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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Die  Gefahr  vor  Gericht  und  irn  Rechtsgang.

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wird,  die  Bemerkung  als  massgebend  bei,  dass,  wenn  der  Kläger  in
seiner  Klage  einen  langen  Wortschwall  1 45 )  machen  wurde,  der
schwer  wieder  zu  geben  wäre,  der  Beklagte  nicht  nöthig  hätte,  die
ganze  Reihe  von  Vorwürfen  und  Übelthaten  im  Schwur  zu  wiederholen. ­
  Vielmehr  würde  nach  seiner  Meinung  genügen,  dass  er  allgemein ­
  sagte:  aller  der  mir  vorgeworfenen  Räubereien  und  ähnlichen
Frevel  bin  ich  unschuldig  14 s).
Von  der  Fassung  der  Eidformel  gelangen  wir  endlich  zu  ihrer
Stabung  und  Ausschwörung.  Wie  die  Schwurformel  vorgesagt  wurde,
so  musste  sie  auch,  auf  Wort  und  Sylbe  übereinstimmend,  nach
strengem  Rechte  von  dem  Schwörenden  nachgesprochen  werden.
Im  Gegensätze  hierzu  erkannnte  der  Brünner  Rath,  dass  ein  Eid
dennoch  gegangen  sein  sollte,  wenn  auch  der  Schwörende  bei  der
üblichen  Redensart  „und  alle  craycze“  des  ersten  Vocales  (a)  sich
bedient  habe,  während  der  Fürsprecher  beim  Staben  der  Formel  „und
eile  creucze“  gesagt  hätte.  Diese  mildere  Beurtheilung  sollte  nur  dann
nicht  Platz  greifen,  wenn  bei  der  vorausgegangenen  Schwurprobe
die  Schöffen,  als  sie  es  hörten,  dem  Schwörenden  ausdrücklich  verboten ­
  hätten,  statt  des  e  ein  a  zu  setzen.  Zur  Begründung  des  Urtheils,
wonach  der  Eid  giltig  sein  sollte  trotz  des  Missklanges  der  Sylben,
wurde  aber  angeführt,  dass  wenn  auch  „eile  creucze“  üblich  so  doch
„alle  craycze“  sprachlich  richtiger  sei,  wie  schon  aus  verschiedenen
anderen  Redensarten  erhelle,  sage  man  doch  „alle  tag,  alle  nacht,  all
weg,  all  steg“  u.  s.  f. 14  7 )  Ja  es  wurde  sogar  beschlossen  die  Fürsprecher ­
  zu  ermahnen,  dass  sie  in  Zukunft  des  richtigeren  ersten  Vocals
sich  bedienen  sollten,  ohne  indess  von  Neuem  eine  Gefahr  schallen,
einen  Nichtigkeitsgrund  aufstellen  zu  wollen,  indem  man  die  Clausei
beifügte:  übrigens  solle,  wenn  der  Fürsprecher  trotzdem  „eile“  sagen
und  der  Sachwalter  folgen  würde,  der  Eid  giltig  sein  l4s ).

l45 )  „Verborum  arenga“.  Arenga,  oratio  publica,  declamatio,  harangue.  du  Fresne  ed.
Henschel  1,  385  *.
I4e )  Brünner  Schöffenb.  n.  446  g.  E.
1%7 )  Indem  die  Meister  vom  Rechte  zu  Meistern  der  Sprache  sich  erhoben,  irrten  sie
freilich  gar  sehr.  Ungleiches  setzten  sie  gleich;  ein  Fehlschluss  war  die  Folge.
Es  erging  ihnen  wie  allen,  welche  mit  halber  Bildung  meistern  wollen,  was  das
Volk  in  Einfalt  übt  und  wahre  Wissenschaft  als  richtig  bestätigt.
1 ^ 8 )  Brünner  Schöffenb.  n.  444.

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