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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

aufGrund  einer  angestelltenKlage  über  das  streitige  Factum  ein  inquisitorischer ­
  Beweis  erhoben.  In  beiden  Fällen  sprechen  die  Quellen  von
„inquisitio'",  in  beiden  Fällen  ist  das  angewendete  Verfahren  insofern
dasselbe,  als  eine  Anzahl  glaubhafter  Männer  gezwungen  wird,  auf
ein  vorausgebendes  Wahrheitsversprechen  hin  auszusagen,  was  sie  über
die  ihnen  vorgelegten  Fragen  wissen.  Hier  wie  dort  sind  es  Geschworene, ­
  nicht  Zeugen  im  Sinne  des  damaligen  Zeugenverfahrens  —  denn
diese  schwören  assertorisch  —  deren  Aussage  entgegengenommen  wird,
nur  dass  diese  im  ersten  Falle  als  Rüge  <),  im  zweiten  als  Beweismittel
dient.  Die  inquisitio  der  ersten  Art  spielt  ihre  Hauptrolle  im  Strafverfahren, ­
  wo  sich  aus  ihr  der  sogenannte  Rügeprocess  a )  ausbildet,
während  der  Inquisitionsbeweis  im  Civilverfahren  seine  ausschliessliche ­
  Anwendung  findet  und  eine  überraschende  Ähnlichkeit  mit  den
Anfängen  des  Schwurgerichtsverfahrens  aufweist,  die  vielleicht,  ich
sage  vorläufig  nur  vielleicht,  keine  blos  zufällige  ist.
Die  folgenden  Ausführungen  werden  sich  auf  die  inquisitio  im
Beweisverfahren  beschränken  und  jene  des  Rügeyerfahrens  nur
gelegentlich  zur  Vergleichung  heranziehen.  Da  der  Inquisitionsbeweis, ­
  wie  gesagt,  bisher  vielfach  mit  dem  Zeugenbeweise  vermengt ­
  wurde,  wird  es  nöthig,  vorerst  in  negativer  Richtung  vorzugehen, ­
  das  angebliche  Inquisitionsprincip  des  karolingischen  Zeugenverfahrens ­
  zu  prüfen  und  den  formalen  Charakter  des  Zeugenbeweises
t)  Über  den  Unterschied  von  Anzeige  und  Rüge  vergl.  Dowe  Beiträge  zur  Geschichte
des  deutschen  Kirchenrechts.  I.  die  fränkischen  Sendgerichte,  S.  33  in  Dowe's
und  Friedberg’s  Zeitschrift  für  Kirchenrecht  IV.
2 )  Die  Streitfrage,  ob  es  bereits  in  karolingischer  Zeit  ein  Rügeverfahren  gegeben
habe,  erledigt  sich,  wenn  man  sich  vorerst  über  den  Begriff  desselben  einigt.
Denkt  man  dabei  an  organisierte  Rügegerichte,  die  mit  ständigen  Rügezeugen
besetzt  sind,  so  ist  die  Frage  m.  E.  zu  verneinen.  Solche  Rügegerichte  hat  auch
Dowe  a.  a.  0.  nicht  erwiesen,  da  §.  3,  Cap.  Worm.  a.  829,  Pertz  331  nicht  auf
ständige  Rügezeugen  zu  beziehen  ist  (vgl.  unten  S.  22),  während  §.  8.  Pipp.  Cap.
Lang.  a.  782,  P.43,  zusammengehalten  mit  dem  Epilog  dieses  Capitulars,  nicht  auf  eine
regelmässig  wiederkehrende  inquisitio  mit  „ein  für  allemal  zur  Rüge  vereidigten“
Männern  gedeutet  werden  muss.  Dowe  S.  36  Anm.  22,  u.  S.  33.  Doch  scheint  mir
das  Wesentliche  des  Rügeverfahrens  darin  zu  liegen,  dass  überhaupt,  nicht  aber
darin  ,  wann  und  von  wem  gerügt  wird.  Ein  Rügeverfahren  in  diesem  Sinne  ist  in
den  karolingischen  Quellen  bezeugt.  §.8,  P.43;  §.3,  Cap.  Aq.  de  instructione  miss.
a.  828,  P.  328;  §.3,  Hlud.  II.  Conv.  Ticin.  a.  830,  P.  406;  §.  o  des  von  Baudi
di  Vesrae  herausgegebenen  lang.  Cap.  „Secretiores“,  Neigeb.  140.  (Conf.  Boretius
  S.  136  ff.)
            
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