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Siegel
Wenn endlich mit Erklärungen Handlungen verbunden waren,
wenn die Hand denMund begleitete, wie dies namentlich beim Schwure
der Fall war, so traten zu den bereits besprochenen Gefahren noch
neue hinzu; denn auch die Handlungen unterlagen dem strengen
Rechte, der peinlichsten und förmlichsten Beurtheilung. Der Spruch,
welcher nach Heinrichs in Mähren ergieng, und einen Schwur für unwirksam
erklärte, bei welchem blos Ein Finger erhoben oder auf
das Kreuz gelegt worden war s0 ), dürfte freilich kaum unter diesen
Gesichtspunct zu stellen sein. Denn ein einzelner ausgestreckter
Finger halte seine selbstständige Bedeutung im Rechtslehen 40 ), wenngleich
die Brünner Schöffen nicht hierauf sich beriefen, sondern ihr
Urtheil durch den Wortlaut der städtischen Urrechte begründeten,
worin stets von der Entschuldigung mit zwei Fingern oder der Hand
schlechthin die Rede sei, was wieder auf der heiligen Schrift beruhe und
ihrem sprichwörtlich gewordenen Satze: Durch zweier Zeugen Mund,
wird allerwärts die Wahrheit kund. Dagegen gehört entschieden folgende
Notiz mit den darin genannten Fällen hierher. „Legte der Schwörende
die flache rechte Hand nicht oben auf das Heilthum, und die
linke neben an, schlug er bei dem Hocheid mit aufgereckten Fingern
zu den Heiligen den rechten Daumen zu tief ein, so erfolgte auf der
Stelle die Weisung des Gerichtes: N. habe sich versumet an dem
Gut, das er ansprach, und habe virloren den Ban und die Wette des
Gerichtes 4l )“. Ferner war ein Hilfseid misslungen, den mehrere Helfer
schwören sollten, sobald ihre Finger am Kreuze auf einander
lagen oder auch nur wechselseitig sich berührten 42 ). Weiter war
der Eid und mit demselben der Schwörende in der Sache gefallen,
wenn letzterer während des Schwures mit dem Munde die gegen
Himmel erhobene oder auf das Kreuz gelegte Hand herab nahm. Eine
Anwendung dieses Rechtssatzes 43 ) enthält ein Protokoll des Eltviller
39 ) Brünner Schöffenb. n. 453.
4°) Einfachere Gelöbniss erging-, wie Grimm R. A. 141 sagt, mit Aufreckung eines
Fingern. *
**) Bodmann, Rbeingau. Alterth. S. 660, dessen Bemerkungen ich wörtlich anführe,
weil sie auf ungedruckten urkundlichen Quellen zu beruhen scheinen. — S. auch
unten S. 149.
* 3 ) Freiberger Statuten XIX, 4 unten Note 67.
4s ) Vgl. Stadtrechtshuch von Memmingen 1396. XXV, 5 (v. Freyberg, gesammelt. Sehr.
5, 280): Me ist gesetzt, wenn ain aid ertailt wirb mit dem rechten, hebt er uff