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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

324  Pfeiffer
Schreibung  von  Salzburg  (3  Bände  1796)  S.  1G2  wurden  in  Koppel
jährlich  viermal  Ehafttaidinge  abgehalten,  und  S.  999  führt  er  aus
einem  Koppeler  Landrechtbuche  auf  Pergament  vom  J.  1405  und
aus  einem  jfingern  mehrere  Stellen  an.
D.  Von  folgenden  Pfleggerichten  sind  bis  jetzt  keine  Taidinge
bekannt  geworden:
1.  Abtenau  (denn  das  oben  angeführte  Weistlium  ist  blos
Stiftrecht),
2.  R  a  (ks  t  a  d  t,
3.  Staufeneck,
4.  Wagrain;
ferner  von  den  nunmehr  in  Baiern  und  Tirol  gelegenen
5.  Mülldorf,
6.  Tittmoning,
7.  Tettelheim,
8.  Fügen,
9.  Hopfgarten.
Hass  einst  jedes  der  genannten  gleich  den  übrigen  sein  eigenes
Statut,  sein  Landrecht,  hatte,  darf  mit  Sicherheit  angenommen
werden.  Möglicherweise  sind  sie  verloren,  aber  eben  so  leicht  kann
es  sein,  dass  sie  noch  vorhanden  sind.  Nur  muss  man  am  rechten
Orte  darnach  suchen,  d.  h.  nicht  in  den  neuen  Registraturen,  sondern
in  alten  Registraturkästen,  deren  es  überall  noch  gibt,  und  auf  •
Bodenräumen,  wohin  man  die  alten,  vermeintlich  werthlosen  Acten
und  Schriften  aus  Mangel  an  Platz  häufig  entfernt  hat.
In  Salzburg  ist  das  Suchen  und  Finden  überhaupt  mit  weniger
Schwierigkeiten  verbunden  als  anderwärts;  denn  hier,  wo  die  Zügel
der  Regierung  früh  schon  in  Eine  Hand  zusammenliefen  und  der
Fürsterzbischof,  wenn  auch  nicht  immer  die  Güter,  doch  die  Landeshoheit ­
  besass,  war  nicht  wie  in  andern  Kronländern  jede  Gemeinde
im  Besitz  eines  eigenen  Gewohnheitsrechtes,  sondern  sie  waren  zu
grossem  politischen  Complexen,  zu  Pfleg-  und  Landgerichten,  vereinigt ­
  und  besassen  gemeinsames  Recht  und  Gericht,  und  am  Sitze
des  Gerichts  befand  sich  in  der  Regel  auch  die  Dingstätte.  Diese
Einrichtung  hatte  aber  ihre  grossen  Nachtheile,  sie  verhinderte  öfter
das  Erscheinen  sämmtlicher  Gerichtsangehörigen  bei  den  Landschrannen ­
  und  bewirkte,  dass  das  Volk  gegen  seine  alten  Rechte
allmählich  stumpf  und  gleichgillig  ward.  Ein  in  dem  Hofkammer-1



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