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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Die  Gefahr  vor  Gericht  und  im  Rechtsgang.

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im  Hinblick  auf  den  Formalismus  wohl  zu  beherzigen.  Mit  Worten
liess  sich  trefflich  streiten,  ein  Wort  hat  leicht  den  Untergang
bereitet.
Selbst  der  Gebrauch  der  rechten  Worte  war  indess  noch  nicht
genügend.  Ausser  dem,  was  einer  sprach,  kam  es  noch  darauf  an,
wie  er  sprach.
Laut  und  deutlich  oder  hell  und  rund,  lest  und  fliessend  musste
eine  jede  Erklärung  gegeben  werden,  nicht  etwa  wie  man  glauben
könnte  blos  diejenige  welche  zum  Zwecke  der  Vertheidigung  diente.
Ein  Stottern  und  Stammeln,  wobei  Sylben  verschluckt  wurden  und
dann  wieder  in  polternder  Rede  Worte  sich  überstürzten,  ein  Zittern
und  Beben  der  Stimme  oder  gedämpfter  hohler  Klang  derselben,  ja
sogar  eine  Unterbrechung  durch  Räuspern  und  Husten,  kurz  was  nur
einer  dem  Andern  ablauschte,  machte  die  Erklärung  nichtig.  So  mancher
Eid  namentlich  ist  auf  solche  Weise  gefallen  und  als  Folge  davon
sofort  Sach-  und  Bussfälligkeit  oder  wenigstens  letztere  mit  der
Nothwendigkeit  der  Erholung  eingetreten.  Vom  Rheine  wird  aus
dem  vierzehnten  Jahrhundert  berichtet:  „wer  vor  Gericht  einen  Eid
abzulegen  hatte,  musste  sich  sorgfältig  hüten,  dass  er  sich  dabei
nicht  versprach,  anstiess,  wankte,  stammelte,  zitterte  u.  s.  w.  Geschah
dies  und  es  betraf  eine  Geldschuld,  so  verlor  er  seine  ganze  Rechlssaclie;
  der  über  Erbe  Schwörende  konnte  zweimal  nachhelfen  und
bessern;  gelang  es  ihm  aber  zum  dritten  Male  nicht,  so  ward  ihm
das  Erbe  abgewiesen“  3S ).
Sodann  durfte  die  Aussprache  der  Sylben  keine  aussergewöhnlicbe,
  unherkömmliche  sein;  ein  anderer  Ton,  ein  fremdartiger  Klang
begründete  einen  Formfehler  ~ 9 J.

28 )  S.  Abhandlung  S.  240  Note  127.  —  Vgl.  ausserdem  die  Noten  4  und  65.
2 °)  S.  unten  S.  149.  —  Der  unrichtigen  Aussprache  im  mündlichen  Rechtsgang  entspricht
im  schriftlichen  Verfahren  die  incorrecle  Schreibung.  Nach  einer  Mittheilung  des
Abbe'le  Blanc,  lettres  concernant  le  gouveruement,  la  politique  et  les  moeurs
des  Anglois  et  des  Franyais.  Amstelodami  1749.  II,  41  gab  es  in  England  eine
Parlamentsacte  „sur  les  mots  mal  orthographies“  ,  welche  letztere,  wenn  sie  im
Urtheile  standen,  Nichtigkeit  desselben  zur  Folge  hatten.  Aus  welcher  Zeit  diese
Parlamentsacte  stammt,  weiss  v.  Schellwitz,  De  origine  juris  Anglicani  ex  vetusto
Saxonuin  jure  in  doctrina  de  vero  reorum  nomine  1767,  welcher  S.  21  Note  c
obiges  Citat  gibt,  nicht  zu  sagen,  da  er  dieselbe  sonst  nirgendswo  erwähnt  fand.
S.  21  Note  d.  —  Mit  Rücksicht  auf  jene  Parlameutsacte  erzählt  derselbe  le
9*
            
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