Die Gefahr vor Gericht uud im Rechtsgang-,
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VII.
Eine willkommene Unterstützung fand das bereits vorhandene
Widerstreben gegen die Formen, worüber Sinn und Inhalt vergessen
wurde, in dem Humanismus, dem zugleich das grosse Verdienst
gebührt, zuerst das bestimmte Verlangen nach allgemeiner Aufhebung
der Gefahr durch des Gesetzgebers Hand energisch zum Ausdruck
gebracht zu haben. Der Formalismus im Gerichtswesen bildet keine
vereinzelt stehende Erscheinung. Dem gesummten geistigen Leben
des Mittelalters war allmählig die freie Bewegung abhanden gekommen,
Denken und Sagen überhaupt war in Formen erstarrt, aus welchen
es erst der Humanismus mit seinem schmelzenden Hauche gelöst und
wieder in frischen Fluss gebracht hat. Dass er sich aber nicht
begnügte, den Scholasticismus in der Lehre zu bekämpfen, dass er
sofort auch gegen den Formalismus im gerichtlichen Verfahren sich
wendete, darf um so weniger überraschen, als auch Cicero, die neue
Quelle philosophischen Denkens und zugleich das Muster gerichtlicher
Beredsamkeit aus dem Alterthume, den Formenkram der römischen
Juristen zur Zielscheibe seinesSpottes gemacht hatte 15 <*). Merkwürdig
bleibt dagegen immerhin die entscheidende Bedeutung, welche der
Formalismus im Processe für den Lebensgang eines der grössten
Männer des humanistischen Zeitalters erlangen sollte, so dass für
diesen noch ein besonderer Anlass vorlag unmuthigen Sinnes den
Kampf aufzunehmen. Niklas ChrylFtz von Cues im Mosellande, geboren
im zweiten Jahre des fünfzehnten Jahrhunderts, hatte zu Anfang der
zwanziger Jahre in Padua die Rechte studirt. Als Doctor der Decretalen
kehrte er nach seiner Heimath zurück, und wählte hier den Beruf
eines Fürsprechers armer Leute vor Gericht. Ein eigenthümliches
Geschick aber fügte es, dass er sogleich den ersten Process, in
welchem er als Anwalt zu Mainz auftrat, in Folge eines Formfehlers
Verlor |51 ). Diese Begebenheit brachte einen solchen Eindruck auf die
Vgl. Jhei'ing-, Geist des röm. Rechts 2- a , 4G8 Note 610.
151 ) Diix, Nikolaus von Cusa 1, 105.