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Siegel
Die Worte des Schwures begleiteten eine Handlung. Zu deren
Vornahme waren nach festem Herkommen allüberall zwei Finger der
rechten Hand bestimmt, mochten sie nun gegen Himmel erhoben
oder auf die Gebeine von Heiligen, ein Kreuz mit dem Frohnleicliname
oder wie hei dem Schwur einer Frau auf die linke Brust
gelegt werden. Als nun in Kremsier der Fall vorgekommen war, dass
einer seine fünf Finger auf das Kreuz legte, was die Veranlassung
zum Rechtszuge nach Brünn gab, erkannten die Stadtsehöffen, dass
der Schwörende, welcher nicht aus Vermessenheit und Keckheit,
sondern in Vergesslichkeit und aus Unbedacht so gehandelt habe,
nicht für gefallen zu erachten sei. Zur Rechtfertigung aber wendete
man folgende fast lächerliche Argumentation an: die grössere Zahl
schliesse die kleinere in sich, und es habe daher derjenige, welcher
der ganzen Hand sich bediente, mit zwei Fingern geschworen! I4 ' J J
Deutlicher als durch Folgerungen solcher Art kann der Zwiespalt
nicht aufgewiesen werden, in welchem der freiere Geist sich befand.
Indem er das Haupt über die Form erhol), beugte er sich selbst wieder
unter ihr Joch.
149 ) Brünner Schöffenb. n. 457.