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Folgerichtigkeit die Rede sein kann—sollte man im V. 910 blos die
Äusserung erwarten: „Auch wenn ein Kind mir stürbe, könnte ich
ein anderes bekommen“; von wem, das hätte dem Verfasser hier
vollkommen gleichgiltig sein sollen. Statt dessen hat er das, was er
früher in der Alternative gesondert hat, hier vereinigt, welche Vereinigung
man füglich nur eine Confusion nennen kann. Darüber, was
den Verfasser dazu verleitet hat, kann man nicht im unklaren sein.
Offenbar liegt der Grund davon in der blinden Nachahmung von
Herodot’s Erzählung und in der Verkennung des wesentlichen Unterschiedes
zwischen der Situation der Antigone und der Gattinn des
Intaphernes. Die Situation dieser Frau war allerdings eine solche,
dass sie, wenn sie den Bruder retten wollte, Kinder und Gatten zugleich
verlieren sollte; die riv.va. äXXa bei Herodot sind also
allerdings „andere Kinder von einem anderen Gatten“; aber der Interpolator,
der Herodot’s «XXa mit an’ «XXou furdg wiedergab, hätte bedenken
sollen, dass, was bei Herodot vollkommen angemessen und natürlich
ist, in seiner Nachbildung seltsam und abgeschmackt sich ausnimmt.
Auch ToOd’ verdient den schärfsten Tadel. Bei Herodot ist ei
raür« dnoßaKoi[j.i sehr natürlich; ravra sind „die Kinder, die ich
habe“. Der Interpolator hat in blinder Nachahmung das sprachlich
unmögliche rovS’ gesetzt, was an und für sich nur bedeuten könnte
„dieses meines Sohnes, den ich habe“. Die früheren Verse bieten
nichts dar, worauf sich roö8’ beziehen könnte; V. 905 heisst es ei
re'xvwv p.r,Tr;p gtpvv.
Dieser Umstand, dass roöd’, wenn man darunter einen Trais
versteht, sprachlich falsch ist, hat Hermann zu der Behauptung bewogen,
dass unter rovo’ der frühere Gatte verstanden werden müsse
„maritum, si mortuus esset, alium invenirem, et fi'ium ab alio viro, si
hoc viro essem privata“ (Ed. UI. praef. p. XXXII). Wenn durch
diese Auffassung von toOH' alles in Ordnung gebracht würde, so würde
man geneigt sein können sie gelten zu lassen, obzwar sie, da diese
Verse gewiss eine Nachbildung von Herodot’s Darstellung sind, unwahrscheinlich
ist. Aber Hermann setzt offenbar eine Unmöglichkeit
an die Stelle der anderen. Zunächst ist zu bemerken, dass auch der
frühere Gatte nicht mit roöS' bezeichnet werden konnte, sondern etwa
mit tov nporspou hätte bezeichnet werden müssen. Sodann wäre es,
wenn ei rovö' r)p.7rXaxov von dem Verlust des Gatten verstanden
werden soll, unmöglich im V. 910 die von Hermann geforderte Er-