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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Siegel

„sein  recht  getan  hette,  als  yne  Reyde  gesclnildiget  und  daz  gericlit
bescheiden  hette?”  so  sprach  das  Gericht:  nein.  Da  zu  Erbach  in
jener  Zeit  bereits  die  Möglichkeit  einer  Erholung  beim  Schwure
anerkannt  und  das  Recht  hierzu  im  gegebenen  Falle  durch  Gedinge
erworben  war,  so  wurde  für  die  abermalige  Eidesleistung  ein  neuer
Termin  festgesetzt,  an  welchem  sie  auch  mit  Hilfe  eines  andern
Vorsprechers  erfolgte.  Allein  wiederum  antwortete  das  Gericht  verneinend ­
  auf  die  Frage,  ob  der  Eid  gegangen  sei.  Und  dasselbe  war
ein  drittes  Mal  der  Fall,  wobei  nun  das  Gericht  zugleich  den  Grund
der  Eidfälligkeit  angab.  Und  was  war  der  Grund?  Mit  kaltblütiger
Gemessenheit  begründete  es  sein  Urtheil  damit,  dass  der  Schwörende ­
  „me  worte  zugelacht  (hette)  mit  namen:  ane  geuerde  und
argelist  -5)”.
Bei  bezüglichen  Erklärungen,  d.  h.  bei  solchen,  welche  auf
Torausgegangene  sich  bezogen,  wurde  sodann  noch  ausser  der
unversehrten  Formel  eine  genaue  Übereinstimmung  mit  letzteren  in
den  Worten  bis  auf  die  Sylben  herab  verlangt.  Jede  Dissonanz
begründete  einen  Fehler,  und  machte  die  Erklärung  nichtig.  Wie  der
Kläger  gesprochen,  so  musste,  um  dem  strengen  Rechte  zu  genügen,
der  Geklagte  antworten,  entsprechend  der  Antwort  musste  ferner  der
Eid  lauten,  und  wie  letzterer  von  dem  Staber  vorgesagt  worden,  so
musste  er  von  dem  Schwörenden  nachgesprochen  werden  -«).
Fürwahr,  der  Rath:  in  Taidingen  soll  man  auf  jedes  Wort
merken,  welchen  Hermann  von  Oebisfeld”)  den  Fürsprechern  mit
Rücksicht  auf  den  Gebrauch  zweideutiger  Ausdrücke  gab,  war  auch

25 )  Der  Gefallene  anerkannte  zwar  dieses  Urtheil,  allein  aus  einem  besonderen  Grunde
(s.  Abhandlung:  S.  240  Note  131)  glaubte  er  nochmals  schwören  zu  dürfen.  Darüber ­
  getrauten  sich  die  Schöllen  nicht  das  Recht  zu  sprechen,  und  Trugen  bei  dem
Oberhofe  zu  Eltville  an,  welcher  seinerseits  das  ganze  Urtheil  verwarf  und  zu
Recht  wies:  daz  sich  II.  B.  mit  den  me  zugelachten  Worten:  ane  geuerde  vnd
argelist,  als  sin  furspreche  zugelacht  hat,  nit  gesumpt,  sunder  syme  rechten  domit
ein  genügen  getan  habe;  vnd  sint  die  vorgeschr.  SchelFin  vndirwiset  worden:
wer  eyme  eyn  recht  dun  sal,  daz  man  allewege  die  worte:  an  alle  geuerde  vnd
argeliste  zulegen  sal.
2fi )  Cum  verborum  contempiatione  coniurare  studeat.  I.  Rib.  LXVII,  5.  Vgl.  Gerichtsverfahren ­
  1,  220,  227.  Aus  dem  Rechtsleben  stehen  nur  mittelbar  beweisende
Zeugnisse  zu  Gebote,  welche  unten  milgetheilt  werden.  S.  158  lf.
27 )  Bei  Homeyer,  Richtsteig  S.  398.
            
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