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K v i c a 1 a
bei dieser Auffassung veranlasst « pe (was auch L hat), nicht dpi,
zu lesen. Aber der mit ä eingeleitete Satz ist ein Relativsatz, kein
Fragesatz; den vom Scholiasten angenommenen Sinn würde äaa<x ps
y_prj rdaoeiv oder ort (ri) ps y_pi) TtxaasLv geben. Daraus, so wie aus
der Beachtung des Zusammenhanges, der zwischen 734 und 733
stattfinden muss, ergibt sich, dass der Sinn von V. 734 ist: „Die
Stadt soll mir das sagen“ oder „von der Stadt soll ich mir sagen
lassen“ oder „von der Stadt soll ich Belehrung erhalten über Dinge,
über welche mir (natürlich ist dpi zu lesen, während nach des
Scholiasten Auffassung ä pe zu lesen wäre) das Urtheil zusteht“?
Haimon hat seinem Vater vorgehalten, dass Theben’s Einwohner nicht
die Ansicht haben, dass Antigone rotqid’ sns'driJiTai vöau> (d. i. xaxta);
darauf erwiedert Kreon, er habe darüber zu urtheilen, wann sich jemand
der xaxta schuldig macht, und die Stadt habe nicht darein zu
reden. Dieser Zusammenhang erscheint mir nothwendig. Es fragt sich
nur, wie sich die Bedeutung von raonsiv mit dieser Auffassung in
Übereinstimmung bringen lässt. Die hier für raaaeiv geforderte Bedeutung
ergibt sich aus der Bedeutung „ordnen, Personen oder Dingen
die jeder einzelnen Person und jedem einzelnen Dinge zukommende
Stelle anweisen“. Kreon theilt seine Unterthanen in zwei Classen ein,
in xaxoi und xp^arot und er nimmt für sich ausschliesslich das Recht
in Anspruch, zu bestimmen, wer in die eine und wer in die andere
Classe gehöre. Nehmen wir Rücksicht auf vöay und das Neutrum
ä, so können wir sagen: Kreon beansprucht ausschliesslich das Recht
zu bestimmen, welche Handlung rotdde vöoog d. i. xaxt'a sei und
welche nicht. Wir müssen also rdoosiv erklären mit ftiardoasiv
(nicht sTurdoaeiv) oder Sioapsiv oder dtopitsiv (wie Dem. 18, 274
r« ötwptapsva xai töta^pevu verbindet). Über den Unterschied von
og und oong vgl. meine Bemerkung zu Eur. Iph. T. V. 755 f., so wie
Klotz's Erklärung dieser Stelle und meine hierauf bezügliche Bemerkung
(Ztschft. f. d. öst. Gymn. 1864. S. 666).