Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang.
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liaft -wollte er die Klage bekräftigen und sagen, dass die Wunde beinahe
das Leben ihm gekostet hätte. Allein sobald der Angeschuldigte
die Klage vernommen, bängte er sich an die Worte und fragte um
ein Urtheil, ob er nicht billiger Weise von der Klage los zu sprechen
wäre, da der Kläger, wenngleich er noch lebe, laut seiner Klage todt
sei. Und die Brünner Schöffen, vor welche der Pall zur Entscheidung
gebracht wurde, gaben der Frage Folge und sprachen den Angeklagten
frei. Als nachher derselbe Kläger wegen verschiedener anderer
Wunden noch Andere belangte, ohne jedoch den verhängnissvollen
Zusatz wiederum beizufügen, fragten sogar diese gleich dem ersten
Beklagten, ob sie auf die Klagen eines Todten antworten müssten.
Allein hierauf ging begreiflicher Weise das Gericht nicht ein, hatte
doch der Kläger in den späteren Klagen, worauf es allein ankommen
konnte, nichts mehr vom Tode erwähnt li ). — Es war ferner ein unbestrittener
Rechtssatz, dass zum vollen Beweise schon die Aussage
eines einzigen Geschworenen hinreichend sei. Seiner amtlichen
Eigenschaft halber galten die Sprichwörter nicht: ein Zeuge, kein
Zeuge, oder ein Zeuge ist einäuge 15 ). Nicht minder fest stand jedoch
andererseits der Gerichtsgebrauch, dass, wenn einer erklärt haben
würde, er wolle den Beweis mit Geschworenen erbringen, der Gegner
an das Wort sieb halten und verlangen könnte, dass er mindestens
zwei Geschworene zum Beweise stelle, widrigenfalls Sachfälligkeit
einträte. Dasselbe galt von dem Falle, wenn einer der Streittheile auf
das Zeugniss aller Geschwornen oder auf eine bestimmte Zahl von
sechs oder acht sich berufen würde. Hier könnte der Gegner fordern,
dass gerade die benannte Zahl oder die Gesammtheit der Gerichtsgeschworenen
das Zeugniss gebe 16 ). — Kehren wir nochmals zum
Brünner Stadtgerichte zurück, um einer Verhandlung zu folgen,
'G Brünner Schöflenb. n. 67.
-* 5 ) Hillebrand, Deutsche Rechtssprichwörter 226.
16 ) Brünner Schöffen!). n. 473. — Vgl. die Freiberger Statuten XII, Schott 192: Der
Widersache bitit einis urteilis, ab he sinen gezuk icht nennen sulle. den mm he
nennen ze rechte. So sal he sprechen also: he nennet einen cunrat vnd anderen
sinen geznk. daz muz man schriben. Den cunrat inuz he gestellen; gestellet he
einen anderen mit einem andern namen: der gezuk ist yerlorn; ferner VIII,
daselbst 187: Nu he kume zu dinge mit sime gezuge vnd stadile den he alrest
genant hat. den niklause muz he alrest stadiln. Gestellet he einen andern , der
gezuc ist verloren vnd he verbuzet sechzig Schillinge.