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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Siegel

denn  verschieden  war  das  Maass,  in  welchem  es  hier  und  dort  der  Billigkeit ­
  gelang,  als  Recht  anerkannt  zu  werden 1S ).  Die  mittelbare  Folge
eines  ungeschickten  Wortes  oder  eines  Formfehlers  nach  Weichbild
lässt  sich  daher  in  Zukunft  nur  nach  dem  besonderen  Rechte  einer
jeden  Stadt  bestimmen.  In  welchem  Umfang  aber  auch  immer  jene
Wandelung  eingetreten  war:  die  Gefahr  im  Rechtsgange  hatte  sie
nicht  gehoben  oder  beseitigt,  sondern  nur  den  drohenden  Schaden
verringert.

II.
Indem  wir  versuchen  aus  Urtheilen  und  sonstigen  Zeugnissen  des
Rechtslehens,  dann  aus  einzelnen  Stellen  in  Gesetzen  und  Rechtsbüchern
anschaulich  zu  machen,  wie  leicht  die  Gefahr  drohte  und  in  welcher
Weise  und  Gestalt  hei  einzelnen  Handlungen  der  Formalismus  sich
äusserte,  scheiden  wir  vor  Allem  die  einfachen  Erklärungen  von
denen,  welche  Handlungen  begleiteten,-während  innerhalb  dieser
Rahmen  das  formelle  Moment  selbst  den  Gang  der  Betrachtung
bestimmen  wird.
Bei  den  einfachen  Erklärungen  —  und  in  solchen  äusserten
sich  regelmässig  die  Parteien  —  spielte  in  hervorragender  Weise
das  Wort  eine  gefährliche  Rolle.  Die  Rolle  selbst  aber  war  wieder
eine  verschiedene.
Handelte  es  sich  um  grundlegende  Erklärungen  im  Rechtsgang,
wie  die  Klage  oder  Berufung  auf  Zeugen,  so  entschied  das  Wort  und
nicht  der  Sinn.  Die  aus  den  Worten  sich  ergebenden  Folgerungen
konnten  von  dem  Gegner  geltend  gemacht  werden,  ohne  zu  fragen,
oh  sie  in  der  Absicht  des  Redners  gelegen  waren,  ja  selbst  wenn  sie
mit  seinem  Willen  in  offenbarem  Widerspruch  standen.  Es  konnte
daher  leicht  ein  unbedachtes  Wort  vernichten  oder  doch  die  grösste
Verlegenheit  bereiten.  —-Vor  dem  Dorfgerichte  zu  Gurayn  in  Mähren
trat  um  die  Mitte  des  vierzehnten  Jahrhunderts  ein  Mann,  der  verwundet ­
  worden  war,  mit  einer  Klage  auf,  die  folgender  Massen
lautete:  Herr,  Herr  Richter,  ich  klage  Euch,  dass  mir  N.  N.  eine
Wunde  am  Kopfe  schlug,  die  mir  den  Tod  gebracht  hat.  Unzweifel-13;

  s.  Abhamllu  ng  S.  Z33  H'.
            
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