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Unmittelbarer Verkehr der Parteien zieht sieh durch alle Stadien
des Processes hindurch. Ohne Mitwirkung des Gerichtes ladet der
Verletzte seinen Gegner zum Rechtstreite; dafür ist aber diese
Ladung eine formelle. Vor Gericht wendet sich der Kläger mit seinem
Klagvorwurfe nicht an den Richter sondern an den Beklagten, allein
er muss die Klagworte in förmlicher, feierlicher Weise betheuern.
Nicht das Gericht sondern der Kläger fordert den Beklagten zur
Antwort auf, und zwar indem er ihn tanganiert, d. h. unter Förmlichkeiten
beschwört, sich über die Klage zu äussern. Dagegen wird
das Verlangen an die Urtheiler, zu sagen, was Rechtens sei, von der
Partei in erster Linie formlos gestellt. Erst dann wenn die Urtheiler
säumen, das Recht zu sprechen, werden sie als parteiisch wie die
Partei förmlich aufgefordert, tanganiert.
Das Urtheil geht dem Beweisverfahren voraus und ist daher
zugleich Beweis- und Endurtheil. Es bestimmt erstens, von wem,
wie und wann bewiesen werden soll, und zweitens, was zu geschehen
hat, wenn der Beweis gelingt oder misslingt. Diese „zweiziingige“
Form des Urtheils wird ermöglicht durch das Princip, welches dem
germanischen Beweisverfahren zu Grunde liegt. Im Gegensatz zum
römischen Rechte, welches durch die Gliederung des Verfahrens in
jure und in juclicio sich für ein freies Beweisrecht Luft verschaffte,
hat das deutsche Recht das Verhandlungsprincip auch auf das Beweisverfahren
ausgedehnt. Die Partei beweist der Partei, nicht dem Gerichte.
Nach Fällung des Urtheils schliessen die Parteien mit Rücksicht
auf den Inhalt desselben einen Beweisvertrag und einen durch
das Beweisergebniss bedingten Erfüllungsvertrag <). Der Beweis-*)
Siegel a. a. 0. S. 219 spricht von einem Beweis- und Befriedigungs g e 1 ö b n i s s.
Da das Beweisversprechen von der Partei der Partei gegeben wird, da ein unmittelbarer
Zwang zur Ablegung desselben nicht statthat und die rechtliche Verbindlichkeit
des freiwillig gegebenen Beweisversprechens selbstverständlich durch die
Annahme desselben von Seite der andern Partei bedingt wird, glaube ich die
Bezeichnungen Beweis- und Erfüllungs v e rtrag vorziehen zu müssen. Ob die
Annahme des Versprechens von einem formellen Acte begleitet wurde oder nicht,
ist für das Wesen der Sache eben so gleichgiltig, wie die Frage, ob der Ablegung
des Beweisversprechens durch den Bew r eispflichtigen eine Aufforderung des Gegners
vorausgegangen sei, die somit die Annahme des Versprechens anticipiert
hätte. (Conf. Siegel a. a. 0. S. 220, N. 3.) Ein Argument für das Vorkommen
des Beweisvertrags bietet die Urkunde bei Perard, pieces curieu$es .... de Bour■*
yoyne 3o s N. 18.