Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 349
„Inquisitio“ verspricht tiie Partei im Reclitstreite, wenn sie
auf die Frage über die Beweise ihrer Behauptung nicht sofort zu
antworten vermag und nähere Erkundigungen einholen zu müssen
erklärt.
„Inquisitio“ heisst das Verhör, welches mit den Zeugen vorgenommen
wird, ehe sie zum Zeugeneide zugelassen werden.
,,Inquisitio“ wird die richterliche Thätigkeit im allgemeinen
genannt, so weit sie auch von dem entfernt ist, was wir uns heutzutage
unter inquirieren denken 1 ).
In so allgemeiner Bedeutung kann die inquisitio durchaus
nicht als Ausfluss dessen betrachtet werden, was unsere heutige
Processtheorie Inquisitionsprincip nennt. Seihst wenn wir die schwankende
Terminologie der Quellen durch diesen modernen Rahmen abgrenzen,
haben wir eine weitere Scheidung vorzunehmen, ehe inquisitorische
Thätigkeit des Gerichtes und „vera inquisitio“ zusammenlallen.
Unberücksichtigt bleiben die Consequenzen des sogenannten
Inquisitionsprincips, so weit man, über das Gebiet des eigentlichen
Gerichtsverfahrens hinausgreifend, damit den Gegensatz zur absoluten
Passivität des Staates bei Handhabung der Rechtspflege bezeichnet =).
Demnach scheiden die Bestimmungen über amtliche Verfolgung von
Übelthätern, über Anzeigepflicht bei gewissen Verbrechen aus dem
Gebiete dieser Untersuchungen.
Bezieht man das Inquisitionsprincip auf das eigentliche Gerichtsverfahren,
so bildet das Verband!ungsprincip sein Widerspiel. Als
Ausfluss des Inquisitionsprincips in diesem Sinne hat die „inquisitio“
der karolingischen Zeit das Verliandlungsprincip nach zwei Richtungen
durchbrochen. Um die Klage der Partei zu ersetzen oder zu ergänzen,
tritt eine Art von Voruntersuchung ein, deren Ergebniss, die
Rüge, den Bezichtigten zwingt, nach den Grundsätzen des gewöhnlichen
Beweisverfahrens sich zu vertheidigen. Oder zweitens, es wird
*) Vgl. Du Cangz s. v. inquisitio u. inquirere. Die merovingischen Pfalzgerichtsurkunden
sprechen von causa inquisita seu definita> wenn ein Rechtstreit dein
Urkundenbeweise oder dem gerichtlichen Zugeständnisse der Partei gemäss durch
einziingiges Urtheil erledigt worden ist. Auf Grund vorausgehenden Urkundenbeweises
Pardessus N. 331, 349, 477, 497, auf Grund bejahender Antwort des
Beklagten Pardessus 473 u. 535.
3 ) Vergl. Planck, Systematische Darstellung des deutschen Strafverfahrens, 118 ff.,
146 ff.
Sitzb. d. phil.-liist. CI. LI. ßd. II. Hft.
23