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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

beigelegt  würde  141 ).  Ja  man  ging  noch  weiter  in  der  Nachsicht  ,  der
Schwörende  sollte  nicht  gefallen  sein,  wenn  er  auch  seinen  Gegner
gar  nicht  beim  Namen  nannte,  wenn  er  schlechthin  von  dem  Kläger
sprach,  wie  derselbe  immer  heissen  möge 142 ),  ja  selbst  dann,  wenn
er  ihn  bei  einem  unrichtigen  Namen  genannt,  indess  beigefügt
habe:  „oder  wie  er  immer  heissen  mag“.  Das  strenge  Recht  wurde
nur  noch  für  den  Fall  anerkannt,  dass  der  Gegner  ohne  den
erwähnten  Zusatz  falsch  z.  B.  statt  Paul  Peter  genannt  worden
wäre 14  3 ).
Waren  bei  einer  Klage  wegen  Todschlages  als  Kläger  auch
Frau  und  Kinder,  Brüder  und  übrige  Verwandten  des  Erschlagenen
genannt  worden,  so  mussten  strenggenommen  alle  auch  in  der  Eidformel ­
  Erwähnung  finden.  Indess  wurde  auch  in  diesem  Falle  milder
geurtheilt.  Man  erkannte  es  für  genügend,  wenn  die  Gezeugen  des
Beklagten  in  ihrem  Eide  sagten,  dass  Heinrich  wegen  des  Todschlags,
dessen  er  durch  Konrad  beschuldigt  wird,  unschuldig  sei.  Und  in
gleicher  Weise  sollte  der  Angeschuldigte  selbst  blos  zu  erklären
brauchen:  der  Tödtung  des  Konrad,  welche  mir  dieser  oder  jener
zu  benennende  Kläger  aufbürdet,  bin  ich  unschuldig.  Eine  Erwähnung ­
  der  Frau,  der  Kinder  und  Freunde  sollte  nicht  erforderlich
sein  144 ).
Die  Eidformel  musste,  was  ihren  Inhalt  betrifft,  nach  strengem
Rechte  so  gefasst  sein,  dass  die  Beschuldigungen,  welche  in  der
Klage  vorgebracht  worden  waren,  darin  sich  wieder  fanden.  Dagegen
fügte  der  Stadtschreiber  Johann  einem  Urtheile,  das  in  einer  Mord-Beraub-
  und  Friedsbruchsache  ergangen  war  und  von  ihm  mitgetheilt

141 )  Briinner  Schöffen!),  n.  443  =  Deutsche  Schöffensatzung:  214.
142 )  Briinner  Sehöffenh.  n.  443.  Die  entsprechende  Schöffensatzung  213  setzt  noch  bei  :
vnd  czaiget  mit  dem  vinger  auf  in.
143 )  Brunner  Sehöffenh.  n.  443  ==  Deutsche  Schöffensatzung  213,  —  Vgl.  damit  folgenden ­
  Fall  aus  dem  englischen  Rechtslehen:  Alexander  Gordon  ab  Achintoul,  ein
Schotte,  der  1713  gegen  König  Georg  I.  kämpfte,  wurde  1717  in  contumaciam
mit  mehreren  andern  wegen  des  Verbrechens  laesae  majestatis  verurtheilt;  allein
er  entging  sowohl  der  Todesstrafe  als  der  Confiscation  seines  Vermögens,
weil  das  Urtheil  oder  die  Parlamentsacte  ihn  nicht  Alexander,  sondern  Thomas  genannt ­
  hatte.Er  lehte  ruhig  und  sicher  in  Schottland,  wohin  er  1727  zurückgekehrt
war,  bis  zu  seinem  Tode  1780.  Schellwitz  p.  22.
1**)  Brunner  Sehöffenh.  n.  443.
            
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