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Siegel
schieden. Item Kunz Leindecker von Walluff, so lautet das Protokoll
über das gefällte Urtheil 49 ), sollte einen Eid thun wegen einer Schuld.
Er schwor mit aufgelegter Hand und sprach die Worte ganz, nahm
jedoch früher, als es ihn der Schultheiss hiess, die Hand weg. Das verbot
sein Widersacher und auch der Schultheiss, und vermeinte jener,
ihn darum zu erfolgen. Darüber wurde jedoch zu Hecht erkannt:
Hat er die Worte ganz gesprochen, so ist er seinem Gegner im Streite
wegen der Abnahme ohne Willen und Urlaub des SchuUheissen Niehls
schuldig, eben so wenig dem Herrn oder seinem Amtmanne oder den
Schöffen; einzig und allein dem SchuUheissen verwirkt er zwanzig
Mainzer Pfennige 50 ). — Die Erwähnung des Falles, dass der Schwörende
der linken Hand statt der vordem beim Schwure sich bediente,
eines Falles der zu Prenczau in Mähren um die Mitte des vierzehnten
Jahrhunderts wirklich vorgekommen ist, haben wir wegen der Eigenthümlichkeit
einer von Brünn aus getroffenen Entscheidung auf's Ende
verspart. Es handelte sich um einen Unschuldseid, den ein wegen
Verwundung Angeklagter schwören sollte. Die Geschworenen des
Ortes waren bedenklich und gaben den Brünner Schöffen das Urtheil
anheim, ob der Schwörende am Eide und als Folge hiervon in der
Sache gefallen sei. Da diese Folge dem Oberhofe zu hart schien, so
holte er zur Rechtfertigung seines Urtheiles weitaus. Man unterschied
zwischen dem Recht und der Gewohnheit. Nach dem Recht, sagte
man, gilt die eine Hand was die andere, und wie zu jeder anderen
Rechtshandlung so sind auch zum Schwure beide gleichmässig tauglich.
Denn die Urrechte machen keinen Unterschied zwischen rechter
und linker Hand, sondern bestimmen allgemein, die Entschuldigung habe
mit zwei Fingern am Kreuze zu geschehen. Ja, meinten die Schöffen
in ihrem dem Beklagten günstigen Sinne, könnten doch selbst blosse
Worte ohne Handlung zum Eide unter Umständen genügen, wenn
etwa einer beide Hände verloren hätte. Die Gewohnheit allerdings,
und zwar wie sie anerkennen mussten eine gute, löbliche und allgemeine
Gewohnheit, verlangt die Rechte zum Schwur. Und mit Rücksicht
darauf wird nun wieder eine bereits bekannte Unterscheidung
49 ) Bei Bodmann a. a. 0. 644, Note g. a. E.
>I1 ) Vgl. ferner Brünner Schöffen!), n. fJJiö: Digitos ante jnramentum sine licentia
judicis crnci snperponens vel facto jüramento eos deponens licet causam ex
hoc non amittat, tarnen jmlici solvet XI! parvos denarios pro emenda.