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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Die  Gefahr  vor  Gericht  und  im  Rechtsgang.

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Wohlfahrt  ihrer  Untergebenen,  womit  die  Steuerkraft  wuchs,  war
daher  zugleich  ihr  Vortheil;  die  Wohlfahrt  aber  erheischte  die  Entfernung ­
  eines  Rechtes,  das  die  Leute  an  ihrem  Vermögen  schädigte,
möglicherweise  um  Hali  und  Gut  brachte.  So  Hess  ein  wohlberechneter
Blick  in  die  Zukunft  den  augenblicklichen  Ausfall  der  Einnahmen  verwinden ­
  ;  über  einem  grossen  nationalökonomischen  Gedanken  wurde  des
kleinlichen  fiscalischen  Interesses  vergessen.  Dass  von  solchem  Gesichtspuncte
  aus  die  Befreiungen  von  der  Gefahr  zu  betrachten  und  zu  würdigen ­
  sind,  zeigt  sich  besonders  da,  wo  Gerichts-  und  Hof*  oder  Grundherrlichkeit ­
  einmal  in  verschiedenen  Händen  sich  befanden.  In  den
immunen  Besitzungen  der  Stifter  und  Klöster  waren  gewisse  Sachen
der  Gerichtsbarkeit  eines  weltlichen  Grossen,  dem  Vogte,  Vorbehalten.
Zwei-  oder  dreimal  im  Jahr  hegte  er  dieserhalb  sein  Gericht  und
gefährdete  und  schädigte  mit  seinem  strengen  Rechte  die  Leute  des
Gotteshauses.  AufSeiten  des  Vogtes,  der  nur  Gerichtsherr  gewesen
und  zwar  innerhalb  fest  gezogener  Grenzen,  war  das  Interesse  an
der  Erhaltung  der  Gefahr  ein  unbeschränktes.  Umgekehrt  hatten  die
Gutsherrn  das  Interesse,  welches  nicht  einmal  durch  einen  Verlust
geschmälert  wurde,  dass  ihre  Holden  von  dem  Nachtheile  der  Gefahr
im  Vogtegerichte  befreit  würden.  Daher  wurde  hier  die  Befreiung
durch  Übereinkommen  der  Grundherrschaft  mit  den  Vögten  bewerkstelligt, ­
  und  ferner  wurde  in  solchen  Fällen  die  Gefahr  gegen
eine  Entschädigung  aufgehoben.  Sie  wurde  entweder  abgelöst  mit
einer  Summe  Geldes  um)  oder  beseitigt  gegen  die  Überlassung  von
Grund  und  Boden  u, ~)  oder  es  trat  endlich  an  ihre  Stelle  eine  Abgabe,

10 ')  So  halte  das  Kloster  Husdorf,  wie  im  Jahre  1255  berichtet  wird,  mit  dem  Vater  des
damaligen  Vogtes,  einem  Herrn  Schenken  von  Appolda  eine  Übereinkunft  getroffen,
worin  die  vogteilichen  Rechte  gegen  die  Summe  von  achtzig  Mark  Silber  gemässigt
und  beschränkt  wurden.  Damals  war  bestimmt  worden:  Cuius  compositionis  forma
talis  fuit,  quod  advocatus  habeat  duo  iudicia,  que  voitis  ding  a  volgo  nominantur
—  et  quod  iudicare  debeat  sine  capcione  que  vare  volgariter  nominatur.  Dipl.
Wernhardi  S.  Maguntin.  sedis  archiepiscopi  lüoö  in  Thuringia  sacra  1,  344.
102 )  So  war  das  Kloster  Gandersheim  mit  seinem  Vogte  übereingekommen.  Quaedam
ecclesiae  bona  in  Boseleshnsen  sita,  ad  decem  talenta  aestimata,  Sifrido  comiti  de
Boumeneborch,  Gandershemensi  advocato,  primo  fuenint  concessa  pro  eo  ut  litones
ecclesiae  a  violentis  exactionibus  advocati  omnino  sint  liberi  et  ne  captioso
iudicio  debeant  iudicari.  Dipl.  Adelbeidis  abbatissae  gandersh.  1188  bei  Harenberg ­
  eccles.  ganderb.  130.
            
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