Beiträge zur Kritik und Erklärung des Sophokles.
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Daran kann sich nun ohne Zweifel roiwöe p.ivrot n' ixnporip.r,-aaa'
syw vaixto Kpiovri tccOt ZooQ äiiaprccvsiv sehr gut anschliessen;
denn einen vipnog d. i. „Grundsatz, Norm“ hat Antigone allerdings im
V. 904 implicite hingestellt, nämlich den, dass man bei seinen Thaten
auf das Urtheil der Verständigen zu reflectiren habe, wie sie eben
verfahren ist. „Während ich dich mit Befolgung eines solchen Grundsatzes,
dass man nämlich bei der Ausführung einer That vor Angen
haben müsse, wie die Verständigen über sie urtlieilen werden, geehrt
habe, schien ich dem Kreon darin zu fehlen“. Dadurch wird Kreon in
Gegensatz zu den Verständigen gestellt, auf deren Urtheil Antigone
sich beruft.
V. 913 f. möchte ich eben wegen der Worte rottöoe vd/zto auf
keinen Fall für unecht halten und eben so wenig eine Änderung in
diesen Versen für berechtigt gelten lassen, weil ich es für sicher
halte, dass gerade die Worte totüös vöpwp dem Interpolator Anlass
gaben, den ungeschickten Vers 908 ti'voj v6y.ov ob ravra npdg
X«ptv Xiyco zu schmieden, wie schon oben bemerkt worden ist.
Ein Bedenken könnte nur der Ausdruck exnp OTip.rjoa.0 erregen.
Man könnte nämlich meinen, dass durch die Präpositionen npd und ix
dem Verbum ripiäv ein Begriff ertheilt werde, der in offenbarer Beziehung
zu den interpolirten Versen stehe (dass durch ixnport[j.äv
die Bevorzugung vor dem Gatten und den Kindern
bezeichnet werde) und dass somit der betreffende Vers eben wegen
e-/.7ipoTip.r / acca' auch unecht sein müsse. Dies Bedenken muss behoben
werden und lässt sich meiner Meinung nach leicht beheben. lipo zeigt
an, dass Antigone den Bruder und dessen Bestattung höher anschlug
als Kreon und Befolgung seines Gebotes, und ix verstärkt blos
die Bedeutung von 7rpOTip.äv, wie z. ß. in ixrt/xav, ixnpoSvp.eTcjSca.
Sehen wir nun die anderen Bedenken an, durch welche bewiesen
werden soll,' dass die Interpolation über V. 912 hinausreiche. Nur
das von Nauck gegen 922 f. erhobene Bedenken scheint begründet
zu sein.
Nauck: „aiä yepüv Xaßüv lässt sich hier schwerlich rechtfertigen;
den Sinn des Ausdrucks lehrt ausser anderen Stellen 0. C.
470 öi' ooi'jiv y^sipüjv Biyd»/“. (S. Aufl.) Ich verstehe dies Bedenken
nicht. Der Ausdruck öiä yzpötv eig. „zwischen den Händen“ ist eben
so gut zulässig wie etwa yepoi, ja er ist viel schöner, weil plastischer.
Was gibt es also hier, das sich schwerlich rechtfertigen Hesse? Nahm
Sitzb. d. phil.-hist. CI. L. Bd. IV. Hft. 43