Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang.
151
Wohlfahrt ihrer Untergebenen, womit die Steuerkraft wuchs, war
daher zugleich ihr Vortheil; die Wohlfahrt aber erheischte die Entfernung
eines Rechtes, das die Leute an ihrem Vermögen schädigte,
möglicherweise um Hali und Gut brachte. So Hess ein wohlberechneter
Blick in die Zukunft den augenblicklichen Ausfall der Einnahmen verwinden
; über einem grossen nationalökonomischen Gedanken wurde des
kleinlichen fiscalischen Interesses vergessen. Dass von solchem Gesichtspuncte
aus die Befreiungen von der Gefahr zu betrachten und zu würdigen
sind, zeigt sich besonders da, wo Gerichts- und Hof* oder Grundherrlichkeit
einmal in verschiedenen Händen sich befanden. In den
immunen Besitzungen der Stifter und Klöster waren gewisse Sachen
der Gerichtsbarkeit eines weltlichen Grossen, dem Vogte, Vorbehalten.
Zwei- oder dreimal im Jahr hegte er dieserhalb sein Gericht und
gefährdete und schädigte mit seinem strengen Rechte die Leute des
Gotteshauses. AufSeiten des Vogtes, der nur Gerichtsherr gewesen
und zwar innerhalb fest gezogener Grenzen, war das Interesse an
der Erhaltung der Gefahr ein unbeschränktes. Umgekehrt hatten die
Gutsherrn das Interesse, welches nicht einmal durch einen Verlust
geschmälert wurde, dass ihre Holden von dem Nachtheile der Gefahr
im Vogtegerichte befreit würden. Daher wurde hier die Befreiung
durch Übereinkommen der Grundherrschaft mit den Vögten bewerkstelligt,
und ferner wurde in solchen Fällen die Gefahr gegen
eine Entschädigung aufgehoben. Sie wurde entweder abgelöst mit
einer Summe Geldes um) oder beseitigt gegen die Überlassung von
Grund und Boden u, ~) oder es trat endlich an ihre Stelle eine Abgabe,
10 ') So halte das Kloster Husdorf, wie im Jahre 1255 berichtet wird, mit dem Vater des
damaligen Vogtes, einem Herrn Schenken von Appolda eine Übereinkunft getroffen,
worin die vogteilichen Rechte gegen die Summe von achtzig Mark Silber gemässigt
und beschränkt wurden. Damals war bestimmt worden: Cuius compositionis forma
talis fuit, quod advocatus habeat duo iudicia, que voitis ding a volgo nominantur
— et quod iudicare debeat sine capcione que vare volgariter nominatur. Dipl.
Wernhardi S. Maguntin. sedis archiepiscopi lüoö in Thuringia sacra 1, 344.
102 ) So war das Kloster Gandersheim mit seinem Vogte übereingekommen. Quaedam
ecclesiae bona in Boseleshnsen sita, ad decem talenta aestimata, Sifrido comiti de
Boumeneborch, Gandershemensi advocato, primo fuenint concessa pro eo ut litones
ecclesiae a violentis exactionibus advocati omnino sint liberi et ne captioso
iudicio debeant iudicari. Dipl. Adelbeidis abbatissae gandersh. 1188 bei Harenberg
eccles. ganderb. 130.