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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Die  Gefahr  vor  Gericht  und  im  Rechtsgang.

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sich  der  Blick  an  einzelnen  Orten  hinsichtlich  der  Gefahr,  welche
den  Parteien  wechselseitig  im  Rechtsgang  drohte.  Jede  Erklärung  und
Handlung  war  hei  der  Herrschaft  des  strengen  Rechtes  mehr  oder
minder  ein  Fallstrick  für  denjenigen,  welcher  sie  vornehmen  musste.
Bei  der  einen  und  andern  trat  jedoch  diese  Eigenschaft  besonders
grell  und  auffällig  hervor.  Es  war  als  ob  sie  eigens  ausgedacht  worden ­
  wären,  um  den  Mann,  der  vor  Gericht  handelte,  sicher  zum
Falle  zu  bringen,  so  spitzfindig  und  ränkevoll  war  ihre  Anlage,  so
schwierig  ihre  Ausführung.  Es  offenbarte  sich  in  ihnen  eine  Tücke  und
Hinterlist,  die  noch  Genugthuung  und  Schadenfreude  zu  empfinden
schien,  wenn  der  Arme,  welcher  sein  Recht  suchte  oder  gegen  einen
Angriff  sich  vertheidigen  wollte,  wirklich  daran  zu  Grunde  ging.
Und  wieder  andere  Handlungen  wurden  unter  der  Herrschaft  des
strengen  Rechtes  dem  Lande  und  den  ehrbaren  Leuten  besonders
schädlich,  während  abgefeimte  Bösewichter  den  Gewinn  daraus
zogen.  Was  der  Formalismus  in  solchen  Fällen  wirkte,  war  das
Gegentheil  von  dem,  was  er  beabsichtigte,  Vernunft  war  Unsinn,  die
Wohlthat  zur  Plage  geworden.  Es  kann  daher  nicht  Wunder  nehmen,
dass  man  trachtete,  solche  auffällige  und  besonders  schädliche  Auswüchse ­
  abzuschneiden,  ehe  man  daran  dachte,  die  Axt  an  des  Übels
Wurzel  zu  setzen 70 ).
So  war  im  Processrechte  der  Stadt  Aachen  das  Eidgelöbniss  die
gefährlichste  Handlung,  welche  ersonnen  werden  konnte.  Wenn  in
dem  Urtkeile  neben  der  festgesetzten  Busse  dem  Beklagten  der  Eid
erlaubt  wurde 7 •),  so  musste,  falls  jener  ihn  ausschwören  wollte,
dessen  Leistung  sofort  gelobt  werden.  Wer  nicht  augenblicklich  das
Gelöbniss  in  der  rechten  Form  ablegte,  war  des  Rechtes  der  Entschuldigung ­
  verlustig;  er  musste  den  andern  Theil  des  Urtheils

70 )  Was  dann  der  Fall  war,  als  die  Anforderungen  hinsichtlich  der  Form  auf  ein  geringeres ­
  Mass  zurückgeführt  wurden  (S.  157  11.)  und  man  zugleich  bestrebt  war,  derselben ­
  das  durch  den  Hinzutritt  des  Satzes:  ein  Mann  ein  Wort,  so  unnatürlich
vergrösserte  Gewicht  zu  benehmen.  Wer  könnte  es  missbilligen,  wenn  der
Brünner  Stadtschreiber  (im  Schöffenb.  S.  338)  in  einer  Ausführung  über  Vermuthungen ­
  als  Verdachtsgrund  gegen  eine  Zeugenaussage  neben  depositionis  timor  et
trepidatio,  dictorum  contradictio,  loci  et  temporis  rnutatio  auch  die  cespitatio  verborum
  nennt  ?  Wie  verschieden  aber  war  hiervon  die  Wirkung  einer  cespitatio
verborum  in  der  Erklärung  eines  Streittheiles  oder  dem  Schwur  eines  Gezeugen!
71 )  Vgl.  hierüber  Siegel,  Gerichtsverfahren  1,  152  ff.
            
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