Die Gefahr vor Gericht un d im Rechtsgang.
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Anforderungen, als auch in den Folgen seiner Verletzung genannt
wurde. Keiner war sicher, schuldenfrei, wie er gekommen, von den
Schranken zu scheiden. Gar Mancher Hess ein Pfand zurück als Zeichen
verwirkter Busse, überkommener Schuld. Gleich nahe und nur noch
grösser in der drohenden Wirkung war aber für die streitenden Theile
die „Gefahr“ , welche in der Verhandlung selbst gelegen war. Es
fand in der That auf den Rechtsgang volle Anwendung der biblische
Spruch: wer da stehet, sehe wohl zu, dass er nicht falle. So Vieles
hing ab von Worten, Sylben, ihrer Aussprache und von den Förmlichkeiten
bei Handlungen, welche die Erklärungen begleiteten s). Gleich
3 ) Über den Sinn des mittelhochdeutschen Ausdruckes „vare“ (ahd. fara), wofür wir
uns des neuhochdeutschen „Gefahr“ bedienen, sind schon die seltsamsten, einander
widerstreitenden Ansichten ausgesprochen worden. Man nehme nur die Zusammenstellung
bei Nietzsche, de prolocutoribus p. 15,16, welche in Folge von Äusserungen
neuerer Rechtshistoriker überdies leicht vermehrt werden könnte, wenn
anders Vollständigkeit nach dieser Richtung einen Werth hätte. — Wir sehen
hier von den verschiedenen Bedeutungen ab, welche dem Worte im Leben überhaupt
zukamen, indem wir iu dieser Hinsicht verweisen auf Graff, Althochdeutsch.
Sprachschatz 3, 575—578, Scherz, Glossar 2, 1690 —1691, Wächter, Glossar 413,
416, 417, Brem.-Niedersächs. Wörterb. 1, 345 — 348, Schmeller, Bair. Wörter!).
1, 550, Weigand, Synonima n. 2339, Weigand-Schmitthenner's Wörterb. u. W.
Fahr, befahren, Wackernagers Wörterb. zum ahd. Leseb. u. W. var, varen. Auf
dem R e c h tsgebiete wurde der Ausdruck „vare“ einmal gebraucht fiir Rechtsnachtheil,
Busse, insbesondere auch die gerichtliche Busse im allgemeinen. Als
Belege dieser gewöhnlichen Bedeutung stehen unzählige Zeugnisse, namentlich in
Statuten und Weisthümern zu Gebote. Vgl. beispielsweise Statuten von Hamburg,
Stade, Riga (Sitzungsberichte 42, 206) : Freiberger Statuten bei Schott 196, 210,
233, 251, 259 ; Dittmer, Sassen- und Holstenrecht S. 93, 95, 152, 153, 154,
181, 183, vgl. 182, 185, 186; ferner Lüneburger Stadtrecht hei Kraut 53, 13; 56,
14; Frankfurter Stadtrecht 1297, §. 11 vgl. 12 bei Thomas Oberhof 218; und die
Weisthiimer bei Grimm 1, 274; 2, 85. 94. 336. 617. 769; 3, 737. 789. 824. 833.
834. In den Rechfsbiiehern findet sich der Ausdruck nicht, nur Eine Handschrift
(die Breslauer) des Richtsteig Landrechts setzt c. 38, §. 4 für hüte, und zwar die
persönliche Busse, vare. Das Wort hat aber noch eine engere technische Bedeutung
und mit vare in diesem Sinne ist identisch der am Niederrhein übliche Ausdruck
bevanc (von bifähan, capere, illaqueare, illigare, stringere. Graff, Althoehd.
Sprachschatz 3,403). Unter vare wurde nämlich insbesondere der verfängliche
Formalismus verstanden, welcher d i e S te 11 u n g und das Verfahren
vor Gericht beherrschte, und zwar sowohl in seinen
Anforderungen, als auch in seinen Wirkungen. Diese Bedeutung
ergeben auf das Unzweifelhafteste die Stellen, welche zuerst Nietzsche, de prolocutoribus
p. 15 ff. gesammelt und Homeyer, Sachsenspiegel 2, 618 und Richtsteig