Siegel
ISO
V.
Schon seit der Mitte des zwölften Jahrhunderts ist es übrigens
geschehen, dass da und dort für die Zukunft eine Freiheit von der
Gefahr ertheilt worden ist. Eine solche Gunst wurde zugewendet den
Grundholden mancher Stifter und Klöster oder einer Classe von Hofleuten
"»), dann einzelnen Städten, bisweilen freilich nur den Bürgern
im Gegensätze zu den Gästen oder gar blos den Patriciern, ferner
den Kaufleuten aus gewissen Städten innerhalb weiterer Grenzen,
selbst im Umfange des ganzen Reiches, wenn sie bei ihrem Handelsbetriebe
in Streitigkeiten verwickelt würden, und endlich Juden i»«).
Da die Gefahr zumal jene, welche aus der Handhabung der
Ordnung im Ringe entsprang, eine Quelle von Einnahmen für die
Gerichte und Gerichtsherrn war, so hatten letzere ein zweifelloses
Interesse sie festzuhalten, und ihre Preisgebung, wo sie erfolgte,
verlangt daher eine besondere Erklärung. Irrthümlich wäre es zu
glauben, die Überzeugung von dem Unrechte, wozu das Recht in seiner
Strenge geworden, sei bereits im zwölften Jahrhunderte so allgemein
und mächtig gewesen, dass ihr die wohlerworbenen Gerechtsame des
Gerichtes als Opfer hätten fallen missen. Die Freiheit wurde in
Wahrheit nicht abgezwungen, vielmehr mit wohlbedachtem Muthe
zugestanden. Die Gerichtsherrn vereinigten nämlich in aller Regel
mit der Gerichtsherrlichkeit noch andere Gerechtsame und Befugnisse;
sie waren als Gutsherrn, als Stadt- oder Leibherrn auch zur
Erhebung von Steuern und Forderung von Abgaben berechtigt. Die
") Eine ähnliche Freiheit war im ripuarischen Franken bereits im 7. Jahrhundert für
alle Gotteshausleute, die Leute des Königs und die Romanen begründet worden.
S. Siegel, Gerichtsverfahren 1, 135. 22G Note 5.
10 °) Eine Freiheit, welche nicht auf besonderen Gunslbriefen beruhte, besassen die
Frauen vor den Lehnsgerichten (Vare solen si ledich sin binnen lenrechte.
Sachs. Lehnrechtsbuch 34, womit zu vergleichen sind die Ritterrechte der Stifte
in Livland in v. Bunge und v. Madai, Sammlung der Rechtsquellen Liv-, Esth- und
Curlandes, Abth. 3. S. 130 n. 37: De Vormünder mach frouwenn noch kynder gudt
vor rechte nicht vorsprekenn noch vorsuemenn, behaluen weddett he vor gericht
van ercnth halben dat mach er schaden wesenn) , ferner Stammler, überhaupt
presthafte und später auch altersschwache Leute, sowie Ausländer
hinsichtlich des E d es. S. oben S. 132, 133.