Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgarig.
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beiden Theilen geleistet zu werden unter allerlei Förmlichkeiten, die
ungewohnt und äusserst schwierig zu beachten waren, und wobei
selbst die Sprache Fremdartiges hatte 9li ). Und wer in irgend einer
Weise fehlte in der Sprache oder Form, wessen Stimme fiel in Folge
einer Schwäche der Zunge, oder wer die Hand höher als üblich
aufhob, den Daumen nicht fest in die Hand schloss oder andere nichtige
und leere Förmlichkeiten in Wort und Handlung ausser Acht
Hess 97 ), der hatte verloren. Der Kläger wurde nicht zum andern
Male zur Klage, der Beklagte nicht wieder zur Vertheidigung zugelassen,
obgleich jener einen gerechten Grund zur Klage und dieser
gerechte Ursache zur Abläugnung hatte. Diese Überzeugung in vielen
Fällen war es, welche den Schöffen und Bürgern der Gemeinde der
Stadt Lille die Augen öffnete. Sie stellten den schreienden Widerspruch
zwischen dem Rechte in der Sache und dem Rechte der Form
dem Könige ehrerbietig mit der Bitte vor, dass er kraft seiner Machtvollkommenheit
eine heilsame Verordnung erlassen möchte. Der
König aber gab der Bitte Folge und hob jene Gewohnheit, welche,
wie er sagt, richtiger ein Irrthum oder Verderben genannt zu werden
verdiente, ganz und für immer auf in Anbetracht, dass sie nicht
geheiligt werden könne durch die Dauer ihres Bestandes, dass sie
vielmehr, je länger sie der Gerechtigkeit Schaden gebracht habe, um
so rascher und entschiedener von Grund aus beseitigt werden müsste.
Statt dessen wurde verordnet, dass bei Streitigkeiten der gedachten
Art Kläger und Beklagter künftig einen feierlichen Eid auf die heiligen
Evangelien Gottes schwören sollten in derselben Weise, wie er in
dem Parlamente und vor den übrigen Höfen des Reiches dem Herkommen
gemäss geschworen wurde. Im Übrigen aber sollte immerhin
das Recht der Stadt von den Schöffen festgehalten und angewendet
werden ").
96 ) Juramentnm fieri solet — stib cerfis formulis fic in idiomate extraneis et insnetis ac
difficillimis observari.
97 ) Si quoquo modo defecerit in idiomate vel in forma sive fragilitate linguae jurantis
sermo labatur, sive manum plus solito elevet, aut in palma pollicem firmiter non
teneat et alia plura frivola et inania circa dictum juramentum tarn verbo quam facto
juxta praedictae villae legem convenientia non observet.
98 ) Wortlaut der ordonnance des Königs Johann von Frankreich vom Jahre 13öo bei
Lauriere, Ordonnanees des rois de France 2, 400.