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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Siegel

Zeugniss  wider  Diebe  und  gestohlene  Güter  gebrauchen  muss,  und
wenn  zwei  oder  drei  unverwerfliche  Leute  wider  einen  Dieb  und
gestohlenes  Gut  zeugen  mit  Eiden  und  schlichten  Worten,  so  soll
das  Zeugniss  ganze  und  volle  Kraft  haben  und  soll  man  nach  dem
schlichten  Zeugniss  richten  9S )  gemäss  der  kaiserlichen  Rechte,  da
das  Stift  zu  Salzburg  als  ein  ehrbares  Glied  des  heiligen  Reiches  ohne
Mittel  zu  uns  und  dem  Reiche  gehört  04 ) a .
Schliesslich  mag  zur  Vervollständigung  ein  anziehendes  Reispiel
aus  dem  Gebiete  des  französischen  Rechtes  eine  Stelle  finden.  In  der
Stadt  Lille  hat  von  Altersher  die  eigenthümliche  Gewohnheit  bestanden: ­
  wenn  wegen  einer  Forderung  oder  sonst  wegen  Fahrhabe
eine  Klage  erhoben  und  die  Klage  versagt  wurde,  so  erkannten  die
Schöffen  durch  Urtheil,  dass  Kläger  und  Beklagter  zu  den  Heiligen
gehen  sollten,  was  man  die  Kriegsbefestigung  nannte,  und  wobei
sie  folgende  oder  doch  gleichbedeutende  Worte,  falls  sie  es  sich
getrauten,  zu  sprechen  hatten:  wir  wissen  Nichts,  weshalb  wir  nicht  zu
den  Heiligen  gehen  sollten  ss).  Dieser  zweifache  Voreid  pflegte  aber  von

9 3)  Der  bisher  verfängliche  Eid  sollte  also  in  Zukunft  ein  unverfänglicher  sein.  Diesen
Unterschied  zwischen  Eiden  macht  auch  Victorin  Cornelius  von  Wsehrd  (1493  —1497
Vicelandschreiber  in  Böhmen)  in  seinem  Werke  von  den  Rechten,  Gerichten  und  der
Landtafel.  Von  letzterem  sagt  er:  Es  ist  dabei  keine  Gefahr  für  Geld  und  Gut,
sondern  nur  für  die  Seele:  man  hat  dabei  nicht  den  Irrthum  im  Sprechen,  wohl
aber  die  Hölle  zu  fürchten.  Anders  bei  ersterem.  Der  Kläger  —  sagt  Beck  in  seinem ­
  Auszuge  aus  dem  Werke  in  der  Zeitschrift  f.  österr.  Rechtsgelehrsamkeit.
Jahrgang  1841,  Bd.  3  S.  310  —  musste  die  vom  Landesbeamten  vorgesagte  Formel
Wort  für  Wort  wiederholen,  ohne  nachzudenken,  ohne  zu  stocken.  Fehlte  er  in
einem  Worte,  so  wurde  sie  ihm  zum  zweiten  und  dritten  Male  vorgelesen.  War  es
ihm  aber  auch  diesmal  nicht  gelungen,  d.  h.  stockte  er  länger  als  ein  pater  noster
lang,  liess  er  ein  einziges  Wort  aus,  hob  er  die  Hand  von  dem  Kreuze  auf,  oder
sprach  er  nach  der  Eidesformel  ein  Wort,  bevor  es  ihm  erlaubt  war,  aufzustehen
—  so  sah  man  den  Eid  als  unausgeführt  und  die  Sache  für  verloren  an.
94 )  Wortlaut  der  bereits  oben  S.10  Note  22  angeführten  Urkunde  Karls  IV.,  worin  dem
Erzbischöfe  von  Salzburg  und  seinen  Nachfolgern  mehrere  Gnaden  ertheilt  wurden.
—  In  anderer  Weise  suchte  der  Herzog  Philipp  von  Burgund  und  Graf  von  Holland
zu  helfen,  indem  er  im  Jahre  1446  in  Amsterdam  den  Siebenereid  „wegen  der
Subtiilheden  und  Uytwegen“  beschränkte.  Vgl.  Dreyer,  Nebenstunden  S.  134  Note,
welcher  auf  das  mir  nicht  zugänglich  gewesene  Werk:  Handvesten,  Privilegien,
Octroyen,  Costumen  und  Willekuren  der  Stadt  Amsterdam.  1662,  P.  1.  c.  9  p.  23
verweist.
95 )  Vgl.  damit  Thassilo’s  Deeret  und  Siegel,  Gerichtsverfahren  1,  119.
            
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