Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang.
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Die übertriebene, inasslose Herrschaft des Äusserlichen oder der
Form drückte dem gerichtlichen Verfahren einen eigenen Stempel
auf. Entsprechend der Ordnung des deutschen Rechtsganges, wonach
der Grundsatz einer freien, durch das Gericht nicht bevormundeten
Verfügung der Parteien über ihre Rechte waltete, und daher Gang
und Gegenstand der Verhandlung durchaus von ihnen abhing, war
auch die Geltendmachung des Formalismus dem Gegner anheimgegeben
8 ). Und zwar war dies sämmtlichen Erklärungen und Handlungen
gegenüber der Fall, namentlich auch gegenüber dem Schwur; nur
galt hier das Eigenthümliche, dass der Schwörende nach geleistetem
Eide seihst zunächst an das Gericht die Frage stellte, oh der Eid gegangen
sei, und hierauf erst der Gegner dawider fragen konnte, oh nicht
dieser oder jener Fehler untergelaufen sei. Dadurch wurde dem Verfahren
der Charakter eines ränkevollen, chicanösen Vorganges verliehen
7 ). Mit gespitzten Ohren und lauerndem Blicke, heimtückischen
Sinnes verfolgte ein Theil des anderen Rede und Gebärden, um bei
dem geringsten Anlasse, wo er ihn packen und fassen konnte, hervorzubrechen.
Für das Volk, welches die muthigsten Recken ins Feld
stellte, war die Gerichtsstätte der Tummelplatz der kleinlichsten
Wortkrämerei. Dieselben, welche im leiblichen Streite mit kräftiger
Hand den Kolben, mit starkem Arme den Speer führten, konnten im
Kriege vor Gericht eben so- fein Worte klauben und Sylben stechen.
Sieht man freilich, dass derartige Anträge der Widersacher Billigung
fanden in den Urtheilen, betrachtet man das Verfahren vom Standpuncte
des gesprochenen Urtheils, so erscheint es im Lichte einer
kleinlichen, pedantischen, über die Maassen rigorosen Procedur,
die der Folgen halber ausserdem höchst gefährlich für die Streiter war,
indem sie, ohne Rücksicht auf Recht und Unrecht gleich einem Spiele
Gewinn und Verlust vertheilte, dem Gewandten zum Siege verhalf,
dem minder Geschickten Verderben brachte.
beigefügt: Den gestalten Eid heit N. inet feiern Mode, ussgeeeklcn Fingern, hell
und ane Strampen to Gade und den Willigen geschworen. — Strainpeil • nach
Wächter, Glossarium c. 1702, 1703 gleich trampen, Frequentativ trampeln: currere,
sallare, calcare, plodere humum pcdibus.
ö ) Vgl. die den S. 127, 128,129,130, 133, 136 mitgetheilten Urtheilen voranstehenden
Geschichtserzähiungen und ausserdem Brünner SchöfTenb. n. 429, 437.
7 ) Dass man sich dessen auch bewusst war, zeigen mehrere der lateinischen Umschreihungen
der „Gefahr“.