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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Ein  Beitrag  zur  Rechts-Symbolik.

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Aqu®  frigid®  judicium);  sie  scheint  aber  nur  in  Catalonien  und
Aragon  durch  die  Franzosen  eingeführt  worden  und  im  übrigen
Spanien  nicht  in  Gebrauch  gekommen  zu  sein;  wenigstens  sind  die
Verf.  der  Hist,  de  la  legisl.  Tomo  II.  p.  329,  auch  dieser  Meinung.
Doch  erwähnen  sie  (ebenda)  einer  wohl  Spanien  eigenthümlichen
Art  dieser  Probe  nach  der  Beschreibung  des  „Arcediano  de  Cuellar“;
nämlich  der  sie  zu  bestehen  hatte,  müsste  die  Hand  in  das  Becken
einer  Quelle  (pilon  de  una  fuente)  stecken,  zog  er  sie  trocken  heraus,
so  war  das  ein  Beweis  seiner  Unschuld;  —  war  sie  nass,  galt  er  für
schuldig.
Die  bisher  erwähnten  Arten  von  Gottesurtheilen  wurden  in  Aragon ­
  schon  in  der  Mitte  des  13.  Jahrhunderts  (durch  ein  in  die  Coditication
  des  Bischofs  Vidal  de  Canellas  vom  J.  1247  aufgenommenes
Gesetz)  abgeschafft,  während  sie  im  übrigen  Spanien,  wie  wir  gesehen
haben,  bis  in  die  Mitte  des  IS.  Jahrhunderts  fortbestanden  (Vgl.
Hist,  de  la  legisl.  Tomo  V.  p.  410).
4.  Durch  das  Kampfurtheil  (judicium  pugn®  seu  duelli).
Die  Verf.  der  Hist,  de  la  legisl.,  Tomo  II.  p.  237,  wollen  einen
Beweis  für  ihre,  auch  sonst  ganz  unhaltbare  Ansicht,  dass  die  Gothen
kein  germanischer  Stamm  gewesen  seien,  auch  darin  finden,  dass  in
dem  Westgothischen  Gesetzbuch  und  auch  sonst  in  keiner  Quelle  des
Kampfurtheils  bei  den  Gothen  Erwähnung  geschehe,  während  dieses
bei  allen  übrigen  germanischen  Stämmen  frühzeitig  in  Gebrauch  gewesen ­
  sei.  Doch  dürfte  wohl  folgende  Stelle  in  der  „Vita  Hludowici
imperatoris“  (bei  Pertz,  Mon.  Germ.  hist.  Scriptt.  Tom.  II.  p.  62o)
für  die  Bekanntschaft  der  Westgothen  mit  diesem  Gottesurtheile
zeugen:  „In  quo  placito  Bera  comes  Barcinonensis,  cum  impeteretur  a
quodam  vocato  Sanila,  et  infidelitatis  argueretur,  cum  eodem  secundum
  legem  proprium  —  utpote  quia  uterque  Gothus  erat  equestri
proelio  —  congressus  est,  et  victus“  ’).
Von  dem  Gebrauche  dieses  Gottesurtheils  in  Castilien  finden
sich  bekanntlich  schon  Zeugnisse  seit  der  Zeit  Alfonso's  VI.,  und  in

*)  Was  sich  auch  gegen  die  oben  ausgesprochene  Ansicht  einwenden  Iiesse,  gestützt
auf  die  Bedeutung  von:  Gothus  nach  der  damaligen  geo-  und  ethnographischen ­
  Terminologie,  so  scheint  doch  das:  „secundum  legem  propriam“,  auf  eine
heimische,  nicht  fränkische,  und  daher  wohl  von  den  Westgothen  stammende ­
  Sitte  hinzuweisen?
            
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