Ein Beitrag zur Rechts-Symbolik.
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Aqu® frigid® judicium); sie scheint aber nur in Catalonien und
Aragon durch die Franzosen eingeführt worden und im übrigen
Spanien nicht in Gebrauch gekommen zu sein; wenigstens sind die
Verf. der Hist, de la legisl. Tomo II. p. 329, auch dieser Meinung.
Doch erwähnen sie (ebenda) einer wohl Spanien eigenthümlichen
Art dieser Probe nach der Beschreibung des „Arcediano de Cuellar“;
nämlich der sie zu bestehen hatte, müsste die Hand in das Becken
einer Quelle (pilon de una fuente) stecken, zog er sie trocken heraus,
so war das ein Beweis seiner Unschuld; — war sie nass, galt er für
schuldig.
Die bisher erwähnten Arten von Gottesurtheilen wurden in Aragon
schon in der Mitte des 13. Jahrhunderts (durch ein in die Coditication
des Bischofs Vidal de Canellas vom J. 1247 aufgenommenes
Gesetz) abgeschafft, während sie im übrigen Spanien, wie wir gesehen
haben, bis in die Mitte des IS. Jahrhunderts fortbestanden (Vgl.
Hist, de la legisl. Tomo V. p. 410).
4. Durch das Kampfurtheil (judicium pugn® seu duelli).
Die Verf. der Hist, de la legisl., Tomo II. p. 237, wollen einen
Beweis für ihre, auch sonst ganz unhaltbare Ansicht, dass die Gothen
kein germanischer Stamm gewesen seien, auch darin finden, dass in
dem Westgothischen Gesetzbuch und auch sonst in keiner Quelle des
Kampfurtheils bei den Gothen Erwähnung geschehe, während dieses
bei allen übrigen germanischen Stämmen frühzeitig in Gebrauch gewesen
sei. Doch dürfte wohl folgende Stelle in der „Vita Hludowici
imperatoris“ (bei Pertz, Mon. Germ. hist. Scriptt. Tom. II. p. 62o)
für die Bekanntschaft der Westgothen mit diesem Gottesurtheile
zeugen: „In quo placito Bera comes Barcinonensis, cum impeteretur a
quodam vocato Sanila, et infidelitatis argueretur, cum eodem secundum
legem proprium — utpote quia uterque Gothus erat equestri
proelio — congressus est, et victus“ ’).
Von dem Gebrauche dieses Gottesurtheils in Castilien finden
sich bekanntlich schon Zeugnisse seit der Zeit Alfonso's VI., und in
*) Was sich auch gegen die oben ausgesprochene Ansicht einwenden Iiesse, gestützt
auf die Bedeutung von: Gothus nach der damaligen geo- und ethnographischen
Terminologie, so scheint doch das: „secundum legem propriam“, auf eine
heimische, nicht fränkische, und daher wohl von den Westgothen stammende
Sitte hinzuweisen?