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Schreibung von Salzburg (3 Bände 1796) S. 1G2 wurden in Koppel
jährlich viermal Ehafttaidinge abgehalten, und S. 999 führt er aus
einem Koppeler Landrechtbuche auf Pergament vom J. 1405 und
aus einem jfingern mehrere Stellen an.
D. Von folgenden Pfleggerichten sind bis jetzt keine Taidinge
bekannt geworden:
1. Abtenau (denn das oben angeführte Weistlium ist blos
Stiftrecht),
2. R a (ks t a d t,
3. Staufeneck,
4. Wagrain;
ferner von den nunmehr in Baiern und Tirol gelegenen
5. Mülldorf,
6. Tittmoning,
7. Tettelheim,
8. Fügen,
9. Hopfgarten.
Hass einst jedes der genannten gleich den übrigen sein eigenes
Statut, sein Landrecht, hatte, darf mit Sicherheit angenommen
werden. Möglicherweise sind sie verloren, aber eben so leicht kann
es sein, dass sie noch vorhanden sind. Nur muss man am rechten
Orte darnach suchen, d. h. nicht in den neuen Registraturen, sondern
in alten Registraturkästen, deren es überall noch gibt, und auf •
Bodenräumen, wohin man die alten, vermeintlich werthlosen Acten
und Schriften aus Mangel an Platz häufig entfernt hat.
In Salzburg ist das Suchen und Finden überhaupt mit weniger
Schwierigkeiten verbunden als anderwärts; denn hier, wo die Zügel
der Regierung früh schon in Eine Hand zusammenliefen und der
Fürsterzbischof, wenn auch nicht immer die Güter, doch die Landeshoheit
besass, war nicht wie in andern Kronländern jede Gemeinde
im Besitz eines eigenen Gewohnheitsrechtes, sondern sie waren zu
grossem politischen Complexen, zu Pfleg- und Landgerichten, vereinigt
und besassen gemeinsames Recht und Gericht, und am Sitze
des Gerichts befand sich in der Regel auch die Dingstätte. Diese
Einrichtung hatte aber ihre grossen Nachtheile, sie verhinderte öfter
das Erscheinen sämmtlicher Gerichtsangehörigen bei den Landschrannen
und bewirkte, dass das Volk gegen seine alten Rechte
allmählich stumpf und gleichgillig ward. Ein in dem Hofkammer-1
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