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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Siegel

Rechtsgang  drohte,  vorwiegend  als  ein  Privatrecht  dar,  indem  das
Gericht  nur  ausnahmsweise,  nämlich  beim  Schwure  ein  Interesse
hieran  nahm.  Es  hot  sich  daher  der  ebenso  umsichtigen,  als  scharfsinnigen ­
  Cautelarjurispudenz  der  Vorsprecher  hier  ein  geeigneteres
Feld  für  ihre  Thätigkeit  in  dem  Streben  nach  Sicherung  der  Mündel.
Die  Cautelen,  welche  in  dieser  Richtung  erfunden  wurden,  durften
auf  Zulassung  und  Anerkennung  von  Seite  der  Gerichte  zählen.  Ohne
Zweifel  war  die  Reihe  der  üblichen  Sicherungsmittel  nicht  geschlossen ­
  mit  denen,  welche  wir  im  Folgenden  namhaft  zu  machen  im
Stande  sind.
Eine  zweckmässige  Vorsicht  vor  Abgabe  einer  Erklärung  oder
Vornahme  einer  Handlung  war  einmal  die  Bitte  an  den  Richter,  dass
er  seine  warnende  Stimme  erhebe,  wenn  er  etwas,  was  dem  Sachwalter ­
  Schaden  brächte,  bemerke.  Zu  einer  solchen  Warnung  war
der  Richter  im  Gegensätze  zu  den  Schöffen  berechtigt 00 ).  „Herr
Richter“,  sagte  der  Fürsprecher  desjenigen,  der  zu  Iglau  ein  Urtheil
schelten  wollte,  nachdem  er  gefragt,  ob  er  eine  Bank  bringen  und
niederstellen,  ferner  oh  er  den  Fuss  darauf  setzen  dürfe  —-  „Herr
Richter,  sehet  Ihr  etwas  an  mir,  das  mir  schädlich  ist  an  meinem
Rechte,  so  bitte  ich  Euch,  dass  Ihr  mich  deshalb  warnet“  01 ).
Nicht  viel  verschieden  von  der  Bitte  um  Warnung  von  Seiten
des  Richters  war  ferner  die  Frage  um  ein  belehrendes  Urtheil  der
Schöffen« 2 ).  „Ihr  Schöffen“,  frug  nach  dem  Gerichtsgehrauche  zu

60 )  In  dem  Berichte  über  die  frankenbergischen  Gewohnheiten,  welche  übrigens  dem
Richter  ein  besonders  weitgehendes  Warnungsrecht  einräumten  (vgl.  Abhandlung
S.  222  Note  71)  heisst  es:  aber  der  schellen  muss  nymant  warnen,  hülfe,  raid
oder  taid  tun.
61 )  Liber  iglaviensis  (Hdscli.  des  Deutseh-Ordensarchives)  c.  139.  Wie  die  Furspreeher
ein  vrtheil  straffen,  Blatt  113  3 :
Her  richter  gunt  ir  mir  einer  bank  her  yn  zu  brengen
her  richter  gunt  ir  mir  ein  bank  mit  laub  her  yn  zu  setzen
her  richter  gunt  ir  mir  mit  laube  hin  ausszutreten
her  sehet  ir  ichtes  an  mir  das  mir  schedlich  sey  an  meinen  rechten  des  bite
ich  euch  das  ir  mich  darinne  warnet  .  .  .
62 )  Hierauf  bezieht  sich  wohl,  was  Homeyer,  Iiichtsteig  S.  431  sagt:  Manche  Fragen
und  Urtheile  gehören  zur  hergebrachten  Feierlichkeit;  vornehmlich  aber  wird
häufig  aus  Vorsicht  um  Belehrung  gefragt,  damit  durchaus  correct  gehandelt  und
die  vare,  d.  h.  die  Gefahr  der  Verletzung  irgend  einer  Förmlichkeit  vermieden  werde
Vgl.  auch  Schulte,  Deutsche  Reichs-  und  Rechtsgeschichte  S.  364:  Zweck  der
            
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