beigelegt würde 141 ). Ja man ging noch weiter in der Nachsicht , der
Schwörende sollte nicht gefallen sein, wenn er auch seinen Gegner
gar nicht beim Namen nannte, wenn er schlechthin von dem Kläger
sprach, wie derselbe immer heissen möge 142 ), ja selbst dann, wenn
er ihn bei einem unrichtigen Namen genannt, indess beigefügt
habe: „oder wie er immer heissen mag“. Das strenge Recht wurde
nur noch für den Fall anerkannt, dass der Gegner ohne den
erwähnten Zusatz falsch z. B. statt Paul Peter genannt worden
wäre 14 3 ).
Waren bei einer Klage wegen Todschlages als Kläger auch
Frau und Kinder, Brüder und übrige Verwandten des Erschlagenen
genannt worden, so mussten strenggenommen alle auch in der Eidformel
Erwähnung finden. Indess wurde auch in diesem Falle milder
geurtheilt. Man erkannte es für genügend, wenn die Gezeugen des
Beklagten in ihrem Eide sagten, dass Heinrich wegen des Todschlags,
dessen er durch Konrad beschuldigt wird, unschuldig sei. Und in
gleicher Weise sollte der Angeschuldigte selbst blos zu erklären
brauchen: der Tödtung des Konrad, welche mir dieser oder jener
zu benennende Kläger aufbürdet, bin ich unschuldig. Eine Erwähnung
der Frau, der Kinder und Freunde sollte nicht erforderlich
sein 144 ).
Die Eidformel musste, was ihren Inhalt betrifft, nach strengem
Rechte so gefasst sein, dass die Beschuldigungen, welche in der
Klage vorgebracht worden waren, darin sich wieder fanden. Dagegen
fügte der Stadtschreiber Johann einem Urtheile, das in einer Mord-Beraub-
und Friedsbruchsache ergangen war und von ihm mitgetheilt
141 ) Briinner Schöffen!), n. 443 = Deutsche Schöffensatzung: 214.
142 ) Briinner Sehöffenh. n. 443. Die entsprechende Schöffensatzung 213 setzt noch bei :
vnd czaiget mit dem vinger auf in.
143 ) Brunner Sehöffenh. n. 443 == Deutsche Schöffensatzung 213, — Vgl. damit folgenden
Fall aus dem englischen Rechtslehen: Alexander Gordon ab Achintoul, ein
Schotte, der 1713 gegen König Georg I. kämpfte, wurde 1717 in contumaciam
mit mehreren andern wegen des Verbrechens laesae majestatis verurtheilt; allein
er entging sowohl der Todesstrafe als der Confiscation seines Vermögens,
weil das Urtheil oder die Parlamentsacte ihn nicht Alexander, sondern Thomas genannt
hatte.Er lehte ruhig und sicher in Schottland, wohin er 1727 zurückgekehrt
war, bis zu seinem Tode 1780. Schellwitz p. 22.
1**) Brunner Sehöffenh. n. 443.