Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang.
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nicht recht nochredet, der soll sein sach verloren haben, es wer
denn, das er nicht vollkomen wer an seiner rede, das er stamlet » s ).
Und in etwas weiterem Umfange bestimmten die Statuten der Stadt
Hildesheim: wer presthaft ist an einem der fünf Sinne 3t ), ist nicht
gehalten unter dem drohenden Nachtheil zu schwören, welcher die
Gefahr in der Gerichtssprache heisst 33 ). ja, die Brunner Schöffen
haben auf eine Anfrage von Nikolczicz sogar mit Rücksicht auf einen
altersschwachen Mann als Recht gelehrt, dass er nicht in der Sache
falle, wenn er aus blosser Schwäche gestrauchelt sei, vorausgesetzt,
dass er in gesunden Tagen als ein braver, ehrbarer Mann gegolten
habe sc). — Die zweite Ausnahme,hinsichtlich des Ausländers nämlich,
findet sich ebenfalls in einem Brunner Uriheile festgcstellt, welches
nach Sahars gegangen ist. Wenn, heisst es da, ein Rheinländer,
Wiener, Sachse, Schwabe oder sonstiger Ausländer mit seinem hier
fremden Dialekte schwören müsste, und sein Vorsprecher beim Vorsagen
der Schwurformel sähe, dass er die Worte so ausspricht,
wie sie in seiner Heimath gesprochen werden, auch füglich nicht
anders reden kann, und in Folge dessen die Thatsache feststellte,
bevor das Kreuz berührt würde, so soll das Hinderniss der Gewohnheit,
welches gewissermassen dem der Natur ähnlich ist, die Veränderung
der Schwurformel entschuldigen 37 ). Auch für diesen Fall
stimmen die Hildesheimer Statuten überein, indem sie festsetzten:
wer nicht unsere Sprache redet, ist nicht gehalten unter der „Gefahr“
zu schwören =8).
SS) Willkür von 1.170 c. 07 hei Michnay und Lichner, Ofner Stadtreclit 232. Im sechszehnten
Jahrhundert war die Ausnahme zu Gunsten des Stammlers bereits weiter
ausgedehnt, wie ein Zusatz aus jener Zeit aufweist, der folgendermassen lautet:
Wenn ein man den andern beklaget vmh geldt vnd der klager stamlt vnd seine
radt nicht Vorbringen mag, wir wollen daz er an seynem eyde noch an seiner
klage nicht verfallen soll. — Eine Reihe solcher interessanter Zusätze wird
nächstens durch Krones in dem Archive zur Veröffentlichung gelangen.
3 ^) Purgold in seinem Rechtshuche V, 79 sagt: „gebrechlich an seynen funff synnen,
also daub ader stum, kollericht ader rasinde und dergleichen“.
' 35 ) Si quis defectum patitur in quinque sensibus suis, non tenetur jurare Sub pena, que
dicitur vare. Pufendorf observat. 4, 285.
36 ) Brunner Schöffenb. n. 256 a. E.
37 ) Brunner Schöffenb. n. 454.
38 ) Si quis non loquitur nostra Iingua, non tenetur jurare ad vare. Die dritte und
letzte Ausnahme lautet zu Gunsten desjenigen, welcher für einen Todten schwört.
Nemo tenetur pro aliquo mortuo jurare ad vare. Pufendorf a. a. 0.