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Brunner
eingehende Untersuchung über das Inquisitionsrecht als wünschenswerth
bezeiclinet. Das „ins inquisitionis“ der karolingischen Rechtsquellen
bildet den ausschliesslichen Ausgangspunct meiner Untersuchung.
Der Zusammenhang meines Gegenstandes mit der Frage
über die Entstehung der Schwurgerichte lag mir ursprünglich ferne
ein Umstand, der mich vor mir selber von der in der Juryfrage so
naheliegenden Besorgniss befreit, eine vorgefasste Meinung in den
Stoff hineingetragen zu haben. Dem Leser wird, wie ich hoffen muss,
der Inhalt der Abhandlung eine Bestätigung dieses Bekenntnisses
bieten.
Wenn ich die Capitularien nicht immer nach den von Pertz
angenommenen Überschriften citiere, so geschieht dies im Hinblick
auf die Resultate, welche Alf. Boretius in seiner Abhandlung „die
Capitularien im Langobardenreich“ über Charakter, Entstehungszeit
und Entstehungsort derselben im Gegensatz zu Pertz festgestellt
hat. Der Güte des Herrn Dr. Boretius verdanke ich einige Stellen
der noch ungedruckten Expositio zum liber legis Langobarclorum, so
wie Varianten zum Texte Pertz'scher Capitularien und langohardischer
Formeln. Der zweite Band von Wartmann's Urkundenbuch
von Sanct Gallen lag mir zum grössten Theil in den Aushängebogen
vor. Was abgekürzte Citate von Urkundensammlungen betrifft, verweise
ich auf die Iiulices in Jaffe’s und Böhmer's Regesten.
Herrn Professor Sickel in Wien und Herrn Dr. Boretius in
Berlin schulde ich lebhaften Dank für die anregende Theilnahme,
durch welche sie die Entstehung dieser Arbeit gefördert haben.
Lemberg am 2. November 1865.