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Pfeiffer
Um so besser ist das wohlgeordnete Magistratsarchiv damit
versehen, und dort war, unter der gefälligen Beihilfe des Herrn
Bürgermeisters, die Ehaft oder Marktordnung von Reutte bald gefunden.
Sie ist in einer vom Erzherzog Sigmund Franz zu Innsbruck
am 1. Februar 16114 ausgestellten Bestäligungs-Urkunde (Pergament,
12 Blätter, wovon Bl. 2—11 beschrieben, im grössten Folioformat)
der vom K. Maximilian I. 1494, von Ferdinand IbSS etc. verliehenen
Privilegien enthalten und umfasst 24 Artikel.
Anfang, Bl. 3 b :
„Zu wissen, dass die ersamen weisen hurgermaister und rath
zu Reiti für sich selbst und anstatt ainer ganzen gemain der plärr
Praitenwang zu erhaltung und beffirderung gemaines nutz nachfolgende
Ordnung, wie es hinfüro mit haiung der fehler und andern
ehal'ten gehalten werden soll, fiirgenomen haben.“
Da der Umfang der Ordnung nicht gross ist (sie füllt hlos zwei
Blätter) wurde sie an Ort und Stelle sofort abgeschrieben.
Damit war des Referenten Sendung vorläufig zu Ende. Aber
nicht ist es die Weiterforschung. Im Gegentheil wirkt die durch
seinen Aufenthalt in Salzburg und Innsbruck gegebene Anregung
unter den dortigen Geschichtsfreunden fort und von ihrem patriotischen
und wissenschaftlichen Sinn darf sich das Unternehmen der
kais. Akademie der Wissenschaften fernere Förderung mit Sicherheit
versprechen. Schon jetzt können hieffir mehrere höchst erfreuliche
Thatsachen angeführt werden, die von der gesteigerten Theilnahme,
welcher die Weisthümer-Sammlung dort findet, lautes Zeugniss
gehen.
In der Numer 233 der Salzburger Zeitung vom 12. Oct. erliess
die Gesellschaft für Salzburger Landeskunde einen „die Rechtsalterthümer
Salzburgs“ betreffenden Aufruf, worin unter Darlegung des
Zweckes und Charakters der beabsichtigten Sammlung der österreichischen
Weisthümer und unter Aufzählung der bereits in Abschriften
vorliegenden salzburgischen Landrechte und Ehafttaidinge
ein Verzeichniss der noch fehlenden gegeben und deren Beibringung
Allen, die dazu in der Lage sind, mit warmen Worten ans Herz gelegt
wird.