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des Herrschers eben so geehrt hätte, dann könnte man allerdings
zweifeln, ob ich mit Recht so gehandelt hätte“. Natürlich dürfte man
dabei nicht an Gatten oder Kinder denken, sondern an Personen,
deren Bestattung für Antigone nicht eine durch göttliche Satzung
auferlegte Pflicht gewesen wäre.
c) Es kann aber auch, wenn man die Überlieferung beibehält
und sv mit -rofj (ppovovoiv verbindet, dennoch ein passender Sinn
erzielt werden. Der Dativ würde dann nicht die Personen bezeichnen,
die ein Urtheil fällen über die geschehene Thatsache irt/xvocc, sondern
die Personen, deren Urtheil Antigone ihre That (das rtp.äv) anheimstellte,
von denen sie ihre That beurtheilt wissen wollte und auch
gerechte Beurtheilung erwartete. Es steht diese Modification des
Dativs sehr nahe dem Dativus commodi oder allgemeiner gesagt dem
Dativ der Dienstleitung (d. i. dem Dativ, der die Person bezeichnet,
für welche, zu deren Vortheil oder an deren Statt etwas geleistet
wird); denn was man für einen tliut, darüber steht dem, für den man es
thut, ein Urtheil zu. Vgl. die Bemerkung zu V. 736. Es wäre also der
Sinn unserer Stelle nach dieser Auffassung des Dativs: „Und doch
habe ich, als ich dich ehrte, auf das Urtheil der Verständigen reflectirt
und von ihnen Billigung erwartet“. In derselben Weise scheint
Hermann die Stelle aufgefasst zu haben. „Quum dicere velit opSüg
os irip-r/aa, ita hoc exprimit, ut dicat: et tarnen te ego, ut sapientibus
probarer, honoravi. Id quod idem est ac si dicat, sapienti
consilio“.
d) Es ist aber auch möglich, dass nach 904 etwas ausgefallen ist
und dass Sophokles etwa schrieb
■/.airoi a' iyi) \i[iriOC/. toTj tppmovoiv sv
spyov doy.oiio' av tovto näoiv devöavstv
oder etwas ähnliches.
Mag man nun welches immer von diesen vier Mitteln für das
richtige halten, der Sinn ist immer der, dass Antigone an das Urtheil
der Verständigen appellirt, mit dem Unterschiede, dass in den zwei
ersten Fällen Antigone sich jetzt auf das zustimmende Urtheil der
Verständigen berufen würde, während in den zwei letzten Fällen ausgesprochen
würde, dass sie schon damals, als sie die That unternahm,
auf das Urtheil der Verständigen und nur auf dieses reflectirte und sich
nicht darum kümmerte, wie andere über ihre That urtheilen würden.