Die Gefahr vor Gericht und im Beclitsgang.
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gemacht und eine Verschiedenheit der Wirkungen daran geknüpft.
Es wird unterschieden oh der Schwörende beim Gehrauche der Linken
absichtlich der Gewohnheit zuwider handelte oder ob dies aus
blosser Vergesslichkeit und ohne jede böse Absicht geschehen. Nur
im ersten Falle solle Sachfälligkeit die Folge des misslungenen Eides
sein, nicht auch im zweiten; liier solle er blos eine Busse verwirken
und das Recht haben, den Eid von Neuem zu schwören. War diese
Entscheidung an und für sich schon eine gekünstelte, -so stand sie
noch ausserdem in offenbarem Widerspruche mit der Gewohnheit,
nach welcher in Criminalsachen beim Eide eine Erholung nicht zulässig
ist 51 ). Diesen Widerspruch verhehlte man sich auch nicht, und
erklärte ausdrücklich, jene Gewohnheit sonst aufrecht erhalten zu
wollen 53 ).
III.
Die Einrichtung der Vorsichten oder Cautelen vor Gericht,
welche durch die Fürsprecher ihre Ausbildung empfing, wurde natürlich
auch auf den Formalismus und die mit demselben verbundenen
Nachtheile erstreckt.
Gegenüber der Gefahr, welche entspringend aus einem ordnungswidrigen
Benehmen im Ringe zum Vortheil des Gerichtes drohte,
gab es allerdings nur Ein Sicherungsmittel. Der Übung, zu Fürsprechern
Gesellen von der Schöffenhank zu wählen, welche an ver-61
) Vgl. hierüber Abhandlung S. 238, 239.
52 ) Briinner Schöffen!), n. 431. — Soweit das Uriheil in seinen Entscheidungsgründen
nach der von Rössler gemachten Interpunction unverständlich ist, lasse ich es ausnahmsweise
mit berichtigter Abtheilung hier folgen. „Non enim inanus mutatio
sed formae juramenti variatio juramentum salvat vel corrumpit. Quia tarnen ex
approbafa et communi consuetudine juramentum dextra manu fieri consuevit, si
jurans ex protervia et perlinacia voluntarie manum sinislram levaret, seu cruci
supponeret pro dextra, causam perdet, si autem ex ohlivione et dolore hoc contingit,
jurans in causa non cadit. Nihiloininus ut consuetudo servetur. si causa est
criminalis, ita qtiod in juramentis holung non haheatur, qui jurat sinistra manu
judicandus est tandum holung perdidesse, et dehet poslea dextra manu jurare et
tune secundum formam juramenti, quam servat vel non servat, causam ohtinet vel
amittit.
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