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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Die  Gefahr  vor  Gericht  und  im  Rechtsgang.

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Schöpfenbuches  Seite  94»*),  dem  wir  Folgendes  entnehmen:  Geschehen ­
  am  Sonnabend  vor  Elisabeth.  Item  Konrad  Winter  von  Hattenheim ­
  .  .  .  sollte  eine  Unschuld  tliun.  Dazu  hatte  er  seinen  Staber
bestellt,  und  ihm  Essen  und  Trinken  dafür  gegeben.  Der  Staber  legte
ihm  die  Hand  auf  und  sprach  die  Schwurformel  vor,  allein  während
des  Vorsprechens  zog  er  ihm  die  Hand  weg  und  sahen  das  viele
Leute.  Darauf  fragte  der  Widersacher,  oh  er  seinen  Gegner  nicht
erfolgt  und  ergangen  hätte,  da  letzterer  nicht  vollbracht  habe,
wessen  er  sich  vermessen,  indem  er  die  Hand  von  den  Heiligen
genommen  habe?  Darüber  wurde  zu  Recht  gewiesen:  Ja. 45 )—  Anders
stellte  sich  dagegen  die  Sache,  wenn  vor  Anfang  des  Schwures  oder
nach  gesprochenem  Schwure  die  Hand  herabgenommen  wurde  ohne
des  Gerichtes  Urlaub.  Hier  und  in  dem  andern  Falle,  wenn  der
Schwörende  die  Hand  aufhob,  ohne  dass  der  Richter  es  erlaubt  hatte,
verwirkte  jener  hlos  eine  Russe  an  das  Gericht 48 ).  Wie  zur  Veränderung ­
  der  Stellung,  zur  Vornahme  jeder  Handlung  im  Ringe  des
Gerichtes  Erlaubniss  nothwendig  war  und  den  Eigenmächtigen  eine
Busse  traf,  so  verhielt  es  sich  auch  bei  der  den  Schwur  begleitenden
Handlung 47 ).  Allerdings  haben  die  Gegner  versucht,  ob  sic  nicht
Urlhcile.  auf  Sachfälligkeit  zu  erwirken  vermöchten;  allein  stets  sind
derartige  Versuche  von  Seite  der  Gerichte  zurückgewiesen  worden 48 ).
Ein  solcher  Fall  wurde  im  Jahre  1374  vor  dem  Eltviller  Gerichte  entvnd-

  wil  doch  nit  vollvaren  mit  dem  aid  und  hebt  wider  nider,  der  vervallet  einer
fräflein  und  sol  auch  darzuo  den  klaget*  bezalen  siner  schuld,  darumb  er  in  beklagt ­
  hett.
^*)  Abgedruckt  bei  Bodmann,  Rheingau.  Alterthiimer  S.  644.
* 5 )  Den  weiteren  Inhalt  des  Protokolls  bildet  die  Frage  der  Entschädigung  des  Gefallenen ­
  durch  den  Vorsprecher,  welcher  für  Alles  einzustehen  erklärt  hatte.
4ß )  Vgl.  die  Fortsetzung  der  Stelle  des  Rechtsbuches  in  Note  43:  vnd  wirt  ajm  ain
.  aid  ertailt,  hebt  der  vif  vnd  wider  nider  än  des  richters  vrlöb  vnd  hebt  denn  wider
vff  vnd  vollvert  denn  mit  dem  aid,  der  vervallt  ain  unrecht,  das  ist  sechzehn
haller.
^ 7 )  In  den  oberbairischen  Städten  wurde  durch  Kaiser  Ludwig’s  Stadtrechtsbuch  6
(AuerS.  5)  diese  Busse  aufgegeben.  „Das  sol  im  gen  dem  richtet*  unschedlich  sin*.
Vgl.  noch  Freising.  Rechtsbuch  2,  76  Maurer  324,  325).
^ 8 )  Bodmann  a.  Note  41  a.  0.  sagt  zwar:  „Übereilte  sich  die  Partei  mit  Anlegung  der
Hand  auf  das  Heiligenthürmchen,  ehe  ihm  das  Gericht  solches  geweiset“,  so  sei  der
Schwörende  eid-  und  sachfällig  gewesen.  Allein  bei  dem  Widerspruche  aller  uns
bekannten  Zeugnisse  muss  hier  wohl  ein  Missverständniss  obwalten.
            
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