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Siegel
Zeugniss wider Diebe und gestohlene Güter gebrauchen muss, und
wenn zwei oder drei unverwerfliche Leute wider einen Dieb und
gestohlenes Gut zeugen mit Eiden und schlichten Worten, so soll
das Zeugniss ganze und volle Kraft haben und soll man nach dem
schlichten Zeugniss richten 9S ) gemäss der kaiserlichen Rechte, da
das Stift zu Salzburg als ein ehrbares Glied des heiligen Reiches ohne
Mittel zu uns und dem Reiche gehört 04 ) a .
Schliesslich mag zur Vervollständigung ein anziehendes Reispiel
aus dem Gebiete des französischen Rechtes eine Stelle finden. In der
Stadt Lille hat von Altersher die eigenthümliche Gewohnheit bestanden:
wenn wegen einer Forderung oder sonst wegen Fahrhabe
eine Klage erhoben und die Klage versagt wurde, so erkannten die
Schöffen durch Urtheil, dass Kläger und Beklagter zu den Heiligen
gehen sollten, was man die Kriegsbefestigung nannte, und wobei
sie folgende oder doch gleichbedeutende Worte, falls sie es sich
getrauten, zu sprechen hatten: wir wissen Nichts, weshalb wir nicht zu
den Heiligen gehen sollten ss). Dieser zweifache Voreid pflegte aber von
9 3) Der bisher verfängliche Eid sollte also in Zukunft ein unverfänglicher sein. Diesen
Unterschied zwischen Eiden macht auch Victorin Cornelius von Wsehrd (1493 —1497
Vicelandschreiber in Böhmen) in seinem Werke von den Rechten, Gerichten und der
Landtafel. Von letzterem sagt er: Es ist dabei keine Gefahr für Geld und Gut,
sondern nur für die Seele: man hat dabei nicht den Irrthum im Sprechen, wohl
aber die Hölle zu fürchten. Anders bei ersterem. Der Kläger — sagt Beck in seinem
Auszuge aus dem Werke in der Zeitschrift f. österr. Rechtsgelehrsamkeit.
Jahrgang 1841, Bd. 3 S. 310 — musste die vom Landesbeamten vorgesagte Formel
Wort für Wort wiederholen, ohne nachzudenken, ohne zu stocken. Fehlte er in
einem Worte, so wurde sie ihm zum zweiten und dritten Male vorgelesen. War es
ihm aber auch diesmal nicht gelungen, d. h. stockte er länger als ein pater noster
lang, liess er ein einziges Wort aus, hob er die Hand von dem Kreuze auf, oder
sprach er nach der Eidesformel ein Wort, bevor es ihm erlaubt war, aufzustehen
— so sah man den Eid als unausgeführt und die Sache für verloren an.
94 ) Wortlaut der bereits oben S.10 Note 22 angeführten Urkunde Karls IV., worin dem
Erzbischöfe von Salzburg und seinen Nachfolgern mehrere Gnaden ertheilt wurden.
— In anderer Weise suchte der Herzog Philipp von Burgund und Graf von Holland
zu helfen, indem er im Jahre 1446 in Amsterdam den Siebenereid „wegen der
Subtiilheden und Uytwegen“ beschränkte. Vgl. Dreyer, Nebenstunden S. 134 Note,
welcher auf das mir nicht zugänglich gewesene Werk: Handvesten, Privilegien,
Octroyen, Costumen und Willekuren der Stadt Amsterdam. 1662, P. 1. c. 9 p. 23
verweist.
95 ) Vgl. damit Thassilo’s Deeret und Siegel, Gerichtsverfahren 1, 119.