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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

des  Gerichtes.  Am  zähesten  hielt  sich  das  Beweisverfahren.  Die
Beweismittel  des  deutschen  Rechts  waren  zu  sehr  mit  dem  Verhandlungsprincipe
  verwachsen,  als  dass  eine  wesentliche  Annäherung  an
die  Untersuchungsmaxime  hätte  Platz  greifen  können.  Um  dies
durchzusetzen  musste  man  neue  Beweismittel  in  den  Process  einführen, ­
  die  nicht  die  formale  Natur  der  alten  hatten.
Ein  neues  Beweismittel  bot  sich  in  der  geschriebenen  Urkunde.
Hatte  eine  der  beiden  Parteien  sich  auf  eine  Urkunde  berufen  und
diese  zugleich  vorgewiesen,  so  liess  das  Gericht  dieselbe  verlesen.
Der  Gegner  konnte  sie  für  falsch  erklären.  That  er  es  nicht  oder
wurde  die  Echtheit  des  Inhalts  erwiesen,  so  konnte  auf  Grund  der  in
Verlesung  der  Urkunde  liegenden  causae  cognitio  ein  einziingiges
Urtheil  gefällt  werden.  Im  übrigen  wird  der  Urkundenbeweis  wie
der  Zeugenbeweis  also  formal  behandelt  *)•
In  schroffen  Gegensatz  zum  Wesen  des  altdeutschen  Beweissystems ­
  stellt  sich  ein  Beweismittel,  welches  in  karolingischer  Zeit
auftaucht  und  inquisitio  genannt  wird.  Mit  dieser  Neuerung  ist  ein
entschieden  inquisitorisches  Moment  in  den  Process  eingedrungen.
Bisher  pflegte  man  die  Eigentlnimlichkeiten  des  Inquisitionsbeweises ­
  auf  den  Zeugenbeweis  zu  übertragen  und  hat  darum
diesen  missverstanden,  jenen  übersehen.  Die  Verwechslung  liegt  in
der  That  nabe  genug;  denn  wie  der  Zeugenbeweis  wird  auch  der
Inquisitionsbeweis  durch  Wissende  erbracht.  Hiezu  kömmt  noch,  dass
die  Sprache  der  Quellen  die  Ausdrücke  testis  und  inquisitio  in  mannigfachen ­
  Bedeutungen  gebraucht.
„Testis“  bezeichnet  nicht  nur  den  eigentlichen  Zeugen  (den
Gezogenen)  und  den  Gemeindezeugen,  sondern  mitunter  auch  den
Eidhelfer  und  —  worauf  es  hier  am  meisten  ankömmt  —  die  Wissenden, ­
  deren  Aussage  die  Grundlage  des  Inquisitionsbeweises  bildet.
Noch  schwankender  sind  die  Ausdrücke  inquisitio  und  inquirere.
In  unjuristischer  Anwendung  ist  inquirere  so  viel  wie  fragen  oder
untersuchen  im  allgemeinen.  Es  würde  zu  weit  führen,  das  Wort  in
den  Quellen  durch  alle  Schattierungen  dieser  Bedeutung  zu  verfolgen.
Auch  wenn  wir  uns  auf  das  Gebiet  des  Gerichtsverfahrens  beschränken, ­
  haben  wir  noch  eine  Reihe  von  Bedeutungen  auszuscheiden, ­
  ehe  wir  zum  Begriff  der  technischen  Inquisitio  gelangen.

*)  Die  Zeugen  werden  bekanntlich  im  Altdeutschen  „Urkunden“  genannt.
            
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