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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Die  Gefahr  vor  Gericht  und  im  Rechtsgarig.

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beiden  Theilen  geleistet  zu  werden  unter  allerlei  Förmlichkeiten,  die
ungewohnt  und  äusserst  schwierig  zu  beachten  waren,  und  wobei
selbst  die  Sprache  Fremdartiges  hatte  9li ).  Und  wer  in  irgend  einer
Weise  fehlte  in  der  Sprache  oder  Form,  wessen  Stimme  fiel  in  Folge
einer  Schwäche  der  Zunge,  oder  wer  die  Hand  höher  als  üblich
aufhob,  den  Daumen  nicht  fest  in  die  Hand  schloss  oder  andere  nichtige ­
  und  leere  Förmlichkeiten  in  Wort  und  Handlung  ausser  Acht
Hess 97 ),  der  hatte  verloren.  Der  Kläger  wurde  nicht  zum  andern
Male  zur  Klage,  der  Beklagte  nicht  wieder  zur  Vertheidigung  zugelassen, ­
  obgleich  jener  einen  gerechten  Grund  zur  Klage  und  dieser
gerechte  Ursache  zur  Abläugnung  hatte.  Diese  Überzeugung  in  vielen
Fällen  war  es,  welche  den  Schöffen  und  Bürgern  der  Gemeinde  der
Stadt  Lille  die  Augen  öffnete.  Sie  stellten  den  schreienden  Widerspruch ­
  zwischen  dem  Rechte  in  der  Sache  und  dem  Rechte  der  Form
dem  Könige  ehrerbietig  mit  der  Bitte  vor,  dass  er  kraft  seiner  Machtvollkommenheit ­
  eine  heilsame  Verordnung  erlassen  möchte.  Der
König  aber  gab  der  Bitte  Folge  und  hob  jene  Gewohnheit,  welche,
wie  er  sagt,  richtiger  ein  Irrthum  oder  Verderben  genannt  zu  werden
verdiente,  ganz  und  für  immer  auf  in  Anbetracht,  dass  sie  nicht
geheiligt  werden  könne  durch  die  Dauer  ihres  Bestandes,  dass  sie
vielmehr,  je  länger  sie  der  Gerechtigkeit  Schaden  gebracht  habe,  um
so  rascher  und  entschiedener  von  Grund  aus  beseitigt  werden  müsste.
Statt  dessen  wurde  verordnet,  dass  bei  Streitigkeiten  der  gedachten
Art  Kläger  und  Beklagter  künftig  einen  feierlichen  Eid  auf  die  heiligen
Evangelien  Gottes  schwören  sollten  in  derselben  Weise,  wie  er  in
dem  Parlamente  und  vor  den  übrigen  Höfen  des  Reiches  dem  Herkommen ­
  gemäss  geschworen  wurde.  Im  Übrigen  aber  sollte  immerhin ­
  das  Recht  der  Stadt  von  den  Schöffen  festgehalten  und  angewendet ­
  werden  ").

96 )  Juramentnm  fieri  solet  —  stib  cerfis  formulis  fic  in  idiomate  extraneis  et  insnetis  ac
difficillimis  observari.
97 )  Si  quoquo  modo  defecerit  in  idiomate  vel  in  forma  sive  fragilitate  linguae  jurantis
sermo  labatur,  sive  manum  plus  solito  elevet,  aut  in  palma  pollicem  firmiter  non
teneat  et  alia  plura  frivola  et  inania  circa  dictum  juramentum  tarn  verbo  quam  facto
juxta  praedictae  villae  legem  convenientia  non  observet.
98 )  Wortlaut  der  ordonnance  des  Königs  Johann  von  Frankreich  vom  Jahre  13öo  bei
Lauriere,  Ordonnanees  des  rois  de  France  2,  400.
            
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