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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Siegel

sclnedenen  Orten  aufkam,  lag  zwar  neben  andern  Zwecken  auch
der  zu  Grunde,  dass  die  Schöffen  „nicht  finden  dye  urteil,  da  man
pflegt  dye  lewthe  midt  zcu  vharenn“  5!t ).  Allein  abgesehen  davon,  dass
die  Übung  keine  allgemeine,  dass  der  Brauch  vielmehr  an  andern
Orten  geradezu  verboten  war 55 ),  gab  die  Verflechtung  einzelner
Stuhlbrüder  mit  der  Sache  der  Streittheile  jedesfalls  nur  eine  Hoflnung
  auf  billigere  Beurtheilung,  keineswegs  eine  Sicherheit  gegen
das  strenge  Recht  und  seine  Folgen.  Das  vorhandene  wirkliche
Sicherungsmittelaber  bestand  darin,  dass  Derjenige,  welcher  vor
Gericht  zu  thun  batte,  freie  Bewegung  sich  ausbedang.  Damit
jedoch  dem  Gedinge  Folge  gegeben  wurde,  musste  zuvor  eine  Summe
dem  Gerichte  und  Gerichtsherrn  bezahlt  worden  sein.  Dieses  Geschäft ­
  war  ein  gewagtes  für  beide  Theile.  Derjenige,  welcher  vor
Gericht  handeln  wollte  und  eine  runde  Summe  bezahlte,  gewann  die
Sicherheit  nicht  fortwährend  bussfällig  gesprochen  zu  werden:  das
Gericht  aber  tauschte  die  unbestimmten  Einnahmen,  welche  durch  die
Handhabung  des  strengen  Rechtes  möglicherweise  ihm  zugeflossen
wären,  gegen  eine  bestimmte  Summe  ein.  Ohne  Zweifel  war  dem
Rechte  sein  Grund  benommen,  sobald  auf  die  Geltendmachung  im
einzelnen  Falle  gegen  eine  Abfindung  Verzicht  geleistet  wurde  ;  die
Strenge  wurde  nicht  mehr  um  der  Ordnung  willen,  sondern  der
Einnahme  wegen  gehandhabt.  Es  wiederholt  sich  hierin  freilich  nur
eine  Erscheinung,  die  dem  Rechtsleben  des  Mittelalters  überhaupt
eignet;  öffentliche  Rechte  wurden  nicht  nach  ihrem  Grunde  und  im
Geiste  ihrer  erhabenen  Bestimmung  behandelt,  sondern  als  die
Quelle  von  Einkünften  ausgebeutet.  An  diesen  allgemeinen  Missbrauch ­
  schloss  sich  jedoch  hier  im  fünfzehnten  Jahrhundert  mehrfach ­
  noch  ein  besonderer  an.  ln  der  Hand  etlicher  Richter  Westfalens
ist  die  Ablösung  der  Gefahr  zu  einer  furchtbaren  Geissei  geworden  5 «).

53 )  Vgl.  Maurer,  Gerichtsverfahren  127,  128.
5 4)  Purgold’s  Reehtsbuch  V,  15.  Die  zwei  weiter  von  Ortloff  hei  der  Ausgabe  benützten ­
  Ildsch.  setzen  statt  vharenn  irrthümlich:  warren  und  bewahren.  S.  die  Ausgabe
S.  153  Note  16.
55)  y-gi.  Nietzsche,  de  prolocutoribus  Note  243.
5ß )  Vgl.  die  Informatio  ex  speculo  Saxonum  mitgetheilt  von  Homeyer,  Abhandlungen
der  Berliner  Akademie  1856.  S.  636.  Meine  Auslegung  der  Stelle  weicht  in  einem
Pnncte  von  der  durch  Homeyer  daselbst  gegebenen  ab,  wie  aus  dem  Texte  erhellt.
            
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