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Brunner
aufGrund einer angestelltenKlage über das streitige Factum ein inquisitorischer
Beweis erhoben. In beiden Fällen sprechen die Quellen von
„inquisitio'", in beiden Fällen ist das angewendete Verfahren insofern
dasselbe, als eine Anzahl glaubhafter Männer gezwungen wird, auf
ein vorausgebendes Wahrheitsversprechen hin auszusagen, was sie über
die ihnen vorgelegten Fragen wissen. Hier wie dort sind es Geschworene,
nicht Zeugen im Sinne des damaligen Zeugenverfahrens — denn
diese schwören assertorisch — deren Aussage entgegengenommen wird,
nur dass diese im ersten Falle als Rüge <), im zweiten als Beweismittel
dient. Die inquisitio der ersten Art spielt ihre Hauptrolle im Strafverfahren,
wo sich aus ihr der sogenannte Rügeprocess a ) ausbildet,
während der Inquisitionsbeweis im Civilverfahren seine ausschliessliche
Anwendung findet und eine überraschende Ähnlichkeit mit den
Anfängen des Schwurgerichtsverfahrens aufweist, die vielleicht, ich
sage vorläufig nur vielleicht, keine blos zufällige ist.
Die folgenden Ausführungen werden sich auf die inquisitio im
Beweisverfahren beschränken und jene des Rügeyerfahrens nur
gelegentlich zur Vergleichung heranziehen. Da der Inquisitionsbeweis,
wie gesagt, bisher vielfach mit dem Zeugenbeweise vermengt
wurde, wird es nöthig, vorerst in negativer Richtung vorzugehen,
das angebliche Inquisitionsprincip des karolingischen Zeugenverfahrens
zu prüfen und den formalen Charakter des Zeugenbeweises
t) Über den Unterschied von Anzeige und Rüge vergl. Dowe Beiträge zur Geschichte
des deutschen Kirchenrechts. I. die fränkischen Sendgerichte, S. 33 in Dowe's
und Friedberg’s Zeitschrift für Kirchenrecht IV.
2 ) Die Streitfrage, ob es bereits in karolingischer Zeit ein Rügeverfahren gegeben
habe, erledigt sich, wenn man sich vorerst über den Begriff desselben einigt.
Denkt man dabei an organisierte Rügegerichte, die mit ständigen Rügezeugen
besetzt sind, so ist die Frage m. E. zu verneinen. Solche Rügegerichte hat auch
Dowe a. a. 0. nicht erwiesen, da §. 3, Cap. Worm. a. 829, Pertz 331 nicht auf
ständige Rügezeugen zu beziehen ist (vgl. unten S. 22), während §. 8. Pipp. Cap.
Lang. a. 782, P.43, zusammengehalten mit dem Epilog dieses Capitulars, nicht auf eine
regelmässig wiederkehrende inquisitio mit „ein für allemal zur Rüge vereidigten“
Männern gedeutet werden muss. Dowe S. 36 Anm. 22, u. S. 33. Doch scheint mir
das Wesentliche des Rügeverfahrens darin zu liegen, dass überhaupt, nicht aber
darin , wann und von wem gerügt wird. Ein Rügeverfahren in diesem Sinne ist in
den karolingischen Quellen bezeugt. §.8, P.43; §.3, Cap. Aq. de instructione miss.
a. 828, P. 328; §.3, Hlud. II. Conv. Ticin. a. 830, P. 406; §. o des von Baudi
di Vesrae herausgegebenen lang. Cap. „Secretiores“, Neigeb. 140. (Conf. Boretius
S. 136 ff.)