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Siegel
denn verschieden war das Maass, in welchem es hier und dort der Billigkeit
gelang, als Recht anerkannt zu werden 1S ). Die mittelbare Folge
eines ungeschickten Wortes oder eines Formfehlers nach Weichbild
lässt sich daher in Zukunft nur nach dem besonderen Rechte einer
jeden Stadt bestimmen. In welchem Umfang aber auch immer jene
Wandelung eingetreten war: die Gefahr im Rechtsgange hatte sie
nicht gehoben oder beseitigt, sondern nur den drohenden Schaden
verringert.
II.
Indem wir versuchen aus Urtheilen und sonstigen Zeugnissen des
Rechtslehens, dann aus einzelnen Stellen in Gesetzen und Rechtsbüchern
anschaulich zu machen, wie leicht die Gefahr drohte und in welcher
Weise und Gestalt hei einzelnen Handlungen der Formalismus sich
äusserte, scheiden wir vor Allem die einfachen Erklärungen von
denen, welche Handlungen begleiteten,-während innerhalb dieser
Rahmen das formelle Moment selbst den Gang der Betrachtung
bestimmen wird.
Bei den einfachen Erklärungen — und in solchen äusserten
sich regelmässig die Parteien — spielte in hervorragender Weise
das Wort eine gefährliche Rolle. Die Rolle selbst aber war wieder
eine verschiedene.
Handelte es sich um grundlegende Erklärungen im Rechtsgang,
wie die Klage oder Berufung auf Zeugen, so entschied das Wort und
nicht der Sinn. Die aus den Worten sich ergebenden Folgerungen
konnten von dem Gegner geltend gemacht werden, ohne zu fragen,
oh sie in der Absicht des Redners gelegen waren, ja selbst wenn sie
mit seinem Willen in offenbarem Widerspruch standen. Es konnte
daher leicht ein unbedachtes Wort vernichten oder doch die grösste
Verlegenheit bereiten. —-Vor dem Dorfgerichte zu Gurayn in Mähren
trat um die Mitte des vierzehnten Jahrhunderts ein Mann, der verwundet
worden war, mit einer Klage auf, die folgender Massen
lautete: Herr, Herr Richter, ich klage Euch, dass mir N. N. eine
Wunde am Kopfe schlug, die mir den Tod gebracht hat. Unzweifel-13;
s. Abhamllu ng S. Z33 H'.