Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Die  Gefahr  vor  Gericht  und  im  Rechtsgang.

127

liaft  -wollte  er  die  Klage  bekräftigen  und  sagen,  dass  die  Wunde  beinahe ­
  das  Leben  ihm  gekostet  hätte.  Allein  sobald  der  Angeschuldigte
die  Klage  vernommen,  bängte  er  sich  an  die  Worte  und  fragte  um
ein  Urtheil,  ob  er  nicht  billiger  Weise  von  der  Klage  los  zu  sprechen
wäre,  da  der  Kläger,  wenngleich  er  noch  lebe,  laut  seiner  Klage  todt
sei.  Und  die  Brünner  Schöffen,  vor  welche  der  Pall  zur  Entscheidung
gebracht  wurde,  gaben  der  Frage  Folge  und  sprachen  den  Angeklagten
frei.  Als  nachher  derselbe  Kläger  wegen  verschiedener  anderer
Wunden  noch  Andere  belangte,  ohne  jedoch  den  verhängnissvollen
Zusatz  wiederum  beizufügen,  fragten  sogar  diese  gleich  dem  ersten
Beklagten,  ob  sie  auf  die  Klagen  eines  Todten  antworten  müssten.
Allein  hierauf  ging  begreiflicher  Weise  das  Gericht  nicht  ein,  hatte
doch  der  Kläger  in  den  späteren  Klagen,  worauf  es  allein  ankommen
konnte,  nichts  mehr  vom  Tode  erwähnt li ).  —  Es  war  ferner  ein  unbestrittener ­
  Rechtssatz,  dass  zum  vollen  Beweise  schon  die  Aussage
eines  einzigen  Geschworenen  hinreichend  sei.  Seiner  amtlichen
Eigenschaft  halber  galten  die  Sprichwörter  nicht:  ein  Zeuge,  kein
Zeuge,  oder  ein  Zeuge  ist  einäuge  15 ).  Nicht  minder  fest  stand  jedoch
andererseits  der  Gerichtsgebrauch,  dass,  wenn  einer  erklärt  haben
würde,  er  wolle  den  Beweis  mit  Geschworenen  erbringen,  der  Gegner
an  das  Wort  sieb  halten  und  verlangen  könnte,  dass  er  mindestens
zwei  Geschworene  zum  Beweise  stelle,  widrigenfalls  Sachfälligkeit
einträte.  Dasselbe  galt  von  dem  Falle,  wenn  einer  der  Streittheile  auf
das  Zeugniss  aller  Geschwornen  oder  auf  eine  bestimmte  Zahl  von
sechs  oder  acht  sich  berufen  würde.  Hier  könnte  der  Gegner  fordern,
dass  gerade  die  benannte  Zahl  oder  die  Gesammtheit  der  Gerichtsgeschworenen ­
  das  Zeugniss  gebe  16 ).  —  Kehren  wir  nochmals  zum
Brünner  Stadtgerichte  zurück,  um  einer  Verhandlung  zu  folgen,

'G  Brünner  Schöflenb.  n.  67.
-* 5 )  Hillebrand,  Deutsche  Rechtssprichwörter  226.
16 )  Brünner  Schöffen!).  n.  473.  —  Vgl.  die  Freiberger  Statuten  XII,  Schott  192:  Der
Widersache  bitit  einis  urteilis,  ab  he  sinen  gezuk  icht  nennen  sulle.  den  mm  he
nennen  ze  rechte.  So  sal  he  sprechen  also:  he  nennet  einen  cunrat  vnd  anderen
sinen  geznk.  daz  muz  man  schriben.  Den  cunrat  inuz  he  gestellen;  gestellet  he
einen  anderen  mit  einem  andern  namen:  der  gezuk  ist  yerlorn;  ferner  VIII,
daselbst  187:  Nu  he  kume  zu  dinge  mit  sime  gezuge  vnd  stadile  den  he  alrest
genant  hat.  den  niklause  muz  he  alrest  stadiln.  Gestellet  he  einen  andern  ,  der
gezuc  ist  verloren  vnd  he  verbuzet  sechzig  Schillinge.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.