Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

638

K  v  i  c  a  1  a

bei  dieser  Auffassung  veranlasst  «  pe  (was  auch  L  hat),  nicht  dpi,
zu  lesen.  Aber  der  mit  ä  eingeleitete  Satz  ist  ein  Relativsatz,  kein
Fragesatz;  den  vom  Scholiasten  angenommenen  Sinn  würde  äaa<x  ps
y_prj  rdaoeiv  oder  ort  (ri)  ps  y_pi)  TtxaasLv  geben.  Daraus,  so  wie  aus
der  Beachtung  des  Zusammenhanges,  der  zwischen  734  und  733
stattfinden  muss,  ergibt  sich,  dass  der  Sinn  von  V.  734  ist:  „Die
Stadt  soll  mir  das  sagen“  oder  „von  der  Stadt  soll  ich  mir  sagen
lassen“  oder  „von  der  Stadt  soll  ich  Belehrung  erhalten  über  Dinge,
über  welche  mir  (natürlich  ist  dpi  zu  lesen,  während  nach  des
Scholiasten  Auffassung  ä  pe  zu  lesen  wäre)  das  Urtheil  zusteht“?
Haimon  hat  seinem  Vater  vorgehalten,  dass  Theben’s  Einwohner  nicht
die  Ansicht  haben,  dass  Antigone  rotqid’  sns'driJiTai  vöau>  (d.  i.  xaxta);
darauf  erwiedert  Kreon,  er  habe  darüber  zu  urtheilen,  wann  sich  jemand ­
  der  xaxta  schuldig  macht,  und  die  Stadt  habe  nicht  darein  zu
reden.  Dieser  Zusammenhang  erscheint  mir  nothwendig.  Es  fragt  sich
nur,  wie  sich  die  Bedeutung  von  raonsiv  mit  dieser  Auffassung  in
Übereinstimmung  bringen  lässt.  Die  hier  für  raaaeiv  geforderte  Bedeutung ­
  ergibt  sich  aus  der  Bedeutung  „ordnen,  Personen  oder  Dingen
die  jeder  einzelnen  Person  und  jedem  einzelnen  Dinge  zukommende
Stelle  anweisen“.  Kreon  theilt  seine  Unterthanen  in  zwei  Classen  ein,
in  xaxoi  und  xp^arot  und  er  nimmt  für  sich  ausschliesslich  das  Recht
in  Anspruch,  zu  bestimmen,  wer  in  die  eine  und  wer  in  die  andere
Classe  gehöre.  Nehmen  wir  Rücksicht  auf  vöay  und  das  Neutrum
ä,  so  können  wir  sagen:  Kreon  beansprucht  ausschliesslich  das  Recht
zu  bestimmen,  welche  Handlung  rotdde  vöoog  d.  i.  xaxt'a  sei  und
welche  nicht.  Wir  müssen  also  rdoosiv  erklären  mit  ftiardoasiv
(nicht  sTurdoaeiv)  oder  Sioapsiv  oder  dtopitsiv  (wie  Dem.  18,  274
r«  ötwptapsva  xai  töta^pevu  verbindet).  Über  den  Unterschied  von
og  und  oong  vgl.  meine  Bemerkung  zu  Eur.  Iph.  T.  V.  755  f.,  so  wie
Klotz's  Erklärung  dieser  Stelle  und  meine  hierauf  bezügliche  Bemerkung ­
  (Ztschft.  f.  d.  öst.  Gymn.  1864.  S.  666).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.