Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Siegel

ISO

V.
Schon  seit  der  Mitte  des  zwölften  Jahrhunderts  ist  es  übrigens
geschehen,  dass  da  und  dort  für  die  Zukunft  eine  Freiheit  von  der
Gefahr  ertheilt  worden  ist.  Eine  solche  Gunst  wurde  zugewendet  den
Grundholden  mancher  Stifter  und  Klöster  oder  einer  Classe  von  Hofleuten ­
  "»),  dann  einzelnen  Städten,  bisweilen  freilich  nur  den  Bürgern
im  Gegensätze  zu  den  Gästen  oder  gar  blos  den  Patriciern,  ferner
den  Kaufleuten  aus  gewissen  Städten  innerhalb  weiterer  Grenzen,
selbst  im  Umfange  des  ganzen  Reiches,  wenn  sie  bei  ihrem  Handelsbetriebe ­
  in  Streitigkeiten  verwickelt  würden,  und  endlich  Juden  i»«).
Da  die  Gefahr  zumal  jene,  welche  aus  der  Handhabung  der
Ordnung  im  Ringe  entsprang,  eine  Quelle  von  Einnahmen  für  die
Gerichte  und  Gerichtsherrn  war,  so  hatten  letzere  ein  zweifelloses
Interesse  sie  festzuhalten,  und  ihre  Preisgebung,  wo  sie  erfolgte,
verlangt  daher  eine  besondere  Erklärung.  Irrthümlich  wäre  es  zu
glauben,  die  Überzeugung  von  dem  Unrechte,  wozu  das  Recht  in  seiner
Strenge  geworden,  sei  bereits  im  zwölften  Jahrhunderte  so  allgemein
und  mächtig  gewesen,  dass  ihr  die  wohlerworbenen  Gerechtsame  des
Gerichtes  als  Opfer  hätten  fallen  missen.  Die  Freiheit  wurde  in
Wahrheit  nicht  abgezwungen,  vielmehr  mit  wohlbedachtem  Muthe
zugestanden.  Die  Gerichtsherrn  vereinigten  nämlich  in  aller  Regel
mit  der  Gerichtsherrlichkeit  noch  andere  Gerechtsame  und  Befugnisse; ­
  sie  waren  als  Gutsherrn,  als  Stadt-  oder  Leibherrn  auch  zur
Erhebung  von  Steuern  und  Forderung  von  Abgaben  berechtigt.  Die

")  Eine  ähnliche  Freiheit  war  im  ripuarischen  Franken  bereits  im  7.  Jahrhundert  für
alle  Gotteshausleute,  die  Leute  des  Königs  und  die  Romanen  begründet  worden.
S.  Siegel,  Gerichtsverfahren  1,  135.  22G  Note  5.
10 °)  Eine  Freiheit,  welche  nicht  auf  besonderen  Gunslbriefen  beruhte,  besassen  die
Frauen  vor  den  Lehnsgerichten  (Vare  solen  si  ledich  sin  binnen  lenrechte.
Sachs.  Lehnrechtsbuch  34,  womit  zu  vergleichen  sind  die  Ritterrechte  der  Stifte
in  Livland  in  v.  Bunge  und  v.  Madai,  Sammlung  der  Rechtsquellen  Liv-,  Esth-  und
Curlandes,  Abth.  3.  S.  130  n.  37:  De  Vormünder  mach  frouwenn  noch  kynder  gudt
vor  rechte  nicht  vorsprekenn  noch  vorsuemenn,  behaluen  weddett  he  vor  gericht
van  ercnth  halben  dat  mach  er  schaden  wesenn)  ,  ferner  Stammler,  überhaupt
presthafte  und  später  auch  altersschwache  Leute,  sowie  Ausländer ­
  hinsichtlich  des  E  d  es.  S.  oben  S.  132,  133.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.