Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

134

Siegel

Wenn  endlich  mit  Erklärungen  Handlungen  verbunden  waren,
wenn  die  Hand  denMund  begleitete,  wie  dies  namentlich  beim  Schwure
der  Fall  war,  so  traten  zu  den  bereits  besprochenen  Gefahren  noch
neue  hinzu;  denn  auch  die  Handlungen  unterlagen  dem  strengen
Rechte,  der  peinlichsten  und  förmlichsten  Beurtheilung.  Der  Spruch,
welcher  nach  Heinrichs  in  Mähren  ergieng,  und  einen  Schwur  für  unwirksam ­
  erklärte,  bei  welchem  blos  Ein  Finger  erhoben  oder  auf
das  Kreuz  gelegt  worden  war s0 ),  dürfte  freilich  kaum  unter  diesen
Gesichtspunct  zu  stellen  sein.  Denn  ein  einzelner  ausgestreckter
Finger  halte  seine  selbstständige  Bedeutung  im  Rechtslehen 40 ),  wenngleich ­
  die  Brünner  Schöffen  nicht  hierauf  sich  beriefen,  sondern  ihr
Urtheil  durch  den  Wortlaut  der  städtischen  Urrechte  begründeten,
worin  stets  von  der  Entschuldigung  mit  zwei  Fingern  oder  der  Hand
schlechthin  die  Rede  sei,  was  wieder  auf  der  heiligen  Schrift  beruhe  und
ihrem  sprichwörtlich  gewordenen  Satze:  Durch  zweier  Zeugen  Mund,
wird  allerwärts  die  Wahrheit  kund.  Dagegen  gehört  entschieden  folgende ­
  Notiz  mit  den  darin  genannten  Fällen  hierher.  „Legte  der  Schwörende ­
  die  flache  rechte  Hand  nicht  oben  auf  das  Heilthum,  und  die
linke  neben  an,  schlug  er  bei  dem  Hocheid  mit  aufgereckten  Fingern
zu  den  Heiligen  den  rechten  Daumen  zu  tief  ein,  so  erfolgte  auf  der
Stelle  die  Weisung  des  Gerichtes:  N.  habe  sich  versumet  an  dem
Gut,  das  er  ansprach,  und  habe  virloren  den  Ban  und  die  Wette  des
Gerichtes  4l )“.  Ferner  war  ein  Hilfseid  misslungen,  den  mehrere  Helfer ­
  schwören  sollten,  sobald  ihre  Finger  am  Kreuze  auf  einander
lagen  oder  auch  nur  wechselseitig  sich  berührten  42 ).  Weiter  war
der  Eid  und  mit  demselben  der  Schwörende  in  der  Sache  gefallen,
wenn  letzterer  während  des  Schwures  mit  dem  Munde  die  gegen
Himmel  erhobene  oder  auf  das  Kreuz  gelegte  Hand  herab  nahm.  Eine
Anwendung  dieses  Rechtssatzes 43 )  enthält  ein  Protokoll  des  Eltviller

39 )  Brünner  Schöffenb.  n.  453.
4°)  Einfachere  Gelöbniss  erging-,  wie  Grimm  R.  A.  141  sagt,  mit  Aufreckung  eines
Fingern.  *
**)  Bodmann,  Rbeingau.  Alterth.  S.  660,  dessen  Bemerkungen  ich  wörtlich  anführe,
weil  sie  auf  ungedruckten  urkundlichen  Quellen  zu  beruhen  scheinen.  —  S.  auch
unten  S.  149.
* 3 )  Freiberger  Statuten  XIX,  4  unten  Note  67.
4s )  Vgl.  Stadtrechtshuch  von  Memmingen  1396.  XXV,  5  (v.  Freyberg,  gesammelt.  Sehr.
5,  280):  Me  ist  gesetzt,  wenn  ain  aid  ertailt  wirb  mit  dem  rechten,  hebt  er  uff
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.