Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang.
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Der Grund für die Wandelung aber ist der, dass man bis dabin
allenthalben an dem Satze: ein Mann ein Wort )( >) streng festgehalten
batte, während seit dem nach dem Rechte vieler Städte in freierer
Auffassung von diesem Satze Abstand und Umgang genommen wurde.
Hatte daher vor dem vierzehnten Jahrhunderte ein Streittheil selbst
seiner Sache gewaltet — und einen Schwur vollbrachte er stets
selbst, auch wenn er eines Geleites sich erfreute, — so musste er
überall unwiderruflich an sein Wort glauben, und brachte es
ihm auch den Untergang, ferner war in Folge eines Formfehlers
überall die betreffende Erklärung oder Handlung unabänderlich
nichtig und damit Fälligkeit in der Sache begründet «). Hatte
dagegen ein Fürsprecher das Wort geredet, was thatsächlich wohl
die Regel sein mochte >“), so durfte die Partei sich erholen und
wandeln, sie durfte die gefahrdrohende oder nichtige Erklärung
einmal und ein anderes Mal bessern, — es war jeweils nur eine Busse
verwirkt. Erst nach dem zweiten vergeblichen Versuche einer Erholung
trat in diesem Falle der Untergang oder die Sachfälligkeit ein. Als
dieses auf den Grundsatz: ein Mann ein Wort gebaute, folgerichtige
Recht mit seinen festen Regeln in Städten von der Billigkeit durchbrochen
wurde, als man hier vielfach im Gegensätze zu den bisherigen
und damals noch immer landläufigen Anschauungen von
Mannesehre gegen eine Busse auch den Widerruf einer eigenen
Erklärung und ihre Wiederholung zuliess, schwand zugleich die Einheit
des Rechtes. Nicht bloss stand häufig nun eine Stadt mit ihrem
Weichbilde dem Lande und seinem Rechte gegenüber, auch innerhalb
des städtischen Rechtes herrschte Mannigfaltigkeit und Zweiung;
10 ) Vgl. über diesen Grundsatz, seine Anwendung, Ausnahmen und spätere örtliche
Erschütterung Siegel, Die Erholung und Wandelung im gerichtlichen Verfahren,
Sitzungsberichte 42, 201 — 244. Da auf diese Ausführung, als eine Voruntersuchung
für die gegenwärtige Arbeit, im Folgenden öfter verwiesen werden muss, so wird
sie einfach als Abhandlung citirt werden.
11 ) Vgl. die Rechtssätze und Urtheile auf S. 127, 128, 129, 131, 132, 133, 134, 135,
143, 144, 145, 149, 166, ausserdem Mieris 1, 488: Die qualyken swert, die valt
van der saeke, und die Stellen in Note 8 und 9.
* 2 ) Ging doch Johann von Buch in seinem Richtsteige Landrechtes, den er um das
Jahr 1335 schrieb, eine einzige Stelle ausgenommen, stets von der Voraussetzung
aus, dass der Sachwalter durch einen Vorsprecher vertreten sei. Homeyer in
seiner Ausgabe S. 422.