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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Die  Gefahr  vor  Gericht  un  d  im  Rechtsgang.

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Anforderungen,  als  auch  in  den  Folgen  seiner  Verletzung  genannt
wurde.  Keiner  war  sicher,  schuldenfrei,  wie  er  gekommen,  von  den
Schranken  zu  scheiden.  Gar  Mancher  Hess  ein  Pfand  zurück  als  Zeichen
verwirkter  Busse,  überkommener  Schuld.  Gleich  nahe  und  nur  noch
grösser  in  der  drohenden  Wirkung  war  aber  für  die  streitenden  Theile
die  „Gefahr“  ,  welche  in  der  Verhandlung  selbst  gelegen  war.  Es
fand  in  der  That  auf  den  Rechtsgang  volle  Anwendung  der  biblische
Spruch:  wer  da  stehet,  sehe  wohl  zu,  dass  er  nicht  falle.  So  Vieles
hing  ab  von  Worten,  Sylben,  ihrer  Aussprache  und  von  den  Förmlichkeiten ­
  bei  Handlungen,  welche  die  Erklärungen  begleiteten  s).  Gleich

3 )  Über  den  Sinn  des  mittelhochdeutschen  Ausdruckes  „vare“  (ahd.  fara),  wofür  wir
uns  des  neuhochdeutschen  „Gefahr“  bedienen,  sind  schon  die  seltsamsten,  einander
widerstreitenden  Ansichten  ausgesprochen  worden.  Man  nehme  nur  die  Zusammenstellung ­
  bei  Nietzsche,  de  prolocutoribus  p.  15,16,  welche  in  Folge  von  Äusserungen ­
  neuerer  Rechtshistoriker  überdies  leicht  vermehrt  werden  könnte,  wenn
anders  Vollständigkeit  nach  dieser  Richtung  einen  Werth  hätte.  —  Wir  sehen
hier  von  den  verschiedenen  Bedeutungen  ab,  welche  dem  Worte  im  Leben  überhaupt ­
  zukamen,  indem  wir  iu  dieser  Hinsicht  verweisen  auf  Graff,  Althochdeutsch.
Sprachschatz  3,  575—578,  Scherz,  Glossar  2,  1690  —1691,  Wächter,  Glossar  413,
416,  417,  Brem.-Niedersächs.  Wörterb.  1,  345  —  348,  Schmeller,  Bair.  Wörter!).
1,  550,  Weigand,  Synonima  n.  2339,  Weigand-Schmitthenner's  Wörterb.  u.  W.
Fahr,  befahren,  Wackernagers  Wörterb.  zum  ahd.  Leseb.  u.  W.  var,  varen.  Auf
dem  R  e  c  h  tsgebiete  wurde  der  Ausdruck  „vare“  einmal  gebraucht  fiir  Rechtsnachtheil,
  Busse,  insbesondere  auch  die  gerichtliche  Busse  im  allgemeinen.  Als
Belege  dieser  gewöhnlichen  Bedeutung  stehen  unzählige  Zeugnisse,  namentlich  in
Statuten  und  Weisthümern  zu  Gebote.  Vgl.  beispielsweise  Statuten  von  Hamburg,
Stade,  Riga  (Sitzungsberichte  42,  206)  :  Freiberger  Statuten  bei  Schott  196,  210,
233,  251,  259  ;  Dittmer,  Sassen-  und  Holstenrecht  S.  93,  95,  152,  153,  154,
181,  183,  vgl.  182,  185,  186;  ferner  Lüneburger  Stadtrecht  hei  Kraut  53,  13;  56,
14;  Frankfurter  Stadtrecht  1297,  §.  11  vgl.  12  bei  Thomas  Oberhof  218;  und  die
Weisthiimer  bei  Grimm  1,  274;  2,  85.  94.  336.  617.  769;  3,  737.  789.  824.  833.
834.  In  den  Rechfsbiiehern  findet  sich  der  Ausdruck  nicht,  nur  Eine  Handschrift
(die  Breslauer)  des  Richtsteig  Landrechts  setzt  c.  38,  §.  4  für  hüte,  und  zwar  die
persönliche  Busse,  vare.  Das  Wort  hat  aber  noch  eine  engere  technische  Bedeutung ­
  und  mit  vare  in  diesem  Sinne  ist  identisch  der  am  Niederrhein  übliche  Ausdruck ­
  bevanc  (von  bifähan,  capere,  illaqueare,  illigare,  stringere.  Graff,  Althoehd.
Sprachschatz  3,403).  Unter  vare  wurde  nämlich  insbesondere  der  verfängliche ­
  Formalismus  verstanden,  welcher  d  i  e  S  te  11  u  n  g  und  das  Verfahren ­
  vor  Gericht  beherrschte,  und  zwar  sowohl  in  seinen
Anforderungen,  als  auch  in  seinen  Wirkungen.  Diese  Bedeutung
ergeben  auf  das  Unzweifelhafteste  die  Stellen,  welche  zuerst  Nietzsche,  de  prolocutoribus ­
  p.  15  ff.  gesammelt  und  Homeyer,  Sachsenspiegel  2,  618  und  Richtsteig
            
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