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Siege
welche gleichfalls vor seinen Schranken statt gefunden hat. Zwei
Weiher, wovon das eine sich vertreten liess, während das andere
selbst seiner Sache waltete, stritten wegen einer Schuld. Der Vorsprecher
des ersten fragte die Gegnerinn, ob sie Zeugen zum Beweise
ihrer Ansprüche zu stellen vermöge. Da antwortete diese rasch, ohne
sich zu besinnen: Die halbe Stadt wolle sie zum Zeugniss bringen.
Gleich klammerte sich der Vorsprecher an die Worte und bat um
ein Urtheil, ob die Gegnerinn nicht sachfällig sei, falls sie nicht die
Hälfte der Einwohner Brünns als Zeugen stelle. Die Schöffen aber
drehten und wendeten sich, sprachen von Einfalt und unüberlegten
Worten, welche nicht die gleiche Beurtheilung verdienten, wie ein
absichtliches, dreistes Vorbringen. Sie wollten weder der gestellten
Bitte Folge geben, noch wagten sie andererseits einfach den Sinn
der Erklärung ihrem Urtheile zu Grunde zu legen; vielmehr erkannten
sie das Weib ob seiner Rede für hussfällig und gaben ihm das Recht
eine bessere Erklärung an die Stelle zu setzen ”). In der Nachsicht,
gegen den Mangel an Ueberlegung bei einer Frau traf man eine zwar
billige, aber völlig regelwidrige Entscheidung. Abgesehen davon, dass
man eine Erholung ohne Gedinge gestattete 1S ), behandelte man die
Erklärung als eine fehlerhafte, obgleich es an den Voraussetzungen
hieftir, wie wir gleich sehen werden, ganz und gar gebrach.
Die Worte spielten nämlich in gerichtlichen Erklärungen auch
insofern eine Rolle, als sie, was übrigens wieder unter verschiedenen
Voraussetzungen möglich war, leicht einen Fehler begründen und
damit die betreffende Erklärung selbst unbrauchbar und unwirksam
machen konnten.
Für eine Reihe von Erklärungen gab es herkömmliche Formeln,
welche aus bestimmten, in gewisser Ordnung mit einander verbundenen
Worten zusammengesetzt waren. Hier machte ein Verstoss
wider die Ordnung, die Änderung eines Wortes, der Zusatz oder die
Auslassung eines solchen die Erklärung nichtig 10 ). — Werseinen
17 ) Brünner Schöffenb. n. 423.
18 ) Vgl. Abhandlung S. 234.
19 ) Vgl. Brünner Schöffenb. n. 684 oben Note 4. Dass ein Durchbrechen der Ordnung
in der Aufeinanderfolge der Erklärungen — nicht der Worte in solchen — einen
Verstoss wider die Form begründete, versteht sich hiernach von selbst. Vgl.
Brünner Schöffenb. n. 429.