Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang.
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sich der Blick an einzelnen Orten hinsichtlich der Gefahr, welche
den Parteien wechselseitig im Rechtsgang drohte. Jede Erklärung und
Handlung war hei der Herrschaft des strengen Rechtes mehr oder
minder ein Fallstrick für denjenigen, welcher sie vornehmen musste.
Bei der einen und andern trat jedoch diese Eigenschaft besonders
grell und auffällig hervor. Es war als ob sie eigens ausgedacht worden
wären, um den Mann, der vor Gericht handelte, sicher zum
Falle zu bringen, so spitzfindig und ränkevoll war ihre Anlage, so
schwierig ihre Ausführung. Es offenbarte sich in ihnen eine Tücke und
Hinterlist, die noch Genugthuung und Schadenfreude zu empfinden
schien, wenn der Arme, welcher sein Recht suchte oder gegen einen
Angriff sich vertheidigen wollte, wirklich daran zu Grunde ging.
Und wieder andere Handlungen wurden unter der Herrschaft des
strengen Rechtes dem Lande und den ehrbaren Leuten besonders
schädlich, während abgefeimte Bösewichter den Gewinn daraus
zogen. Was der Formalismus in solchen Fällen wirkte, war das
Gegentheil von dem, was er beabsichtigte, Vernunft war Unsinn, die
Wohlthat zur Plage geworden. Es kann daher nicht Wunder nehmen,
dass man trachtete, solche auffällige und besonders schädliche Auswüchse
abzuschneiden, ehe man daran dachte, die Axt an des Übels
Wurzel zu setzen 70 ).
So war im Processrechte der Stadt Aachen das Eidgelöbniss die
gefährlichste Handlung, welche ersonnen werden konnte. Wenn in
dem Urtkeile neben der festgesetzten Busse dem Beklagten der Eid
erlaubt wurde 7 •), so musste, falls jener ihn ausschwören wollte,
dessen Leistung sofort gelobt werden. Wer nicht augenblicklich das
Gelöbniss in der rechten Form ablegte, war des Rechtes der Entschuldigung
verlustig; er musste den andern Theil des Urtheils
70 ) Was dann der Fall war, als die Anforderungen hinsichtlich der Form auf ein geringeres
Mass zurückgeführt wurden (S. 157 11.) und man zugleich bestrebt war, derselben
das durch den Hinzutritt des Satzes: ein Mann ein Wort, so unnatürlich
vergrösserte Gewicht zu benehmen. Wer könnte es missbilligen, wenn der
Brünner Stadtschreiber (im Schöffenb. S. 338) in einer Ausführung über Vermuthungen
als Verdachtsgrund gegen eine Zeugenaussage neben depositionis timor et
trepidatio, dictorum contradictio, loci et temporis rnutatio auch die cespitatio verborum
nennt ? Wie verschieden aber war hiervon die Wirkung einer cespitatio
verborum in der Erklärung eines Streittheiles oder dem Schwur eines Gezeugen!
71 ) Vgl. hierüber Siegel, Gerichtsverfahren 1, 152 ff.