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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Die  Gefahr  vor  Gericht  und  im  Keehtsgang.

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Gegner  zum  Kampf  grüssen  ivollte,  musste  z.  B.  nach  Sachsenrecht
eine  Klage  erheben,  welche  drei  auf  einander  folgende  Beschuldigungen ­
  in  sich  schloss,  einmal,  dass  der  Beklagte  den  Frieden  auf
offener  Strasse,  im  Weichbilde  oder  Dorfe  an  ihm  gebrochen  habe,
sodann,  dass  er  ihn  verwundet  und  endlich,  dass  er  an  ihm  einen
Raub  begangen  habe 80 ).  Würden  diese  genannten  Beschuldigungen
nicht  zusammen,  eine  nach  der  andern,  vorgebracht,  so  wäre  der
Anspruch  auf  den  Kampf  verwirkt 21 ).  Würde  der  Kläger  etwa,  nachdem ­
  er  zwei  derselben  erhoben,  die  Gewähr  der  Klage  geloben,  so
wäre  er,  wie  die  Glosse  zum  Sachsenspiegel  ausdrücklich  beifügt,
nedervellich,  wen  he  scolde  dri  to  hope  hebben  geclagit,  unde  mot
dat  drutte  nicht  na  clagcn 22 ).  —  Im  Salzburgischen  lautete  bis  zum
Jahre  13(56  der  Übersiebnungseid  gegen  einen  Dieb,  der  angeklagt
wurde,  ohne  dass  ihm  die  gestohlene  Sache  auf  den  Rücken  gebunden
war,  von  Wort  zu  Wort  also:  „Ich  sage  auf  meinen  Eid,  mir  ist
wahr  gewiesen,  dass  N.,  der  da  gegenwärtig  vor  Gericht  steht,  Land
und  Leuten  schädlich  ist  mit  Dieberei,  also  dass  man  von  Rechtswegen
über  ihn  richten  soll,  und  falls  N.  es  läugnet,  so  bin  ich  des  Richters
und  Gerichtes  Zeuge,  wie  es  das  Recht  fordert“.  Im  Anschlüsse  an
die  mitgetheilte  Formel  aber  wird  als  Reclil  bestätigt:  „und  wenn  die
Schuldiger  die  vorgenannten  Worte  ganz  und  rechtlich  nach  einander ­
  nicht  sprechen,  so  wurden  sie  von  demZeugniss  verworfen**)“.—
Ganz  besonders  lehrreich  dürfte  endlich  auch  hier  wieder  ein  Fall
aus  dem  Rechtsleben  sein.  In  einem  im  Jahre  1373  vor  dem  Erbacher
Gerichte  anhängig  gewesenen  Rechtsstreite  zwischen  Reyde  von  Lorch
und  Henne  Becker  von  Hassmanshausen 2 *)  war  letzterem  der  Entschuldigungseid
  zuerkannt  worden.  An  dem  festgesetzten  Tage  erschienen ­
  auch  beide  Theile  vor  Gericht,  und  Henne  Becker  schwor
unter  dem  Geleite  und  der  Stabung  seines  Fürsprechers.  Als  aber
nach  geleistetem  Eide  das  Gericht  gefragt  wurde,  ob  der  Schwörende

20 )  Sachsenspiegel  1,  63  §.  1.  Bresslauer  liecht  aus  den  .fahren  1261  —1283  §.  74
bei  Gaupp  S.  247  und  248.
3I )  Glosse  zu  3,  14  §.  2  bei  Homeyer,  Sachsenspiegel  1,  191.
22 )  Urkunde  Karl’s  IV.  vom  Jahre  1366  bei  v.  Senckenberg-,  Visiones  p.  194,  193.
23 )  S.  Eltviller  Schöllen!).  S.  69  fF.  bei  Bodmann,  Rheingauische  Alterthümer  S.  643
und  644.
24 )  S.  Abhandlung  S.  240,  241.
Silbz.  d.  phil.-hist.  CI.  LI.  ßd.  1.  Hft.  f)

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