobarden  bestätigt  der  Zeugenführer  nachträglich  die  Wahrheit ­
  der  Zeugenaussagen  durch  seinen  Eid  4 ).  Was  die  Aussagen  der
Zeugen  seihst  betrifft,  so  zeigt  das  langobardische  Verfahren  eine
Anomalie,  die  sich  in  keinem  anderen  Stammesrechte  findet  und  auf

*)  Die  assertorische  Scliwurform  folgt  schon  aus  dem  formalen  Charakter  des  Zeugenbeweises. ­
  Beim  promissorischen  Eide  tritt  zwischen  das  eidliche  Wahrheitsversprechen ­
  und  die  Aussage  des  Zeugen  die  Frage  des  Richters.  Für  eine  solche
Frage  bietet  das  altdeutsche  ßeweisverfahren  keinen  Raum,  da  cs  nach  dein  Urtheile
und  ohne  gerichtliche  Intervention  stattfindet.  Unrichtig  ist  es,  wenn  ZöpflR.
G.  3.  Aufl.  876.  sagt:  Die  Zeugen  sollten  regelmässig  vor  der  Aussage  vereidigt
werden,  doch  stand  es  im  Ermessendes  Richters,  von  der  Vereidigung  ganz  Umgang
zu  nehmen  oder  auch  die  Zeugen  erst  nach  der  Aussage  zu  vereidigen.  Das  „iurati
dicant“  der  lex  Salica  darf  nicht  auf  einen  promissorischen  Eid  gedeutet  werden.
Wie  ich  unten  urkundlich  nachweisen  werde,  haben  die  Zeugen  salischen  Rechts
assertorisch  geschworen.  Auch  in  Lex  Rib.  L,  1  heisst  es  von  den  Zeugen  „iurati
dicant“  und  doch  kann  nach  L.  Rib.  XXX,  2  und  LVI1I,  5  kein  Zweifel  herrschen,
dass  der  Zeugenführer  mit  seinen  Zeugen  einen  Versicherungseid  ablegt.  Jurati
dicant  ist  soviel  wiejurantes  dicant.  Conf.  L.  Baiuw.  LL.  III,  1.  Text,  XII,  9:  „festes
jurantes  testimonium  praeferantausserdem  L.  Baiuw.  XVII,  2;  3;  6;  L.  Alain.
Hloth.  II,  2  und  die  unten  S.  334,  N.  1  angeführten  Stellen  des  langob.  Edicts.
Z  öpfTs  Citat  aus  Lmtprand  79  a.  a.  0.  N.  110  ist  ungenau.
2 )  S  i  e  gel  a.  a.  0.  233.
3 )  L.  Baiuw.  XVII,  6.
Extravagante  o  zur  Lex  Salica,  Merkel  S.  iOO:  „Franci  autem  post  festes  non  adfirmant
  sacramentitm u .
            
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