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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Kritik  und  Erklärung  des  Sophokles.

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Daran  kann  sich  nun  ohne  Zweifel  roiwöe  p.ivrot  n'  ixnporip.r,-aaa'
  syw  vaixto  Kpiovri  tccOt  ZooQ  äiiaprccvsiv  sehr  gut  anschliessen;
denn  einen  vipnog  d.  i.  „Grundsatz,  Norm“  hat  Antigone  allerdings  im
V.  904  implicite  hingestellt,  nämlich  den,  dass  man  bei  seinen  Thaten
auf  das  Urtheil  der  Verständigen  zu  reflectiren  habe,  wie  sie  eben
verfahren  ist.  „Während  ich  dich  mit  Befolgung  eines  solchen  Grundsatzes, ­
  dass  man  nämlich  bei  der  Ausführung  einer  That  vor  Angen
haben  müsse,  wie  die  Verständigen  über  sie  urtlieilen  werden,  geehrt
habe,  schien  ich  dem  Kreon  darin  zu  fehlen“.  Dadurch  wird  Kreon  in
Gegensatz  zu  den  Verständigen  gestellt,  auf  deren  Urtheil  Antigone
sich  beruft.
V.  913  f.  möchte  ich  eben  wegen  der  Worte  rottöoe  vd/zto  auf
keinen  Fall  für  unecht  halten  und  eben  so  wenig  eine  Änderung  in
diesen  Versen  für  berechtigt  gelten  lassen,  weil  ich  es  für  sicher
halte,  dass  gerade  die  Worte  totüös  vöpwp  dem  Interpolator  Anlass
gaben,  den  ungeschickten  Vers  908  ti'voj  v6y.ov  ob  ravra  npdg
X«ptv  Xiyco  zu  schmieden,  wie  schon  oben  bemerkt  worden  ist.
Ein  Bedenken  könnte  nur  der  Ausdruck  exnp  OTip.rjoa.0  erregen.
Man  könnte  nämlich  meinen,  dass  durch  die  Präpositionen  npd  und  ix
dem  Verbum  ripiäv  ein  Begriff  ertheilt  werde,  der  in  offenbarer  Beziehung ­
  zu  den  interpolirten  Versen  stehe  (dass  durch  ixnport[j.äv
  die  Bevorzugung  vor  dem  Gatten  und  den  Kindern
bezeichnet  werde)  und  dass  somit  der  betreffende  Vers  eben  wegen
e-/.7ipoTip.r / acca'  auch  unecht  sein  müsse.  Dies  Bedenken  muss  behoben
werden  und  lässt  sich  meiner  Meinung  nach  leicht  beheben.  lipo  zeigt
an,  dass  Antigone  den  Bruder  und  dessen  Bestattung  höher  anschlug
als  Kreon  und  Befolgung  seines  Gebotes,  und  ix  verstärkt  blos
die  Bedeutung  von  7rpOTip.äv,  wie  z.  ß.  in  ixrt/xav,  ixnpoSvp.eTcjSca.
Sehen  wir  nun  die  anderen  Bedenken  an,  durch  welche  bewiesen
werden  soll,'  dass  die  Interpolation  über  V.  912  hinausreiche.  Nur
das  von  Nauck  gegen  922  f.  erhobene  Bedenken  scheint  begründet
zu  sein.
Nauck:  „aiä  yepüv  Xaßüv  lässt  sich  hier  schwerlich  rechtfertigen; ­
  den  Sinn  des  Ausdrucks  lehrt  ausser  anderen  Stellen  0.  C.
470  öi'  ooi'jiv  y^sipüjv  Biyd»/“.  (S.  Aufl.)  Ich  verstehe  dies  Bedenken
nicht.  Der  Ausdruck  öiä  yzpötv  eig.  „zwischen  den  Händen“  ist  eben
so  gut  zulässig  wie  etwa  yepoi,  ja  er  ist  viel  schöner,  weil  plastischer.
Was  gibt  es  also  hier,  das  sich  schwerlich  rechtfertigen  Hesse?  Nahm
Sitzb.  d.  phil.-hist.  CI.  L.  Bd.  IV.  Hft.  43
            
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