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Siegel
Rechtsgang drohte, vorwiegend als ein Privatrecht dar, indem das
Gericht nur ausnahmsweise, nämlich beim Schwure ein Interesse
hieran nahm. Es hot sich daher der ebenso umsichtigen, als scharfsinnigen
Cautelarjurispudenz der Vorsprecher hier ein geeigneteres
Feld für ihre Thätigkeit in dem Streben nach Sicherung der Mündel.
Die Cautelen, welche in dieser Richtung erfunden wurden, durften
auf Zulassung und Anerkennung von Seite der Gerichte zählen. Ohne
Zweifel war die Reihe der üblichen Sicherungsmittel nicht geschlossen
mit denen, welche wir im Folgenden namhaft zu machen im
Stande sind.
Eine zweckmässige Vorsicht vor Abgabe einer Erklärung oder
Vornahme einer Handlung war einmal die Bitte an den Richter, dass
er seine warnende Stimme erhebe, wenn er etwas, was dem Sachwalter
Schaden brächte, bemerke. Zu einer solchen Warnung war
der Richter im Gegensätze zu den Schöffen berechtigt 00 ). „Herr
Richter“, sagte der Fürsprecher desjenigen, der zu Iglau ein Urtheil
schelten wollte, nachdem er gefragt, ob er eine Bank bringen und
niederstellen, ferner oh er den Fuss darauf setzen dürfe —- „Herr
Richter, sehet Ihr etwas an mir, das mir schädlich ist an meinem
Rechte, so bitte ich Euch, dass Ihr mich deshalb warnet“ 01 ).
Nicht viel verschieden von der Bitte um Warnung von Seiten
des Richters war ferner die Frage um ein belehrendes Urtheil der
Schöffen« 2 ). „Ihr Schöffen“, frug nach dem Gerichtsgehrauche zu
60 ) In dem Berichte über die frankenbergischen Gewohnheiten, welche übrigens dem
Richter ein besonders weitgehendes Warnungsrecht einräumten (vgl. Abhandlung
S. 222 Note 71) heisst es: aber der schellen muss nymant warnen, hülfe, raid
oder taid tun.
61 ) Liber iglaviensis (Hdscli. des Deutseh-Ordensarchives) c. 139. Wie die Furspreeher
ein vrtheil straffen, Blatt 113 3 :
Her richter gunt ir mir einer bank her yn zu brengen
her richter gunt ir mir ein bank mit laub her yn zu setzen
her richter gunt ir mir mit laube hin ausszutreten
her sehet ir ichtes an mir das mir schedlich sey an meinen rechten des bite
ich euch das ir mich darinne warnet . . .
62 ) Hierauf bezieht sich wohl, was Homeyer, Iiichtsteig S. 431 sagt: Manche Fragen
und Urtheile gehören zur hergebrachten Feierlichkeit; vornehmlich aber wird
häufig aus Vorsicht um Belehrung gefragt, damit durchaus correct gehandelt und
die vare, d. h. die Gefahr der Verletzung irgend einer Förmlichkeit vermieden werde
Vgl. auch Schulte, Deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte S. 364: Zweck der