Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang.
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im Hinblick auf den Formalismus wohl zu beherzigen. Mit Worten
liess sich trefflich streiten, ein Wort hat leicht den Untergang
bereitet.
Selbst der Gebrauch der rechten Worte war indess noch nicht
genügend. Ausser dem, was einer sprach, kam es noch darauf an,
wie er sprach.
Laut und deutlich oder hell und rund, lest und fliessend musste
eine jede Erklärung gegeben werden, nicht etwa wie man glauben
könnte blos diejenige welche zum Zwecke der Vertheidigung diente.
Ein Stottern und Stammeln, wobei Sylben verschluckt wurden und
dann wieder in polternder Rede Worte sich überstürzten, ein Zittern
und Beben der Stimme oder gedämpfter hohler Klang derselben, ja
sogar eine Unterbrechung durch Räuspern und Husten, kurz was nur
einer dem Andern ablauschte, machte die Erklärung nichtig. So mancher
Eid namentlich ist auf solche Weise gefallen und als Folge davon
sofort Sach- und Bussfälligkeit oder wenigstens letztere mit der
Nothwendigkeit der Erholung eingetreten. Vom Rheine wird aus
dem vierzehnten Jahrhundert berichtet: „wer vor Gericht einen Eid
abzulegen hatte, musste sich sorgfältig hüten, dass er sich dabei
nicht versprach, anstiess, wankte, stammelte, zitterte u. s. w. Geschah
dies und es betraf eine Geldschuld, so verlor er seine ganze Rechlssaclie;
der über Erbe Schwörende konnte zweimal nachhelfen und
bessern; gelang es ihm aber zum dritten Male nicht, so ward ihm
das Erbe abgewiesen“ 3S ).
Sodann durfte die Aussprache der Sylben keine aussergewöhnlicbe,
unherkömmliche sein; ein anderer Ton, ein fremdartiger Klang
begründete einen Formfehler ~ 9 J.
28 ) S. Abhandlung S. 240 Note 127. — Vgl. ausserdem die Noten 4 und 65.
2 °) S. unten S. 149. — Der unrichtigen Aussprache im mündlichen Rechtsgang entspricht
im schriftlichen Verfahren die incorrecle Schreibung. Nach einer Mittheilung des
Abbe'le Blanc, lettres concernant le gouveruement, la politique et les moeurs
des Anglois et des Franyais. Amstelodami 1749. II, 41 gab es in England eine
Parlamentsacte „sur les mots mal orthographies“ , welche letztere, wenn sie im
Urtheile standen, Nichtigkeit desselben zur Folge hatten. Aus welcher Zeit diese
Parlamentsacte stammt, weiss v. Schellwitz, De origine juris Anglicani ex vetusto
Saxonuin jure in doctrina de vero reorum nomine 1767, welcher S. 21 Note c
obiges Citat gibt, nicht zu sagen, da er dieselbe sonst nirgendswo erwähnt fand.
S. 21 Note d. — Mit Rücksicht auf jene Parlameutsacte erzählt derselbe le
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