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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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B  l'  il  ii  il  e  >■

Unmittelbarer  Verkehr  der  Parteien  zieht  sieh  durch  alle  Stadien
des  Processes  hindurch.  Ohne  Mitwirkung  des  Gerichtes  ladet  der
Verletzte  seinen  Gegner  zum  Rechtstreite;  dafür  ist  aber  diese
Ladung  eine  formelle.  Vor  Gericht  wendet  sich  der  Kläger  mit  seinem
Klagvorwurfe  nicht  an  den  Richter  sondern  an  den  Beklagten,  allein
er  muss  die  Klagworte  in  förmlicher,  feierlicher  Weise  betheuern.
Nicht  das  Gericht  sondern  der  Kläger  fordert  den  Beklagten  zur
Antwort  auf,  und  zwar  indem  er  ihn  tanganiert,  d.  h.  unter  Förmlichkeiten ­
  beschwört,  sich  über  die  Klage  zu  äussern.  Dagegen  wird
das  Verlangen  an  die  Urtheiler,  zu  sagen,  was  Rechtens  sei,  von  der
Partei  in  erster  Linie  formlos  gestellt.  Erst  dann  wenn  die  Urtheiler
säumen,  das  Recht  zu  sprechen,  werden  sie  als  parteiisch  wie  die
Partei  förmlich  aufgefordert,  tanganiert.
Das  Urtheil  geht  dem  Beweisverfahren  voraus  und  ist  daher
zugleich  Beweis-  und  Endurtheil.  Es  bestimmt  erstens,  von  wem,
wie  und  wann  bewiesen  werden  soll,  und  zweitens,  was  zu  geschehen
hat,  wenn  der  Beweis  gelingt  oder  misslingt.  Diese  „zweiziingige“
Form  des  Urtheils  wird  ermöglicht  durch  das  Princip,  welches  dem
germanischen  Beweisverfahren  zu  Grunde  liegt.  Im  Gegensatz  zum
römischen  Rechte,  welches  durch  die  Gliederung  des  Verfahrens  in
jure  und  in  juclicio  sich  für  ein  freies  Beweisrecht  Luft  verschaffte,
hat  das  deutsche  Recht  das  Verhandlungsprincip  auch  auf  das  Beweisverfahren ­
  ausgedehnt.  Die  Partei  beweist  der  Partei,  nicht  dem  Gerichte. ­
  Nach  Fällung  des  Urtheils  schliessen  die  Parteien  mit  Rücksicht ­
  auf  den  Inhalt  desselben  einen  Beweisvertrag  und  einen  durch
das  Beweisergebniss  bedingten  Erfüllungsvertrag  <).  Der  Beweis-*)

  Siegel  a.  a.  0.  S.  219  spricht  von  einem  Beweis-  und  Befriedigungs  g  e  1  ö  b  n  i  s  s.
Da  das  Beweisversprechen  von  der  Partei  der  Partei  gegeben  wird,  da  ein  unmittelbarer ­
  Zwang  zur  Ablegung  desselben  nicht  statthat  und  die  rechtliche  Verbindlichkeit ­
  des  freiwillig  gegebenen  Beweisversprechens  selbstverständlich  durch  die
Annahme  desselben  von  Seite  der  andern  Partei  bedingt  wird,  glaube  ich  die
Bezeichnungen  Beweis-  und  Erfüllungs  v  e  rtrag  vorziehen  zu  müssen.  Ob  die
Annahme  des  Versprechens  von  einem  formellen  Acte  begleitet  wurde  oder  nicht,
ist  für  das  Wesen  der  Sache  eben  so  gleichgiltig,  wie  die  Frage,  ob  der  Ablegung
des  Beweisversprechens  durch  den  Bew r eispflichtigen  eine  Aufforderung  des  Gegners ­
  vorausgegangen  sei,  die  somit  die  Annahme  des  Versprechens  anticipiert
hätte.  (Conf.  Siegel  a.  a.  0.  S.  220,  N.  3.)  Ein  Argument  für  das  Vorkommen
des  Beweisvertrags  bietet  die  Urkunde  bei  Perard,  pieces  curieu$es  ....  de  Bour■*
yoyne  3o s  N.  18.
            
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