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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Die  Gefahr  vor  Gericht  und  im  Rechtsgang.

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Der  Grund  für  die  Wandelung  aber  ist  der,  dass  man  bis  dabin
allenthalben  an  dem  Satze:  ein  Mann  ein  Wort  )( >)  streng  festgehalten
batte,  während  seit  dem  nach  dem  Rechte  vieler  Städte  in  freierer
Auffassung  von  diesem  Satze  Abstand  und  Umgang  genommen  wurde.
Hatte  daher  vor  dem  vierzehnten  Jahrhunderte  ein  Streittheil  selbst
seiner  Sache  gewaltet  —  und  einen  Schwur  vollbrachte  er  stets
selbst,  auch  wenn  er  eines  Geleites  sich  erfreute,  —  so  musste  er
überall  unwiderruflich  an  sein  Wort  glauben,  und  brachte  es
ihm  auch  den  Untergang,  ferner  war  in  Folge  eines  Formfehlers
überall  die  betreffende  Erklärung  oder  Handlung  unabänderlich
nichtig  und  damit  Fälligkeit  in  der  Sache  begründet  «).  Hatte
dagegen  ein  Fürsprecher  das  Wort  geredet,  was  thatsächlich  wohl
die  Regel  sein  mochte  >“),  so  durfte  die  Partei  sich  erholen  und
wandeln,  sie  durfte  die  gefahrdrohende  oder  nichtige  Erklärung
einmal  und  ein  anderes  Mal  bessern,  —  es  war  jeweils  nur  eine  Busse
verwirkt.  Erst  nach  dem  zweiten  vergeblichen  Versuche  einer  Erholung
trat  in  diesem  Falle  der  Untergang  oder  die  Sachfälligkeit  ein.  Als
dieses  auf  den  Grundsatz:  ein  Mann  ein  Wort  gebaute,  folgerichtige
Recht  mit  seinen  festen  Regeln  in  Städten  von  der  Billigkeit  durchbrochen ­
  wurde,  als  man  hier  vielfach  im  Gegensätze  zu  den  bisherigen ­
  und  damals  noch  immer  landläufigen  Anschauungen  von
Mannesehre  gegen  eine  Busse  auch  den  Widerruf  einer  eigenen
Erklärung  und  ihre  Wiederholung  zuliess,  schwand  zugleich  die  Einheit ­
  des  Rechtes.  Nicht  bloss  stand  häufig  nun  eine  Stadt  mit  ihrem
Weichbilde  dem  Lande  und  seinem  Rechte  gegenüber,  auch  innerhalb ­
  des  städtischen  Rechtes  herrschte  Mannigfaltigkeit  und  Zweiung;

10 )  Vgl.  über  diesen  Grundsatz,  seine  Anwendung,  Ausnahmen  und  spätere  örtliche
Erschütterung  Siegel,  Die  Erholung  und  Wandelung  im  gerichtlichen  Verfahren,
Sitzungsberichte  42,  201  —  244.  Da  auf  diese  Ausführung,  als  eine  Voruntersuchung
für  die  gegenwärtige  Arbeit,  im  Folgenden  öfter  verwiesen  werden  muss,  so  wird
sie  einfach  als  Abhandlung  citirt  werden.
11 )  Vgl.  die  Rechtssätze  und  Urtheile  auf  S.  127,  128,  129,  131,  132,  133,  134,  135,
143,  144,  145,  149,  166,  ausserdem  Mieris  1,  488:  Die  qualyken  swert,  die  valt
van  der  saeke,  und  die  Stellen  in  Note  8  und  9.
* 2 )  Ging  doch  Johann  von  Buch  in  seinem  Richtsteige  Landrechtes,  den  er  um  das
Jahr  1335  schrieb,  eine  einzige  Stelle  ausgenommen,  stets  von  der  Voraussetzung
aus,  dass  der  Sachwalter  durch  einen  Vorsprecher  vertreten  sei.  Homeyer  in
seiner  Ausgabe  S.  422.
            
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