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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Siegel

schieden.  Item  Kunz  Leindecker  von  Walluff,  so  lautet  das  Protokoll
über  das  gefällte  Urtheil 49 ),  sollte  einen  Eid  thun  wegen  einer  Schuld.
Er  schwor  mit  aufgelegter  Hand  und  sprach  die  Worte  ganz,  nahm
jedoch  früher,  als  es  ihn  der  Schultheiss  hiess,  die  Hand  weg.  Das  verbot ­
  sein  Widersacher  und  auch  der  Schultheiss,  und  vermeinte  jener,
ihn  darum  zu  erfolgen.  Darüber  wurde  jedoch  zu  Hecht  erkannt:
Hat  er  die  Worte  ganz  gesprochen,  so  ist  er  seinem  Gegner  im  Streite
wegen  der  Abnahme  ohne  Willen  und  Urlaub  des  SchuUheissen  Niehls
schuldig,  eben  so  wenig  dem  Herrn  oder  seinem  Amtmanne  oder  den
Schöffen;  einzig  und  allein  dem  SchuUheissen  verwirkt  er  zwanzig
Mainzer  Pfennige 50 ).  —  Die  Erwähnung  des  Falles,  dass  der  Schwörende ­
  der  linken  Hand  statt  der  vordem  beim  Schwure  sich  bediente,
eines  Falles  der  zu  Prenczau  in  Mähren  um  die  Mitte  des  vierzehnten
Jahrhunderts  wirklich  vorgekommen  ist,  haben  wir  wegen  der  Eigenthümlichkeit
  einer  von  Brünn  aus  getroffenen  Entscheidung  auf's  Ende
verspart.  Es  handelte  sich  um  einen  Unschuldseid,  den  ein  wegen
Verwundung  Angeklagter  schwören  sollte.  Die  Geschworenen  des
Ortes  waren  bedenklich  und  gaben  den  Brünner  Schöffen  das  Urtheil
anheim,  ob  der  Schwörende  am  Eide  und  als  Folge  hiervon  in  der
Sache  gefallen  sei.  Da  diese  Folge  dem  Oberhofe  zu  hart  schien,  so
holte  er  zur  Rechtfertigung  seines  Urtheiles  weitaus.  Man  unterschied
zwischen  dem  Recht  und  der  Gewohnheit.  Nach  dem  Recht,  sagte
man,  gilt  die  eine  Hand  was  die  andere,  und  wie  zu  jeder  anderen
Rechtshandlung  so  sind  auch  zum  Schwure  beide  gleichmässig  tauglich. ­
  Denn  die  Urrechte  machen  keinen  Unterschied  zwischen  rechter
und  linker  Hand,  sondern  bestimmen  allgemein,  die  Entschuldigung  habe
mit  zwei  Fingern  am  Kreuze  zu  geschehen.  Ja,  meinten  die  Schöffen
in  ihrem  dem  Beklagten  günstigen  Sinne,  könnten  doch  selbst  blosse
Worte  ohne  Handlung  zum  Eide  unter  Umständen  genügen,  wenn
etwa  einer  beide  Hände  verloren  hätte.  Die  Gewohnheit  allerdings,
und  zwar  wie  sie  anerkennen  mussten  eine  gute,  löbliche  und  allgemeine ­
  Gewohnheit,  verlangt  die  Rechte  zum  Schwur.  Und  mit  Rücksicht ­
  darauf  wird  nun  wieder  eine  bereits  bekannte  Unterscheidung

49 )  Bei  Bodmann  a.  a.  0.  644,  Note  g.  a.  E.
>I1 )  Vgl.  ferner  Brünner  Schöffen!),  n.  fJJiö:  Digitos  ante  jnramentum  sine  licentia
judicis  crnci  snperponens  vel  facto  jüramento  eos  deponens  licet  causam  ex
hoc  non  amittat,  tarnen  jmlici  solvet  XI!  parvos  denarios  pro  emenda.
            
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