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Brunner
des Gerichtes. Am zähesten hielt sich das Beweisverfahren. Die
Beweismittel des deutschen Rechts waren zu sehr mit dem Verhandlungsprincipe
verwachsen, als dass eine wesentliche Annäherung an
die Untersuchungsmaxime hätte Platz greifen können. Um dies
durchzusetzen musste man neue Beweismittel in den Process einführen,
die nicht die formale Natur der alten hatten.
Ein neues Beweismittel bot sich in der geschriebenen Urkunde.
Hatte eine der beiden Parteien sich auf eine Urkunde berufen und
diese zugleich vorgewiesen, so liess das Gericht dieselbe verlesen.
Der Gegner konnte sie für falsch erklären. That er es nicht oder
wurde die Echtheit des Inhalts erwiesen, so konnte auf Grund der in
Verlesung der Urkunde liegenden causae cognitio ein einziingiges
Urtheil gefällt werden. Im übrigen wird der Urkundenbeweis wie
der Zeugenbeweis also formal behandelt *)•
In schroffen Gegensatz zum Wesen des altdeutschen Beweissystems
stellt sich ein Beweismittel, welches in karolingischer Zeit
auftaucht und inquisitio genannt wird. Mit dieser Neuerung ist ein
entschieden inquisitorisches Moment in den Process eingedrungen.
Bisher pflegte man die Eigentlnimlichkeiten des Inquisitionsbeweises
auf den Zeugenbeweis zu übertragen und hat darum
diesen missverstanden, jenen übersehen. Die Verwechslung liegt in
der That nabe genug; denn wie der Zeugenbeweis wird auch der
Inquisitionsbeweis durch Wissende erbracht. Hiezu kömmt noch, dass
die Sprache der Quellen die Ausdrücke testis und inquisitio in mannigfachen
Bedeutungen gebraucht.
„Testis“ bezeichnet nicht nur den eigentlichen Zeugen (den
Gezogenen) und den Gemeindezeugen, sondern mitunter auch den
Eidhelfer und — worauf es hier am meisten ankömmt — die Wissenden,
deren Aussage die Grundlage des Inquisitionsbeweises bildet.
Noch schwankender sind die Ausdrücke inquisitio und inquirere.
In unjuristischer Anwendung ist inquirere so viel wie fragen oder
untersuchen im allgemeinen. Es würde zu weit führen, das Wort in
den Quellen durch alle Schattierungen dieser Bedeutung zu verfolgen.
Auch wenn wir uns auf das Gebiet des Gerichtsverfahrens beschränken,
haben wir noch eine Reihe von Bedeutungen auszuscheiden,
ehe wir zum Begriff der technischen Inquisitio gelangen.
*) Die Zeugen werden bekanntlich im Altdeutschen „Urkunden“ genannt.