Die Gefahr vor Gericht und im Keehtsgang.
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Gegner zum Kampf grüssen ivollte, musste z. B. nach Sachsenrecht
eine Klage erheben, welche drei auf einander folgende Beschuldigungen
in sich schloss, einmal, dass der Beklagte den Frieden auf
offener Strasse, im Weichbilde oder Dorfe an ihm gebrochen habe,
sodann, dass er ihn verwundet und endlich, dass er an ihm einen
Raub begangen habe 80 ). Würden diese genannten Beschuldigungen
nicht zusammen, eine nach der andern, vorgebracht, so wäre der
Anspruch auf den Kampf verwirkt 21 ). Würde der Kläger etwa, nachdem
er zwei derselben erhoben, die Gewähr der Klage geloben, so
wäre er, wie die Glosse zum Sachsenspiegel ausdrücklich beifügt,
nedervellich, wen he scolde dri to hope hebben geclagit, unde mot
dat drutte nicht na clagcn 22 ). — Im Salzburgischen lautete bis zum
Jahre 13(56 der Übersiebnungseid gegen einen Dieb, der angeklagt
wurde, ohne dass ihm die gestohlene Sache auf den Rücken gebunden
war, von Wort zu Wort also: „Ich sage auf meinen Eid, mir ist
wahr gewiesen, dass N., der da gegenwärtig vor Gericht steht, Land
und Leuten schädlich ist mit Dieberei, also dass man von Rechtswegen
über ihn richten soll, und falls N. es läugnet, so bin ich des Richters
und Gerichtes Zeuge, wie es das Recht fordert“. Im Anschlüsse an
die mitgetheilte Formel aber wird als Reclil bestätigt: „und wenn die
Schuldiger die vorgenannten Worte ganz und rechtlich nach einander
nicht sprechen, so wurden sie von demZeugniss verworfen**)“.—
Ganz besonders lehrreich dürfte endlich auch hier wieder ein Fall
aus dem Rechtsleben sein. In einem im Jahre 1373 vor dem Erbacher
Gerichte anhängig gewesenen Rechtsstreite zwischen Reyde von Lorch
und Henne Becker von Hassmanshausen 2 *) war letzterem der Entschuldigungseid
zuerkannt worden. An dem festgesetzten Tage erschienen
auch beide Theile vor Gericht, und Henne Becker schwor
unter dem Geleite und der Stabung seines Fürsprechers. Als aber
nach geleistetem Eide das Gericht gefragt wurde, ob der Schwörende
20 ) Sachsenspiegel 1, 63 §. 1. Bresslauer liecht aus den .fahren 1261 —1283 §. 74
bei Gaupp S. 247 und 248.
3I ) Glosse zu 3, 14 §. 2 bei Homeyer, Sachsenspiegel 1, 191.
22 ) Urkunde Karl’s IV. vom Jahre 1366 bei v. Senckenberg-, Visiones p. 194, 193.
23 ) S. Eltviller Schöllen!). S. 69 fF. bei Bodmann, Rheingauische Alterthümer S. 643
und 644.
24 ) S. Abhandlung S. 240, 241.
Silbz. d. phil.-hist. CI. LI. ßd. 1. Hft. f)
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