Zeugen- u. Inquisitionsbeweis in deutschen Gerichtsverfahren etc. 347
pflichtige, in der Regel der Beklagte, verspricht den Beweis zu führen,
eventuell den die Rechtsfrage entscheidenden Theil des Urtheils zu
erfüllen. Der Gegner des Beweisführers, in der Regel der Kläger, verspricht
den Beweis entgegenzunehmen und für den Fall des Gelingens
— um hei der angenommenen Vertheilung der Beweisrolle zu
bleiben — den erhobenen Anspruch aufzugeben •).
Wie im Verfahren vor dem Urtheil die Aufforderung, welche
die Partei an die Partei zu richten hat, um rechtswirksam zu sein,
formell geschieht, so sind auch die Beweismittel, mit welchen die
Partei der Partei beweist, formeller Natur. Da nicht der Richter es
ist, welcher die Beweiskraft der angewandten Beweismittel prüft, da
selbstverständlicher Weise diese Beurtheilung nicht dem Gegner des
Beweisführers überlassen werden kann, so müssen die Beweismittel
selbst es sagen, ob oder ob nicht bewiesen worden ist. Die Beweismittel
sind daher formaler Natur, Eid der Partei mit einer bestimmten
Zahl von Eideshelfern, Eid der Wissenden, subsidiär ein Gottesurtheil.
Insgesammt sind sie derart beschaffen, dass ein Zweifel über
den Ausgang des Beweisverfahrens sich nicht ergeben kann.
Beweis- und Erfüllungsvertrag bedingen den Gang des Befriedigungsverfahrens.
Wird Erfüllung geleistet, so schliesst ein Sicherheitsvertrag
der Parteien den Rechtstreit. War Erfüllung versprochen,
aber nicht geleistet worden, so konnte gerichtliche Pfändung
dieselbe erzwingen. Hatte die Partei sich geweigert, Erfüllung
des Urtheils zu versprechen, so gab es keinen unmittelbaren Zwang,
sondern es trat schliesslich Friedloslegung ein.
Es ist bekannt, wie in fränkischer Zeit das Princip der Selbstthätigkeit
der Parteien und liiemit der Formalismus des Verfahrens
Einbusse erlitt durch die im selben Verhältnisse wachsende Autorität
J ) Das Urtheil der Schöffen (der „Schaffenden") ist nicht declaratorischer, sondern
constitutiver Natur. — „Sie sollen nicht entscheiden, ob etwas so oder anders
gewesen, sondern blos und allein schaffen, was da werden soll". Siegel a. a. 0.
148. Hieraus und nur hieraus erklärt sich, dass der Klager, wenn er sachfällig
wurde, zu einem facere verurtheilt ist, nämlich dazu, dass er dem erhobenen
Anspruch förmlich entsage, „ut se (per festucam) exitum dicat“. Würde das
Urtheil sagen, was Rechtens war, so wäre es widersinnig, vom Kläger zu verlangen,
dass er einen Anspruch aufgebe, von dem entschieden worden, dass er ihn
nicht habe.