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Siegel
„sein recht getan hette, als yne Reyde gesclnildiget und daz gericlit
bescheiden hette?” so sprach das Gericht: nein. Da zu Erbach in
jener Zeit bereits die Möglichkeit einer Erholung beim Schwure
anerkannt und das Recht hierzu im gegebenen Falle durch Gedinge
erworben war, so wurde für die abermalige Eidesleistung ein neuer
Termin festgesetzt, an welchem sie auch mit Hilfe eines andern
Vorsprechers erfolgte. Allein wiederum antwortete das Gericht verneinend
auf die Frage, ob der Eid gegangen sei. Und dasselbe war
ein drittes Mal der Fall, wobei nun das Gericht zugleich den Grund
der Eidfälligkeit angab. Und was war der Grund? Mit kaltblütiger
Gemessenheit begründete es sein Urtheil damit, dass der Schwörende
„me worte zugelacht (hette) mit namen: ane geuerde und
argelist -5)”.
Bei bezüglichen Erklärungen, d. h. bei solchen, welche auf
Torausgegangene sich bezogen, wurde sodann noch ausser der
unversehrten Formel eine genaue Übereinstimmung mit letzteren in
den Worten bis auf die Sylben herab verlangt. Jede Dissonanz
begründete einen Fehler, und machte die Erklärung nichtig. Wie der
Kläger gesprochen, so musste, um dem strengen Rechte zu genügen,
der Geklagte antworten, entsprechend der Antwort musste ferner der
Eid lauten, und wie letzterer von dem Staber vorgesagt worden, so
musste er von dem Schwörenden nachgesprochen werden -«).
Fürwahr, der Rath: in Taidingen soll man auf jedes Wort
merken, welchen Hermann von Oebisfeld”) den Fürsprechern mit
Rücksicht auf den Gebrauch zweideutiger Ausdrücke gab, war auch
25 ) Der Gefallene anerkannte zwar dieses Urtheil, allein aus einem besonderen Grunde
(s. Abhandlung: S. 240 Note 131) glaubte er nochmals schwören zu dürfen. Darüber
getrauten sich die Schöllen nicht das Recht zu sprechen, und Trugen bei dem
Oberhofe zu Eltville an, welcher seinerseits das ganze Urtheil verwarf und zu
Recht wies: daz sich II. B. mit den me zugelachten Worten: ane geuerde vnd
argelist, als sin furspreche zugelacht hat, nit gesumpt, sunder syme rechten domit
ein genügen getan habe; vnd sint die vorgeschr. SchelFin vndirwiset worden:
wer eyme eyn recht dun sal, daz man allewege die worte: an alle geuerde vnd
argeliste zulegen sal.
2fi ) Cum verborum contempiatione coniurare studeat. I. Rib. LXVII, 5. Vgl. Gerichtsverfahren
1, 220, 227. Aus dem Rechtsleben stehen nur mittelbar beweisende
Zeugnisse zu Gebote, welche unten milgetheilt werden. S. 158 lf.
27 ) Bei Homeyer, Richtsteig S. 398.