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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

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des  Herrschers  eben  so  geehrt  hätte,  dann  könnte  man  allerdings
zweifeln,  ob  ich  mit  Recht  so  gehandelt  hätte“.  Natürlich  dürfte  man
dabei  nicht  an  Gatten  oder  Kinder  denken,  sondern  an  Personen,
deren  Bestattung  für  Antigone  nicht  eine  durch  göttliche  Satzung
auferlegte  Pflicht  gewesen  wäre.
c)  Es  kann  aber  auch,  wenn  man  die  Überlieferung  beibehält
und  sv  mit  -rofj  (ppovovoiv  verbindet,  dennoch  ein  passender  Sinn
erzielt  werden.  Der  Dativ  würde  dann  nicht  die  Personen  bezeichnen,
die  ein  Urtheil  fällen  über  die  geschehene  Thatsache  irt/xvocc,  sondern
die  Personen,  deren  Urtheil  Antigone  ihre  That  (das  rtp.äv)  anheimstellte, ­
  von  denen  sie  ihre  That  beurtheilt  wissen  wollte  und  auch
gerechte  Beurtheilung  erwartete.  Es  steht  diese  Modification  des
Dativs  sehr  nahe  dem  Dativus  commodi  oder  allgemeiner  gesagt  dem
Dativ  der  Dienstleitung  (d.  i.  dem  Dativ,  der  die  Person  bezeichnet,
für  welche,  zu  deren  Vortheil  oder  an  deren  Statt  etwas  geleistet
wird);  denn  was  man  für  einen  tliut,  darüber  steht  dem,  für  den  man  es
thut,  ein  Urtheil  zu.  Vgl.  die  Bemerkung  zu  V.  736.  Es  wäre  also  der
Sinn  unserer  Stelle  nach  dieser  Auffassung  des  Dativs:  „Und  doch
habe  ich,  als  ich  dich  ehrte,  auf  das  Urtheil  der  Verständigen  reflectirt
  und  von  ihnen  Billigung  erwartet“.  In  derselben  Weise  scheint
Hermann  die  Stelle  aufgefasst  zu  haben.  „Quum  dicere  velit  opSüg
os  irip-r/aa,  ita  hoc  exprimit,  ut  dicat:  et  tarnen  te  ego,  ut  sapientibus
  probarer,  honoravi.  Id  quod  idem  est  ac  si  dicat,  sapienti
consilio“.
d)  Es  ist  aber  auch  möglich,  dass  nach  904  etwas  ausgefallen  ist
und  dass  Sophokles  etwa  schrieb
■/.airoi  a'  iyi)  \i[iriOC/.  toTj  tppmovoiv  sv
spyov  doy.oiio'  av  tovto  näoiv  devöavstv
oder  etwas  ähnliches.
Mag  man  nun  welches  immer  von  diesen  vier  Mitteln  für  das
richtige  halten,  der  Sinn  ist  immer  der,  dass  Antigone  an  das  Urtheil
der  Verständigen  appellirt,  mit  dem  Unterschiede,  dass  in  den  zwei
ersten  Fällen  Antigone  sich  jetzt  auf  das  zustimmende  Urtheil  der
Verständigen  berufen  würde,  während  in  den  zwei  letzten  Fällen  ausgesprochen ­
  würde,  dass  sie  schon  damals,  als  sie  die  That  unternahm,
auf  das  Urtheil  der  Verständigen  und  nur  auf  dieses  reflectirte  und  sich
nicht  darum  kümmerte,  wie  andere  über  ihre  That  urtheilen  würden.
            
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