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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Die  Gefahr  vor  Gericht  und  im  Rechtsgang.

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nicht  recht  nochredet,  der  soll  sein  sach  verloren  haben,  es  wer
denn,  das  er  nicht  vollkomen  wer  an  seiner  rede,  das  er  stamlet  » s ).
Und  in  etwas  weiterem  Umfange  bestimmten  die  Statuten  der  Stadt
Hildesheim:  wer  presthaft  ist  an  einem  der  fünf  Sinne  3t ),  ist  nicht
gehalten  unter  dem  drohenden  Nachtheil  zu  schwören,  welcher  die
Gefahr  in  der  Gerichtssprache  heisst 33 ).  ja,  die  Brunner  Schöffen
haben  auf  eine  Anfrage  von  Nikolczicz  sogar  mit  Rücksicht  auf  einen
altersschwachen  Mann  als  Recht  gelehrt,  dass  er  nicht  in  der  Sache
falle,  wenn  er  aus  blosser  Schwäche  gestrauchelt  sei,  vorausgesetzt,
dass  er  in  gesunden  Tagen  als  ein  braver,  ehrbarer  Mann  gegolten
habe  sc).  —  Die  zweite  Ausnahme,hinsichtlich  des  Ausländers  nämlich,
findet  sich  ebenfalls  in  einem  Brunner  Uriheile  festgcstellt,  welches
nach  Sahars  gegangen  ist.  Wenn,  heisst  es  da,  ein  Rheinländer,
Wiener,  Sachse,  Schwabe  oder  sonstiger  Ausländer  mit  seinem  hier
fremden  Dialekte  schwören  müsste,  und  sein  Vorsprecher  beim  Vorsagen ­
  der  Schwurformel  sähe,  dass  er  die  Worte  so  ausspricht,
wie  sie  in  seiner  Heimath  gesprochen  werden,  auch  füglich  nicht
anders  reden  kann,  und  in  Folge  dessen  die  Thatsache  feststellte,
bevor  das  Kreuz  berührt  würde,  so  soll  das  Hinderniss  der  Gewohnheit, ­
  welches  gewissermassen  dem  der  Natur  ähnlich  ist,  die  Veränderung ­
  der  Schwurformel  entschuldigen  37 ).  Auch  für  diesen  Fall
stimmen  die  Hildesheimer  Statuten  überein,  indem  sie  festsetzten:
wer  nicht  unsere  Sprache  redet,  ist  nicht  gehalten  unter  der  „Gefahr“
zu  schwören  =8).
SS)  Willkür  von  1.170  c.  07  hei  Michnay  und  Lichner,  Ofner  Stadtreclit  232.  Im  sechszehnten
  Jahrhundert  war  die  Ausnahme  zu  Gunsten  des  Stammlers  bereits  weiter
ausgedehnt,  wie  ein  Zusatz  aus  jener  Zeit  aufweist,  der  folgendermassen  lautet:
Wenn  ein  man  den  andern  beklaget  vmh  geldt  vnd  der  klager  stamlt  vnd  seine
radt  nicht  Vorbringen  mag,  wir  wollen  daz  er  an  seynem  eyde  noch  an  seiner
klage  nicht  verfallen  soll.  —  Eine  Reihe  solcher  interessanter  Zusätze  wird
nächstens  durch  Krones  in  dem  Archive  zur  Veröffentlichung  gelangen.
3 ^)  Purgold  in  seinem  Rechtshuche  V,  79  sagt:  „gebrechlich  an  seynen  funff  synnen,
also  daub  ader  stum,  kollericht  ader  rasinde  und  dergleichen“.
'  35 )  Si  quis  defectum  patitur  in  quinque  sensibus  suis,  non  tenetur  jurare  Sub  pena,  que
dicitur  vare.  Pufendorf  observat.  4,  285.
36 )  Brunner  Schöffenb.  n.  256  a.  E.
37 )  Brunner  Schöffenb.  n.  454.
38 )  Si  quis  non  loquitur  nostra  Iingua,  non  tenetur  jurare  ad  vare.  Die  dritte  und
letzte  Ausnahme  lautet  zu  Gunsten  desjenigen,  welcher  für  einen  Todten  schwört.
Nemo  tenetur  pro  aliquo  mortuo  jurare  ad  vare.  Pufendorf  a.  a.  0.
            
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