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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Siege

welche  gleichfalls  vor  seinen  Schranken  statt  gefunden  hat.  Zwei
Weiher,  wovon  das  eine  sich  vertreten  liess,  während  das  andere
selbst  seiner  Sache  waltete,  stritten  wegen  einer  Schuld.  Der  Vorsprecher ­
  des  ersten  fragte  die  Gegnerinn,  ob  sie  Zeugen  zum  Beweise
ihrer  Ansprüche  zu  stellen  vermöge.  Da  antwortete  diese  rasch,  ohne
sich  zu  besinnen:  Die  halbe  Stadt  wolle  sie  zum  Zeugniss  bringen.
Gleich  klammerte  sich  der  Vorsprecher  an  die  Worte  und  bat  um
ein  Urtheil,  ob  die  Gegnerinn  nicht  sachfällig  sei,  falls  sie  nicht  die
Hälfte  der  Einwohner  Brünns  als  Zeugen  stelle.  Die  Schöffen  aber
drehten  und  wendeten  sich,  sprachen  von  Einfalt  und  unüberlegten
Worten,  welche  nicht  die  gleiche  Beurtheilung  verdienten,  wie  ein
absichtliches,  dreistes  Vorbringen.  Sie  wollten  weder  der  gestellten
Bitte  Folge  geben,  noch  wagten  sie  andererseits  einfach  den  Sinn
der  Erklärung  ihrem  Urtheile  zu  Grunde  zu  legen;  vielmehr  erkannten
sie  das  Weib  ob  seiner  Rede  für  hussfällig  und  gaben  ihm  das  Recht
eine  bessere  Erklärung  an  die  Stelle  zu  setzen  ”).  In  der  Nachsicht,
gegen  den  Mangel  an  Ueberlegung  bei  einer  Frau  traf  man  eine  zwar
billige,  aber  völlig  regelwidrige  Entscheidung.  Abgesehen  davon,  dass
man  eine  Erholung  ohne  Gedinge  gestattete  1S ),  behandelte  man  die
Erklärung  als  eine  fehlerhafte,  obgleich  es  an  den  Voraussetzungen
hieftir,  wie  wir  gleich  sehen  werden,  ganz  und  gar  gebrach.
Die  Worte  spielten  nämlich  in  gerichtlichen  Erklärungen  auch
insofern  eine  Rolle,  als  sie,  was  übrigens  wieder  unter  verschiedenen
Voraussetzungen  möglich  war,  leicht  einen  Fehler  begründen  und
damit  die  betreffende  Erklärung  selbst  unbrauchbar  und  unwirksam
machen  konnten.
Für  eine  Reihe  von  Erklärungen  gab  es  herkömmliche  Formeln,
welche  aus  bestimmten,  in  gewisser  Ordnung  mit  einander  verbundenen ­
  Worten  zusammengesetzt  waren.  Hier  machte  ein  Verstoss
wider  die  Ordnung,  die  Änderung  eines  Wortes,  der  Zusatz  oder  die
Auslassung  eines  solchen  die  Erklärung  nichtig 10 ).  —  Werseinen

17 )  Brünner  Schöffenb.  n.  423.
18 )  Vgl.  Abhandlung  S.  234.
19 )  Vgl.  Brünner  Schöffenb.  n.  684  oben  Note  4.  Dass  ein  Durchbrechen  der  Ordnung
in  der  Aufeinanderfolge  der  Erklärungen  —  nicht  der  Worte  in  solchen  —  einen
Verstoss  wider  die  Form  begründete,  versteht  sich  hiernach  von  selbst.  Vgl.
Brünner  Schöffenb.  n.  429.
            
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