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Siegel
sclnedenen Orten aufkam, lag zwar neben andern Zwecken auch
der zu Grunde, dass die Schöffen „nicht finden dye urteil, da man
pflegt dye lewthe midt zcu vharenn“ 5!t ). Allein abgesehen davon, dass
die Übung keine allgemeine, dass der Brauch vielmehr an andern
Orten geradezu verboten war 55 ), gab die Verflechtung einzelner
Stuhlbrüder mit der Sache der Streittheile jedesfalls nur eine Hoflnung
auf billigere Beurtheilung, keineswegs eine Sicherheit gegen
das strenge Recht und seine Folgen. Das vorhandene wirkliche
Sicherungsmittelaber bestand darin, dass Derjenige, welcher vor
Gericht zu thun batte, freie Bewegung sich ausbedang. Damit
jedoch dem Gedinge Folge gegeben wurde, musste zuvor eine Summe
dem Gerichte und Gerichtsherrn bezahlt worden sein. Dieses Geschäft
war ein gewagtes für beide Theile. Derjenige, welcher vor
Gericht handeln wollte und eine runde Summe bezahlte, gewann die
Sicherheit nicht fortwährend bussfällig gesprochen zu werden: das
Gericht aber tauschte die unbestimmten Einnahmen, welche durch die
Handhabung des strengen Rechtes möglicherweise ihm zugeflossen
wären, gegen eine bestimmte Summe ein. Ohne Zweifel war dem
Rechte sein Grund benommen, sobald auf die Geltendmachung im
einzelnen Falle gegen eine Abfindung Verzicht geleistet wurde ; die
Strenge wurde nicht mehr um der Ordnung willen, sondern der
Einnahme wegen gehandhabt. Es wiederholt sich hierin freilich nur
eine Erscheinung, die dem Rechtsleben des Mittelalters überhaupt
eignet; öffentliche Rechte wurden nicht nach ihrem Grunde und im
Geiste ihrer erhabenen Bestimmung behandelt, sondern als die
Quelle von Einkünften ausgebeutet. An diesen allgemeinen Missbrauch
schloss sich jedoch hier im fünfzehnten Jahrhundert mehrfach
noch ein besonderer an. ln der Hand etlicher Richter Westfalens
ist die Ablösung der Gefahr zu einer furchtbaren Geissei geworden 5 «).
53 ) Vgl. Maurer, Gerichtsverfahren 127, 128.
5 4) Purgold’s Reehtsbuch V, 15. Die zwei weiter von Ortloff hei der Ausgabe benützten
Ildsch. setzen statt vharenn irrthümlich: warren und bewahren. S. die Ausgabe
S. 153 Note 16.
55) y-gi. Nietzsche, de prolocutoribus Note 243.
5ß ) Vgl. die Informatio ex speculo Saxonum mitgetheilt von Homeyer, Abhandlungen
der Berliner Akademie 1856. S. 636. Meine Auslegung der Stelle weicht in einem
Pnncte von der durch Homeyer daselbst gegebenen ab, wie aus dem Texte erhellt.