Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang.
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Schöpfenbuches Seite 94»*), dem wir Folgendes entnehmen: Geschehen
am Sonnabend vor Elisabeth. Item Konrad Winter von Hattenheim
. . . sollte eine Unschuld tliun. Dazu hatte er seinen Staber
bestellt, und ihm Essen und Trinken dafür gegeben. Der Staber legte
ihm die Hand auf und sprach die Schwurformel vor, allein während
des Vorsprechens zog er ihm die Hand weg und sahen das viele
Leute. Darauf fragte der Widersacher, oh er seinen Gegner nicht
erfolgt und ergangen hätte, da letzterer nicht vollbracht habe,
wessen er sich vermessen, indem er die Hand von den Heiligen
genommen habe? Darüber wurde zu Recht gewiesen: Ja. 45 )— Anders
stellte sich dagegen die Sache, wenn vor Anfang des Schwures oder
nach gesprochenem Schwure die Hand herabgenommen wurde ohne
des Gerichtes Urlaub. Hier und in dem andern Falle, wenn der
Schwörende die Hand aufhob, ohne dass der Richter es erlaubt hatte,
verwirkte jener hlos eine Russe an das Gericht 48 ). Wie zur Veränderung
der Stellung, zur Vornahme jeder Handlung im Ringe des
Gerichtes Erlaubniss nothwendig war und den Eigenmächtigen eine
Busse traf, so verhielt es sich auch bei der den Schwur begleitenden
Handlung 47 ). Allerdings haben die Gegner versucht, ob sic nicht
Urlhcile. auf Sachfälligkeit zu erwirken vermöchten; allein stets sind
derartige Versuche von Seite der Gerichte zurückgewiesen worden 48 ).
Ein solcher Fall wurde im Jahre 1374 vor dem Eltviller Gerichte entvnd-
wil doch nit vollvaren mit dem aid und hebt wider nider, der vervallet einer
fräflein und sol auch darzuo den klaget* bezalen siner schuld, darumb er in beklagt
hett.
^*) Abgedruckt bei Bodmann, Rheingau. Alterthiimer S. 644.
* 5 ) Den weiteren Inhalt des Protokolls bildet die Frage der Entschädigung des Gefallenen
durch den Vorsprecher, welcher für Alles einzustehen erklärt hatte.
4ß ) Vgl. die Fortsetzung der Stelle des Rechtsbuches in Note 43: vnd wirt ajm ain
. aid ertailt, hebt der vif vnd wider nider än des richters vrlöb vnd hebt denn wider
vff vnd vollvert denn mit dem aid, der vervallt ain unrecht, das ist sechzehn
haller.
^ 7 ) In den oberbairischen Städten wurde durch Kaiser Ludwig’s Stadtrechtsbuch 6
(AuerS. 5) diese Busse aufgegeben. „Das sol im gen dem richtet* unschedlich sin*.
Vgl. noch Freising. Rechtsbuch 2, 76 Maurer 324, 325).
^ 8 ) Bodmann a. Note 41 a. 0. sagt zwar: „Übereilte sich die Partei mit Anlegung der
Hand auf das Heiligenthürmchen, ehe ihm das Gericht solches geweiset“, so sei der
Schwörende eid- und sachfällig gewesen. Allein bei dem Widerspruche aller uns
bekannten Zeugnisse muss hier wohl ein Missverständniss obwalten.