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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  349

„Inquisitio“  verspricht  tiie  Partei  im  Reclitstreite,  wenn  sie
auf  die  Frage  über  die  Beweise  ihrer  Behauptung  nicht  sofort  zu
antworten  vermag  und  nähere  Erkundigungen  einholen  zu  müssen
erklärt.
„Inquisitio“  heisst  das  Verhör,  welches  mit  den  Zeugen  vorgenommen ­
  wird,  ehe  sie  zum  Zeugeneide  zugelassen  werden.
,,Inquisitio“  wird  die  richterliche  Thätigkeit  im  allgemeinen
genannt,  so  weit  sie  auch  von  dem  entfernt  ist,  was  wir  uns  heutzutage ­
  unter  inquirieren  denken  1 ).
In  so  allgemeiner  Bedeutung  kann  die  inquisitio  durchaus
nicht  als  Ausfluss  dessen  betrachtet  werden,  was  unsere  heutige
Processtheorie  Inquisitionsprincip  nennt.  Seihst  wenn  wir  die  schwankende ­
  Terminologie  der  Quellen  durch  diesen  modernen  Rahmen  abgrenzen, ­
  haben  wir  eine  weitere  Scheidung  vorzunehmen,  ehe  inquisitorische ­
  Thätigkeit  des  Gerichtes  und  „vera  inquisitio“  zusammenlallen. ­
  Unberücksichtigt  bleiben  die  Consequenzen  des  sogenannten
Inquisitionsprincips,  so  weit  man,  über  das  Gebiet  des  eigentlichen
Gerichtsverfahrens  hinausgreifend,  damit  den  Gegensatz  zur  absoluten
Passivität  des  Staates  bei  Handhabung  der  Rechtspflege  bezeichnet  =).
Demnach  scheiden  die  Bestimmungen  über  amtliche  Verfolgung  von
Übelthätern,  über  Anzeigepflicht  bei  gewissen  Verbrechen  aus  dem
Gebiete  dieser  Untersuchungen.
Bezieht  man  das  Inquisitionsprincip  auf  das  eigentliche  Gerichtsverfahren, ­
  so  bildet  das  Verband!ungsprincip  sein  Widerspiel.  Als
Ausfluss  des  Inquisitionsprincips  in  diesem  Sinne  hat  die  „inquisitio“
der  karolingischen  Zeit  das  Verliandlungsprincip  nach  zwei  Richtungen
durchbrochen.  Um  die  Klage  der  Partei  zu  ersetzen  oder  zu  ergänzen, ­
  tritt  eine  Art  von  Voruntersuchung  ein,  deren  Ergebniss,  die
Rüge,  den  Bezichtigten  zwingt,  nach  den  Grundsätzen  des  gewöhnlichen ­
  Beweisverfahrens  sich  zu  vertheidigen.  Oder  zweitens,  es  wird

*)  Vgl.  Du  Cangz  s.  v.  inquisitio  u.  inquirere.  Die  merovingischen  Pfalzgerichtsurkunden
  sprechen  von  causa  inquisita  seu  definita>  wenn  ein  Rechtstreit  dein
Urkundenbeweise  oder  dem  gerichtlichen  Zugeständnisse  der  Partei  gemäss  durch
einziingiges  Urtheil  erledigt  worden  ist.  Auf  Grund  vorausgehenden  Urkundenbeweises ­
  Pardessus  N.  331,  349,  477,  497,  auf  Grund  bejahender  Antwort  des
Beklagten  Pardessus  473  u.  535.
3 )  Vergl.  Planck,  Systematische  Darstellung  des  deutschen  Strafverfahrens,  118  ff.,
146  ff.

Sitzb.  d.  phil.-liist.  CI.  LI.  ßd.  II.  Hft.

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