Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  in  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  347

pflichtige,  in  der  Regel  der  Beklagte,  verspricht  den  Beweis  zu  führen,
eventuell  den  die  Rechtsfrage  entscheidenden  Theil  des  Urtheils  zu
erfüllen.  Der  Gegner  des  Beweisführers,  in  der  Regel  der  Kläger,  verspricht ­
  den  Beweis  entgegenzunehmen  und  für  den  Fall  des  Gelingens ­
  —  um  hei  der  angenommenen  Vertheilung  der  Beweisrolle  zu
bleiben  —  den  erhobenen  Anspruch  aufzugeben  •).
Wie  im  Verfahren  vor  dem  Urtheil  die  Aufforderung,  welche
die  Partei  an  die  Partei  zu  richten  hat,  um  rechtswirksam  zu  sein,
formell  geschieht,  so  sind  auch  die  Beweismittel,  mit  welchen  die
Partei  der  Partei  beweist,  formeller  Natur.  Da  nicht  der  Richter  es
ist,  welcher  die  Beweiskraft  der  angewandten  Beweismittel  prüft,  da
selbstverständlicher  Weise  diese  Beurtheilung  nicht  dem  Gegner  des
Beweisführers  überlassen  werden  kann,  so  müssen  die  Beweismittel
selbst  es  sagen,  ob  oder  ob  nicht  bewiesen  worden  ist.  Die  Beweismittel ­
  sind  daher  formaler  Natur,  Eid  der  Partei  mit  einer  bestimmten
Zahl  von  Eideshelfern,  Eid  der  Wissenden,  subsidiär  ein  Gottesurtheil.
  Insgesammt  sind  sie  derart  beschaffen,  dass  ein  Zweifel  über
den  Ausgang  des  Beweisverfahrens  sich  nicht  ergeben  kann.
Beweis-  und  Erfüllungsvertrag  bedingen  den  Gang  des  Befriedigungsverfahrens. ­
  Wird  Erfüllung  geleistet,  so  schliesst  ein  Sicherheitsvertrag ­
  der  Parteien  den  Rechtstreit.  War  Erfüllung  versprochen, ­
  aber  nicht  geleistet  worden,  so  konnte  gerichtliche  Pfändung ­
  dieselbe  erzwingen.  Hatte  die  Partei  sich  geweigert,  Erfüllung
des  Urtheils  zu  versprechen,  so  gab  es  keinen  unmittelbaren  Zwang,
sondern  es  trat  schliesslich  Friedloslegung  ein.
Es  ist  bekannt,  wie  in  fränkischer  Zeit  das  Princip  der  Selbstthätigkeit
  der  Parteien  und  liiemit  der  Formalismus  des  Verfahrens
Einbusse  erlitt  durch  die  im  selben  Verhältnisse  wachsende  Autorität

J )  Das  Urtheil  der  Schöffen  (der  „Schaffenden")  ist  nicht  declaratorischer,  sondern
constitutiver  Natur.  —  „Sie  sollen  nicht  entscheiden,  ob  etwas  so  oder  anders
gewesen,  sondern  blos  und  allein  schaffen,  was  da  werden  soll".  Siegel  a.  a.  0.
148.  Hieraus  und  nur  hieraus  erklärt  sich,  dass  der  Klager,  wenn  er  sachfällig
  wurde,  zu  einem  facere  verurtheilt  ist,  nämlich  dazu,  dass  er  dem  erhobenen ­
  Anspruch  förmlich  entsage,  „ut  se  (per  festucam)  exitum  dicat“.  Würde  das
Urtheil  sagen,  was  Rechtens  war,  so  wäre  es  widersinnig,  vom  Kläger  zu  verlangen, ­
  dass  er  einen  Anspruch  aufgebe,  von  dem  entschieden  worden,  dass  er  ihn
nicht  habe.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.