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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Die  Gefahr  vor  Gericht  und  im  Beclitsgang.

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gemacht  und  eine  Verschiedenheit  der  Wirkungen  daran  geknüpft.
Es  wird  unterschieden  oh  der  Schwörende  beim  Gehrauche  der  Linken ­
  absichtlich  der  Gewohnheit  zuwider  handelte  oder  ob  dies  aus
blosser  Vergesslichkeit  und  ohne  jede  böse  Absicht  geschehen.  Nur
im  ersten  Falle  solle  Sachfälligkeit  die  Folge  des  misslungenen  Eides
sein,  nicht  auch  im  zweiten;  liier  solle  er  blos  eine  Busse  verwirken
und  das  Recht  haben,  den  Eid  von  Neuem  zu  schwören.  War  diese
Entscheidung  an  und  für  sich  schon  eine  gekünstelte,  -so  stand  sie
noch  ausserdem  in  offenbarem  Widerspruche  mit  der  Gewohnheit,
nach  welcher  in  Criminalsachen  beim  Eide  eine  Erholung  nicht  zulässig ­
  ist 51 ).  Diesen  Widerspruch  verhehlte  man  sich  auch  nicht,  und
erklärte  ausdrücklich,  jene  Gewohnheit  sonst  aufrecht  erhalten  zu
wollen 53 ).
III.
Die  Einrichtung  der  Vorsichten  oder  Cautelen  vor  Gericht,
welche  durch  die  Fürsprecher  ihre  Ausbildung  empfing,  wurde  natürlich ­
  auch  auf  den  Formalismus  und  die  mit  demselben  verbundenen
Nachtheile  erstreckt.
Gegenüber  der  Gefahr,  welche  entspringend  aus  einem  ordnungswidrigen ­
  Benehmen  im  Ringe  zum  Vortheil  des  Gerichtes  drohte,
gab  es  allerdings  nur  Ein  Sicherungsmittel.  Der  Übung,  zu  Fürsprechern ­
  Gesellen  von  der  Schöffenhank  zu  wählen,  welche  an  ver-61

 )  Vgl.  hierüber  Abhandlung  S.  238,  239.
52 )  Briinner  Schöffen!),  n.  431.  —  Soweit  das  Uriheil  in  seinen  Entscheidungsgründen
nach  der  von  Rössler  gemachten  Interpunction  unverständlich  ist,  lasse  ich  es  ausnahmsweise ­
  mit  berichtigter  Abtheilung  hier  folgen.  „Non  enim  inanus  mutatio
sed  formae  juramenti  variatio  juramentum  salvat  vel  corrumpit.  Quia  tarnen  ex
approbafa  et  communi  consuetudine  juramentum  dextra  manu  fieri  consuevit,  si
jurans  ex  protervia  et  perlinacia  voluntarie  manum  sinislram  levaret,  seu  cruci
supponeret  pro  dextra,  causam  perdet,  si  autem  ex  ohlivione  et  dolore  hoc  contingit,
  jurans  in  causa  non  cadit.  Nihiloininus  ut  consuetudo  servetur.  si  causa  est
criminalis,  ita  qtiod  in  juramentis  holung  non  haheatur,  qui  jurat  sinistra  manu
judicandus  est  tandum  holung  perdidesse,  et  dehet  poslea  dextra  manu  jurare  et
tune  secundum  formam  juramenti,  quam  servat  vel  non  servat,  causam  ohtinet  vel
amittit.

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